„Wir übernehmen alle Rechte und Pflichten“ – und haften trotzdem nicht? OGH zieht bei Unternehmensfortführung eine harte Linie
Ein Brief an Kunden ist schnell geschrieben. Ein wirksamer Unternehmensübergang nicht. Genau daran scheitern in der Praxis erstaunlich viele Umstrukturierungen: Die neue Gesellschaft führt Projekte weiter, verwendet dieselben Kontakte, schreibt denselben Kunden – aber rechtlich ist oft nie sauber geregelt worden, was eigentlich übergeht und was nicht.
Für Unternehmer im Vertrieb, bei Betriebsübernahmen oder konzerninternen Reorganisationen ist das heikel. Denn dieselbe Unsauberkeit kann in beide Richtungen teuer werden: Einerseits will ein Gläubiger plötzlich die „neue“ Gesellschaft für alte Fehler haftbar machen. Andererseits stellt sich später heraus, dass gewünschte Verträge, Forderungen oder Kundenbeziehungen gerade nicht automatisch übergegangen sind.
Die Geschichte dahinter: Alte KG weg, neue GmbH da – aber ohne Vertrag
Ausgangspunkt war keine theoretische Lehrbuchfrage, sondern ein typischer Reorganisationsfall. Eine Ziviltechniker-KG wurde aufgelöst. Parallel dazu gründete bzw leitete ihr Kommanditist eine GmbH. Nach außen lief das Geschäft weiter: Offene Projekte der KG wurden fertig abgerechnet, danach von der GmbH weitergeführt.
Besonders brisant war ein Schreiben an die bisherigen Kunden. Darin teilte die GmbH mit, sie übernehme „alle Geschäfte der KG mit allen Rechten und Pflichten“. Das klingt nach vollständiger Nachfolge. Nur: Einen Kaufvertrag, Einbringungsvertrag oder sonstigen Übertragungsvertrag über das Unternehmen oder das Vermögen der KG gab es nicht.
Dann kam der Schaden. Eine Kundin meinte, sie habe sich auf eine fehlerhafte statische Beratung der früheren KG verlassen und dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Ihre Forderung richtete sie gegen die GmbH. Das Argument: Die GmbH sei doch faktisch Nachfolgerin – jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild.
Der entscheidende Punkt: Fortführen ist noch kein „Erwerben“
Genau hier liegt die juristische Trennlinie. Wer ein Unternehmen bloß tatsächlich weiterführt, ist noch nicht automatisch Unternehmenserwerber im Sinn des Gesetzes. Für eine Haftung nach § 38 UGB braucht es einen rechtsgeschäftlichen Erwerb unter Lebenden. Das bedeutet: ein wirksames Titelgeschäft, etwa Kauf, Einbringung oder sonstige vertragliche Übertragung des Unternehmens.
§ 38 UGB regelt die Haftung bei Unternehmensübergang: Wer ein Unternehmen rechtsgeschäftlich übernimmt und fortführt, haftet grundsätzlich auch für unternehmensbezogene Altverbindlichkeiten, sofern keine wirksam offengelegte abweichende Vereinbarung besteht.
Auch § 1409 ABGB hilft dem Gläubiger nur dann weiter, wenn tatsächlich ein Unternehmen oder Vermögen durch Rechtsgeschäft übernommen wurde. Die Bestimmung betrifft die Haftung des Erwerbers für übernommene Unternehmensschulden. Eine reine faktische Inbesitznahme, Weiterarbeit oder bloße Außendarstellung reicht dafür nicht.
Mit anderen Worten: Dass dieselben Personen im Hintergrund tätig sind, dieselben Kunden angeschrieben werden und dieselben Projekte weiterlaufen, ersetzt keinen Übertragungsvertrag.
Was der OGH gesagt hat – und warum der Kundin das nicht half
Der Oberste Gerichtshof blieb hier streng formal. Ohne rechtsgeschäftlichen Unternehmenserwerb keine Haftung nach § 38 UGB und keine Haftung nach § 1409 ABGB. Der bloße äußere Anschein einer Fortführung genügt nicht. Auch das Kundenschreiben, man übernehme „alle Rechte und Pflichten“, löst für sich genommen noch keine gesetzliche Nachfolgehaftung aus.
Entscheidend war also nicht, wie die Situation nach außen wirkte, sondern was intern wirksam vereinbart worden war – nämlich gerade kein Übertragungsvertrag. Die Kundin stützte sich auch nicht auf eine eigenständige vertragliche Haftungsübernahme ihr gegenüber. Deshalb blieb ihr Anspruch gegen die GmbH ohne Erfolg.
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück und hielt fest, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Linie ist damit klar: Form schlägt Schein. Maßgeblich ist der dokumentierte Erwerb, nicht die faktische Fortsetzung des Geschäftsbetriebs. Die Entscheidung erging zu OGH 30.08.2023, 7 Ob 104/23w.
Warum diese Entscheidung gerade im Vertrieb brisant ist
Solche Konstellationen finden sich laufend im Vertriebsalltag. Nicht nur bei klassischen Betriebsverkäufen, sondern auch bei Händlerwechseln, NewCo-Strukturen, Franchisenehmer-Wechseln oder konzerninternen Verschiebungen von Vertriebsaktivitäten.
Wenn etwa ein Hersteller seinen österreichischen Distributor austauscht und die neue Vertriebsgesellschaft „ab sofort alle Geschäfte“ weiterführt, ist damit rechtlich noch nicht geklärt, wer für alte Boni, Gewährleistungsfälle, Provisionsforderungen oder Schadenersatzansprüche einsteht.
Dasselbe gilt beim Wechsel von Vertragshändlern oder Handelsvertreter-Strukturen. Der neue Marktauftritt mag nahtlos sein. Rechtlich kann dennoch eine Lücke bestehen: Alte Verpflichtungen haften womöglich nicht an der neuen Einheit. Und umgekehrt gehen gewünschte Forderungen oder Vertragspositionen ohne saubere Übernahme ebenfalls nicht automatisch über.
Gerade wirtschaftlich ist das der kritische Punkt. Wer ohne echten Asset Deal einfach „weiterarbeitet“, vermeidet zwar unter Umständen die automatische Haftung für Altlasten. Gleichzeitig riskiert er aber, dass wertvolle Kundenverträge, Ansprüche gegen Lieferanten oder bestehende Rechtspositionen nicht wirksam bei der neuen Gesellschaft landen.
Vier Situationen, in denen Sie jetzt genau hinsehen sollten
- Sie tauschen Ihre Vertriebsgesellschaft aus: Wenn die alte GmbH durch eine neue Gesellschaft ersetzt wird, sollten Übergang von Verträgen, Forderungen, Garantien und Haftungen ausdrücklich geregelt sein.
- Sie kommunizieren an Kunden „wir machen unverändert weiter“: Solche Aussagen sind vertrieblich verständlich, rechtlich aber gefährlich, wenn sie eine Nachfolge suggerieren, die intern gar nicht dokumentiert ist.
- Sie wollen Altverbindlichkeiten gerade nicht übernehmen: Dann reicht Schweigen nicht. Bei echtem Unternehmenserwerb muss die Abweichung von § 38 UGB sauber vereinbart und offengelegt werden.
- Sie wollen gezielt nur einzelne Verpflichtungen übernehmen: Dann braucht es keine diffuse Gesamtnachfolge-Rhetorik, sondern präzise Instrumente wie Schuldübernahme, Schuldbeitritt oder Garantie.
Was vor dem nächsten Rundschreiben geklärt sein sollte
- Gibt es überhaupt einen rechtsgeschäftlichen Übergang? Wenn ja: Kaufvertrag, Einbringungsvertrag oder Asset Deal schriftlich dokumentieren.
- Welche Aktiva und Passiva sollen übergehen? Forderungen, Verbindlichkeiten, laufende Aufträge, IP-Rechte, Lagerbestände, Kundenverträge getrennt prüfen.
- Wie wird § 38 UGB behandelt? Wenn Altverbindlichkeiten nicht mitübernommen werden sollen, muss die abweichende Vereinbarung ordnungsgemäß offengelegt werden.
- Benötigen einzelne Verträge Zustimmungen? Viele Kunden- und Lieferantenverträge verbieten eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung.
- Passt die Außenkommunikation zur Rechtslage? Keine Formulierungen wie „alle Rechte und Pflichten“, wenn genau das nicht gewollt oder nicht wirksam umgesetzt ist.
- Bestehen Altansprüche aus der alten Einheit? Etwa Provisionen, Gewährleistung, Boni, Schadenersatz oder produkthaftungsnahe Risiken.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Haftet die neue GmbH automatisch für Schulden der alten Firma, wenn sie einfach weitermacht?
Nein. Allein die faktische Weiterführung genügt nicht. Für eine Haftung nach § 38 UGB oder § 1409 ABGB braucht es grundsätzlich einen rechtsgeschäftlichen Erwerb des Unternehmens oder Vermögens. Ohne Übertragungsvertrag bleibt die neue Gesellschaft oft außerhalb der gesetzlichen Nachfolgehaftung.
Reicht ein Kundenschreiben, dass „alle Rechte und Pflichten“ übernommen werden?
Für die gesetzliche Haftung nach Unternehmensübergang reicht das nicht. Ein solches Schreiben ersetzt keinen wirksamen Asset Deal oder keine Vertragsübernahme. Es kann aber im Einzelfall andere Fragen auslösen, etwa ob eine eigenständige vertragliche Zusage oder ein Vertrauenstatbestand entstanden ist. Genau deshalb sollte solche Kommunikation vorab juristisch geprüft werden.
Was passiert bei einem Distributor- oder Franchisenehmer-Wechsel mit alten Forderungen?
Sie gehen nicht automatisch auf den „Neuen“ über. Ob Altprovisionen, Boni, Gewährleistungsfälle oder sonstige Verbindlichkeiten mitwandern, hängt von der konkreten Übernahmestruktur ab. Wenn der Übergang gewollt ist, muss er ausdrücklich dokumentiert werden. Wenn er nicht gewollt ist, sollte auch das klar geregelt und kommuniziert sein.
Kann man Altverbindlichkeiten bei einer echten Betriebsübernahme ausschließen?
Grundsätzlich ja, aber nicht formlos. Bei einem Unternehmensübergang nach § 38 UGB kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Damit sie gegenüber Dritten wirkt, braucht es allerdings die gesetzlich vorgesehene Offenlegung. Ohne diesen Schritt kann der Erwerber trotz interner Abrede haften.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.
