Drei Monatsgehälter wegen der falschen Unterschrift? OGH klärt die Kündigung im Drittanstellungs-Modell der GmbH & Co KG
Ein Kündigungsschreiben geht raus, die Frist läuft, das Gehalt ist hoch – und dann hängt alles an der Frage, welches Organ überhaupt unterschreiben durfte. Genau dieser Punkt kann in der GmbH & Co KG schnell teuer werden: nicht wegen der Kündigung selbst, sondern wegen der internen Zuständigkeit zwischen KG, Komplementär-GmbH und Ausschüssen.
Für Unternehmen mit Beiräten, Gesellschafterausschüssen oder Personalausschüssen ist das kein akademisches Detail. Wenn Geschäftsführer im Drittanstellungs-Modell beschäftigt werden, also Organ der Komplementär-GmbH sind, ihr Dienstvertrag aber mit der KG läuft, entscheidet die richtige Organebene über Monate an Vergütung, Bonusansprüchen und Trennungsfolgen.
Der Streit begann mit einer scheinbar simplen Kündigung
Eine GmbH & Co KG hatte ihren Geschäftsführer nicht direkt in der Komplementär-GmbH angestellt, sondern bei der KG. Gleichzeitig war dieser Mann Organ der Komplementär-GmbH. Ein klassisches Drittanstellungs-Modell also, wie es in Konzern-, Beteiligungs- und Mittelstandsstrukturen häufig vorkommt.
2018 wollte die Gesellschaft das Vertragsverhältnis beenden. Zuerst sprach ein Personalausschuss die Kündigung aus. Kurz darauf legten auch noch sämtliche Mitglieder des Gesellschafterausschusses nach und bestätigten die Kündigung. Der Geschäftsführer hielt dagegen: Der Personalausschuss sei nicht zuständig gewesen, also sei die erste Erklärung unwirksam. Die spätere „Eventualkündigung“ sei zu spät erfolgt. Sein Ziel war klar: drei zusätzliche Monatsgehälter.
Auf Unternehmensseite stand die gegenteilige Sicht: Zuständig sei nicht irgendein Personalgremium der KG, sondern der Gesellschafterausschuss der Komplementär-GmbH. Dessen Erklärung habe die Kündigungsfrist rechtzeitig gewahrt. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und Dienstvertragsrecht lag der Hebel des Falls.
Warum bei der KG nicht automatisch die KG entscheidet
Auf den ersten Blick klingt es simpel: Vertragspartner des Geschäftsführers ist die KG, also müsste auch die KG über die Kündigung entscheiden. So einfach ist die Lage aber nicht, wenn der Betroffene zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.
Die zentrale Überlegung lautet: Wer über Bestellung und Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers entscheidet, soll grundsätzlich auch über dessen Anstellungsvertrag die maßgebliche Kontrolle haben. Dieser „Gleichklang“ verhindert, dass die eigentliche Gesellschafterebene durch vorab fixierte Vertragskonditionen oder eigenmächtige Organentscheidungen ausgebremst wird.
Genau daraus leitet die Rechtsprechung eine sogenannte Annexkompetenz ab. Das heißt: Die Zuständigkeit für die Organstellung zieht als „Anhang“ auch die Kompetenz für Abschluss und Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags nach sich. Diese Logik wirkt bei der Drittanstellung in die KG hinein.
Der überraschende Hebel: Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH handeln für die KG
In der GmbH & Co KG wird die KG nach dem UGB grundsätzlich durch die Komplementär-GmbH vertreten. Ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aber gleichzeitig auf Basis eines Vertrags mit der KG tätig, entsteht ein typischer Zuständigkeitsknoten.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs löst diesen Knoten mit einer für die Praxis sehr relevanten Linie: Vor der Abberufung liegt die Zuständigkeit für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags bei den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH beziehungsweise bei jenem Ausschuss, dem diese Aufgabe satzungsmäßig übertragen wurde. Dieses Organ kann damit die KG wirksam vertreten und die Kündigung erklären.
Das ist der eigentliche Kern: Obwohl der Dienstvertrag mit der KG geschlossen wurde, kann der Gesellschafterkreis der Komplementär-GmbH den Kündigungsentschluss fassen und nach außen für die KG handeln. Für viele Gesellschaftsstrukturen ist genau das die entscheidende Weichenstellung.
Was der OGH entschieden hat – und warum die Frist noch gerettet war
Der OGH bestätigte diese Linie in seiner Entscheidung 6 Ob 214/23t vom 22.11.2023. Maßgeblich war, dass in der Satzung ein Gesellschafterausschuss zur Vertretung gegenüber Geschäftsführern ermächtigt war. Damit konnte dieser Ausschuss die Kündigung wirksam erklären.
Entscheidend war nicht mehr, ob der zuerst handelnde Personalausschuss die richtige Stelle war. Ausschlaggebend war vielmehr, dass der zuständige Gesellschafterausschuss die Kündigung noch rechtzeitig innerhalb der laufenden Kündigungsfrist bestätigte. Damit war die Beendigung zum 30.6.2019 wirksam.
Der Geschäftsführer bekam daher die angestrebten zusätzlichen drei Gehaltsmonate nicht. Die spätere „Sicherheitskündigung“ war nicht mehr nötig, weil die rechtzeitige Bestätigung durch das richtige Organ die Lage bereits bereinigt hatte.
Welche Regeln dahinterstehen – ohne Gesellschaftsrechts-Nebel
§§ 15 bis 20 GmbHG regeln vereinfacht gesagt die Leitungs- und Einflussrechte der Gesellschafter gegenüber Geschäftsführern. Daraus folgt, dass die Gesellschafter die Organstellung prägen und Weisungen bzw. Zuständigkeiten gesellschaftsvertraglich ausgestalten können.
Das UGB regelt bei der KG die Vertretung nach außen. In der GmbH & Co KG geschieht das grundsätzlich über die Komplementär-GmbH. Wenn deren Geschäftsführer selbst betroffen ist, kommt die erwähnte Annexkompetenz der Gesellschafterebene ins Spiel.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede Unterschrift eines internen Gremiums genügt. Es kommt darauf an, ob gerade dieses Organ nach Satzung, Gesellschaftsvertrag, Delegationsbeschluss oder Geschäftsordnung tatsächlich befugt war, den Vertrag abzuschließen, zu ändern oder zu beenden.
Wo das im Vertriebsalltag plötzlich teuer wird
Wenn Sie als Unternehmer eine GmbH & Co KG mit Holding-, Vertriebs- oder Franchise-Struktur führen, betrifft Sie das schneller als gedacht. Besonders heikel wird es bei Geschäftsführern, Vertriebsleitern, Country Managern und vergleichbaren Schlüsselpersonen mit variabler Vergütung.
- Kündigung kurz vor Fristablauf: Unterschreibt das falsche Organ, verlängert sich das Vertragsverhältnis möglicherweise um Monate – inklusive Fixgehalt, Bonus und Sachbezügen.
- Änderung von Bonus- oder Wettbewerbsabreden: Auch Nachträge können angreifbar sein, wenn die Organ- oder Vollmachtsgrundlage fehlt.
- Beiräte und Ausschüsse mit unklarer Kompetenz: Ein „Personalausschuss“ klingt zuständig, ist es aber rechtlich nur dann, wenn Satzung und Beschlusslage das sauber tragen.
- Franchise- und Händlernetze mit operativen KGs: Wenn Managementfunktionen in mehreren Gesellschaften verteilt sind, müssen Zuständigkeiten zwischen Komplementärin und operativer Einheit zusammenpassen.
Gerade im Vertrieb ist die wirtschaftliche Kette oft länger als nur das Gehalt. Eine unwirksame oder verspätete Beendigung kann Provisionsläufe, Zielvereinbarungen, Car Allowance, Karenzentschädigungen oder Wettbewerbsverbote beeinflussen.
Fünf Punkte, die Sie jetzt in Ihren Verträgen und Satzungen prüfen sollten
- Ist die Zuständigkeit schriftlich klar? Prüfen Sie, wer laut Satzung oder Gesellschaftsvertrag Geschäftsführerdienstverträge abschließen, ändern und kündigen darf.
- Spiegeln sich die Regeln in GmbH und KG? Die Kompetenzordnung sollte nicht in der Komplementär-GmbH etwas anderes sagen als die gelebte Praxis in der KG.
- Gibt es wirksame Delegationen? Ausschüsse brauchen eine saubere Grundlage, nicht bloß einen Titel.
- Sind Fristenprozesse organisiert? Kündigungsfristen gehören in einen Deadlines-Kalender mit Musterbeschlüssen und Zuständigkeitsmatrix.
- Kann eine fehlerhafte Erklärung noch rechtzeitig bestätigt werden? Wenn bereits eine unsichere Kündigung draußen ist, zählt oft jeder Tag.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Wer darf in der GmbH & Co KG den Geschäftsführer kündigen, wenn der Vertrag mit der KG läuft?
Bei der Drittanstellung nicht automatisch irgendein Organ der KG. Nach der OGH-Linie kommt es vor der Abberufung auf die Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder auf den satzungsmäßig zuständigen Ausschuss an. Dieses Organ kann die Kündigung für die KG wirksam erklären. Entscheidend ist immer die konkrete Satzungs- und Organisationslage.
Ist eine Kündigung unwirksam, wenn zuerst das falsche Gremium unterschrieben hat?
Nicht zwingend. Wenn das tatsächlich zuständige Organ die Kündigung noch rechtzeitig bestätigt oder selbst wirksam ausspricht, kann die Frist trotzdem gewahrt sein. Genau das war der wirtschaftlich entscheidende Punkt in 6 Ob 214/23t. Ohne rechtzeitige Korrektur kann der Fehler allerdings teuer werden.
Reicht ein Personalausschuss für die Beendigung eines Geschäftsführerdienstvertrags?
Nur dann, wenn die Satzung, ein wirksamer Beschluss oder eine klare Delegationsregel diesem Ausschuss genau diese Kompetenz gibt. Die Bezeichnung allein genügt nicht. Gerade in gewachsenen Unternehmensstrukturen klaffen Organigramm und Rechtslage oft auseinander. Dann entstehen Anfechtungsrisiken.
Warum ist das auch für Vertriebsunternehmen und Franchise-Systeme wichtig?
Weil dort Führungsfunktionen, Vergütungssysteme und Gesellschaftsstrukturen häufig auf mehrere Gesellschaften verteilt sind. Wer Vertriebsleiter, Geschäftsführer oder Netzwerkmanager falsch bestellt oder falsch kündigt, produziert nicht nur gesellschaftsrechtliche Probleme, sondern oft auch Zusatzkosten bei Gehalt, Bonus, Provision und Wettbewerbsabreden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Nicht die Trennung selbst ist das Hauptproblem, sondern die fehlerhafte Vorbereitung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.
