Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kein Maklervertrag unterschrieben — trotzdem Provision? Der OGH zieht die Linie bei stillschweigender Beauftragung

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026

Ein Exposé kommt per E-Mail, dazu ein Name, ein reduzierter Ablösebetrag und ein klarer Provisionshinweis. Wenige Tage später wird direkt mit dem Eigentümer verhandelt — und am Ende steht die Frage im Raum: Muss dafür wirklich Maklerprovision bezahlt werden, obwohl niemand etwas unterschrieben hat?

Genau an diesem Punkt wird es für Unternehmer teuer. Wer Informationen eines Vermittlers nutzt, den Kontakt aufnimmt und auf dieser Basis einen Abschluss anbahnt, bewegt sich nicht in einem „provisionsfreien Raum“, nur weil kein formeller Maklervertrag aufgesetzt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat hier eine für die Praxis sehr klare Linie gezogen: Entscheidend ist nicht nur das Papier, sondern ob die Vermittlungstätigkeit den Deal tatsächlich ausgelöst hat und vom Interessenten bewusst in Anspruch genommen wurde.

So beginnt die Provisionsfalle im Geschäftsalltag

Der Fall spielte sich nicht in einem privaten Wohnungsgeschäft ab, sondern im unternehmerischen Umfeld. Ein Immobilienmakler informierte einen Interessenten über ein Geschäftslokal. Er übermittelte schriftlich eine Namhaftmachung, nannte den reduzierten Ablösebetrag und wies auf seine Provision hin. Der Interessent reagierte positiv. Danach griff er zum Telefon, kontaktierte die veräußernde Gesellschaft direkt und verhandelte selbst weiter. Einige Tage später kam der Abschluss zustande.

Danach kam der typische Einwand: Kein Auftrag, keine Provision. Der Beklagte argumentierte, er habe nie einen Vermittlungsauftrag erteilt. Außerdem sei die Tätigkeit des Maklers weder kausal noch verdienstlich gewesen. Mit anderen Worten: Der Makler habe vielleicht Informationen geschickt, den Vertragsabschluss aber nicht wirklich herbeigeführt.

Das Erstgericht sah das anders und gab dem Makler recht. Das Berufungsgericht kippte die Entscheidung und wies die Klage ab. Der OGH stellte die Sache wieder auf den Boden der wirtschaftlichen Realität zurück: Wenn die Feststellungen zeigen, dass die Maklerleistung den Kontakt und die Verhandlungen ausgelöst hat, kann ein Provisionsanspruch bestehen — auch ohne ausdrücklich unterschriebenen Auftrag.

Was der OGH wirklich gesagt hat

Der OGH hielt fest, dass ein Vermittlungsauftrag nicht zwingend ausdrücklich schriftlich erteilt werden muss. Er kann auch schlüssig zustande kommen. Schlüssig bedeutet: Das Verhalten einer Partei zeigt nach außen ausreichend deutlich, dass sie die Maklertätigkeit in Anspruch nehmen will oder jedenfalls bewusst nutzt.

Genau das war hier der springende Punkt. Der Interessent kannte die Maklertätigkeit, erhielt die Informationen samt Provisionshinweis, reagierte darauf positiv und nahm anschließend auf Basis dieser Informationen Kontakt zur Verkäuferseite auf. Aus Sicht des OGH war damit die Annahme einer kausalen und verdienstlichen Vermittlungstätigkeit jedenfalls nicht vom Tisch zu wischen.

Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 10 Ob 27/24w vom 25.06.2024. Der OGH gab dem Makler in der Revision Recht und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen des Erstgerichts ausreichend erkennen ließen, dass die Vermittlungstätigkeit den späteren Abschluss mit ausgelöst hatte.

Keine Unterschrift heißt nicht automatisch: keine Zahlung

Für viele Unternehmer ist das die überraschende Botschaft dieser Entscheidung. Sie gehen davon aus, dass ohne schriftlichen Maklervertrag keine Provision geschuldet sein kann. So einfach ist es nicht.

Das Maklerrecht verlangt zwar einen Vermittlungsauftrag als Grundlage des Provisionsanspruchs. Dieser Auftrag kann aber auch stillschweigend entstehen. Wer die Dienste eines Maklers kennt, sie nützt und nicht widerspricht, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, nie etwas beauftragt zu haben.

Rechtlich geht es dabei um zwei Kernthemen: Kausalität und Verdienstlichkeit. Kausalität bedeutet, dass die Maklertätigkeit den späteren Vertragsabschluss mitverursacht haben muss. Verdienstlichkeit bedeutet, dass die Tätigkeit nicht bloß zufällig nebenherlief, sondern den Geschäftsabschluss in relevanter Weise gefördert hat. Eine Namhaftmachung, die den konkreten Kontakt und die Verhandlungen auslöst, kann dafür ausreichen.

Warum gerade informelle Kommunikation gefährlich wird

Besonders praxisnah ist an dieser Entscheidung, dass nicht nur klassische Vertragsunterlagen zählen. Auch eine schriftliche Namhaftmachung, eine positive Reaktion darauf und ein anschließendes Telefonat können ausreichen, um eine spätere Provisionspflicht zu stützen.

Das ist wirtschaftlich brisant. In vielen Unternehmen laufen Standortanfragen, Investorenkontakte, Vertriebsanbahnungen oder Franchise-Opportunitäten informell über E-Mail, WhatsApp oder Telefon. Gerade dort fehlt oft eine saubere Trennung zwischen „bloßer Information“ und „bewusst genutzter Vermittlungsleistung“.

Wer in dieser Phase vorschnell direkt mit der Gegenseite spricht, ohne die Rolle des Vermittlers zu klären, schafft Beweise gegen sich selbst. Nicht die Form entscheidet allein, sondern der tatsächliche Ablauf.

Wo das Urteil über Immobilien hinaus relevant wird

Die Logik dieser Entscheidung ist nicht nur für Immobiliengeschäfte interessant. Sie betrifft auch andere Vertriebs- und Vermittlungskonstellationen, in denen Dritte Kontakte herstellen oder Deals anbahnen.

  • Geschäftslokale und Betriebsstandorte: Wenn ein Makler einen Standort namhaft macht und der Interessent danach direkt mit dem Eigentümer abschließt, kann eine Provision im Raum stehen.
  • Betriebsübernahmen und Asset Deals: Wer über einen Vermittler erstmals von einer Kaufgelegenheit erfährt und auf dieser Basis verhandelt, sollte die Provisionslage vor jedem weiteren Schritt klären.
  • Vertriebsrecht und Handelsvermittlung: Auch Hersteller, Importeure oder Franchisegeber sollten prüfen, wann ein Dritter einen Kundenkontakt „eingeführt“ hat und welche Vergütung daran anknüpft.
  • Umgehungskonstellationen: Wenn Mitarbeiter Leads direkt an Verkäufer oder Lieferanten weiterleiten, ohne die Einschaltung des Vermittlers zu dokumentieren, drohen Nachforderungen.

Diese vier Punkte sollten Unternehmer jetzt prüfen

Wenn Sie als Unternehmer regelmäßig mit Maklern, Vermittlern, Handelsvertretern oder sonstigen Deal-Anbahnern arbeiten, braucht Ihr Unternehmen klare Prozesse. Sonst wird aus einem schnellen Abschluss später ein Streit über Provisionen.

  • 1. Begriffe im Vertrag sauber definieren: Regeln Sie, was als „Namhaftmachung“, „Erstkontakt“, „Einführung“, „Kausalität“ oder „provisionsauslösender Abschluss“ gilt.
  • 2. Vermittlerkontakte dokumentieren: CRM-Einträge mit Zeitstempel, gespeicherte E-Mails, Namhaftmachungen und Reaktionen darauf sind oft entscheidend.
  • 3. Mitarbeiter zentral steuern: Eingehende Vermittlerkontakte sollten nur über definierte Ansprechpartner bearbeitet werden. Direkte Kontaktaufnahme mit Verkäufer oder Anbieter ohne Dokumentation ist riskant.
  • 4. Ablehnung schriftlich festhalten: Wenn Sie eine Vermittlung nicht in Anspruch nehmen wollen, sollte das sofort klar und nachweisbar kommuniziert werden.

Wann Sie besonders genau hinsehen sollten

Wenn Sie als Interessent gerade ein Geschäftslokal, einen Betrieb oder einen Vertriebsstandort prüfen und bereits Unterlagen eines Maklers erhalten haben, sollten Sie vor direkter Kontaktaufnahme mit der Gegenseite die Provisionslage klären.

Wenn Ihr Vertriebsvertrag oder Letter of Intent eine Non-Circumvention-Klausel enthält, ist Vorsicht doppelt geboten. Solche Klauseln sollen gerade verhindern, dass ein vermittelter Kontakt unter Umgehung des Vermittlers direkt verwertet wird.

Wenn eine Gegenseite behauptet, ein Deal sei „ohnehin schon am Laufen gewesen“, braucht es eine genaue Prüfung der Kausalität. Wer hat den Kontakt hergestellt? Welche Information hat den Verhandlungsstart ausgelöst? Wer kann das belegen?


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Kontakt

Erstberatung anfragen

60 Minuten persönliches Gespräch in der Kanzlei Wien oder per Videokonferenz. Rechtsschutz oder Selbstzahler. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Anfrage noch nicht zustande, es entstehen Ihnen keine Kosten.

Telefon: +43 1 513 07 00
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner