Privatstiftung unterschreibt mit nur zwei Vorständen: Reicht das für einen wirksamen Deal?
Ein Vorstandsmitglied stirbt, ein Kurator verhandelt mit, Millionenwerte stehen im Raum – und Jahre später dreht sich alles um eine einzige Frage: Wer durfte für die Privatstiftung überhaupt wirksam unterschreiben?
Genau diese Konstellation ist in der Praxis brisanter, als viele Unternehmer glauben. Nicht nur bei Erbstreitigkeiten, sondern auch bei Beteiligungsverkäufen, Lizenzverträgen, Exklusivbindungen oder gesellschaftsrechtlich sensiblen Vertriebsprojekten taucht plötzlich eine Privatstiftung als Vertragspartnerin oder maßgebliche Gesellschafterin auf. Wenn dann noch Organwechsel, Todesfälle oder ein Stiftungskurator ins Spiel kommen, wird aus einer Formalie sehr schnell ein Haftungs- und Durchsetzungsproblem.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Die bloße Tatsache, dass ein dreiköpfiger Stiftungsvorstand nicht mehr vollständig besetzt ist, macht die Stiftung nach außen nicht automatisch handlungsunfähig. Und ein Kurator ist nicht die universelle Ersatz-Unterschrift.
Drei Vorstände vorgesehen – einer fällt aus: Ist die Stiftung dann blockiert?
Die Ausgangslage war heikel. Ein Unternehmer errichtete eine Privatstiftung und bestellte bereits selbst drei Mitglieder des Stiftungsvorstands. Noch vor der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch verstarb eines dieser drei Vorstandsmitglieder. Parallel dazu wurde ein Stiftungskurator eingesetzt, der in einem Erbrechtsstreit für die Vorstiftung einen Vergleich verhandelte.
Entscheidend war aber ein Detail, das im Geschäftsalltag oft unterschätzt wird: Die beiden verbliebenen Vorstandsmitglieder stimmten diesem Vergleich ausdrücklich zu. Später versuchte die Stiftung, den Kurator auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Das Argument: Der Kurator habe gar keine Vertretungsbefugnis gehabt und dennoch einen wirtschaftlich nachteiligen Vergleich eingefädelt.
Das klingt zunächst nach einer aussichtsreichen Angriffslinie. Wer ohne Vollmacht handelt, soll haften. Nur: Diese Rechnung ging hier nicht auf.
Der Kurator ist keine operative Ersatz-Geschäftsführung
Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 18.12.2024 zu 6 Ob 187/24w klar, dass der Kurator nach § 8 Abs 3 PSG nur eine Gründungs-Notlösung ist. § 8 Abs 3 PSG regelt die Bestellung eines Kurators für die Privatstiftung, wenn notwendige erste Organe noch nicht wirksam vorhanden sind; seine Hauptfunktion liegt darin, die Erstbesetzung sicherzustellen, nicht darin, die Stiftung dauerhaft nach außen zu vertreten.
Diese Unterscheidung ist geschäftlich zentral: Hat der Stifter den ersten Stiftungsvorstand bereits selbst bestellt, dann braucht es keinen Kurator als „Ersatzorgan“ für die Außenvertretung. Nach der Logik des OGH hat ein solcher Kurator dann gerade keine operative Vollmacht für Vertragsabschlüsse nach außen.
Für Verhandlungspartner bedeutet das: Wenn bei einer Privatstiftung ein Kurator am Tisch sitzt, ist seine Rolle gesondert zu prüfen. Seine bloße Beteiligung sagt noch nichts darüber aus, ob er den Vertrag wirksam abschließen darf.
Warum zwei Vorstände trotz Drei-Personen-Regel wirksam zeichnen konnten
Besonders interessant ist der zweite Punkt der Entscheidung. Privatstiftungen brauchen grundsätzlich einen aus mindestens drei Personen bestehenden Stiftungsvorstand. Diese Drei-Personen-Regel dient aber nach der Entscheidung primär der internen Organisation und Kontrolle – nicht automatisch als Stoppschild für jede Außenvertretung.
Wenn die Stiftungsurkunde eine Kollektivvertretung zu zweit vorsieht, können zwei verbleibende Vorstandsmitglieder die Stiftung nach außen weiterhin wirksam vertreten. Der Tod eines dritten Mitglieds führt also nicht zwingend dazu, dass jeder Vertrag bis zur Nachbesetzung schwebend oder unwirksam wäre.
Für Unternehmer ist das eine wichtige Klarstellung. Gerade bei Transaktionen mit Zeitdruck wird häufig reflexartig angenommen, dass bei einem unvollständigen Vorstand überhaupt nichts mehr geht. Das stimmt so nicht. Maßgeblich ist die Zeichnungsregel nach der Stiftungsurkunde und die tatsächliche Organbestellung.
Der eigentliche Killer im Prozess: fehlende Kausalität
Selbst wenn man unterstellt hätte, dass der Kurator seine Rolle überschritten hat, scheiterte die Schadenersatzklage an einem anderen Punkt: an der Kausalität.
Im Schadenersatzrecht reicht es nicht, eine mögliche Pflichtverletzung zu behaupten. Es muss auch nachweisbar sein, dass genau diese Pflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat. Hier hatten die zwei vertretungsbefugten Vorstände dem Vergleich zugestimmt. Das bedeutete wirtschaftlich und rechtlich: Die Stiftung hätte den Vergleich auch ohne den Kurator abgeschlossen.
Damit brach die Schadenersatzkette zusammen. Wer hofft, einen unliebsamen Deal später mit dem Hinweis auf die „falsche Unterschrift“ zu Fall zu bringen, übersieht oft genau diesen Punkt. Wenn das zuständige Organ den Abschluss getragen hat, fehlt es meist am Nachweis, dass ohne den vermeintlichen Formfehler ein anderes Ergebnis herausgekommen wäre.
Wo diese OGH-Linie im Vertriebsalltag plötzlich sehr teuer werden kann
Die Entscheidung betrifft nicht nur Stiftungsrecht im engeren Sinn. Sie ist auch für Vertriebsverträge, Beteiligungsstrukturen und langfristige Kooperationen relevant.
- Wenn eine Privatstiftung Gesellschafterin Ihrer Vertriebs-GmbH ist: Bei Gesellschafterbeschlüssen, Zustimmungen zu Joint Ventures oder Freigaben für Exklusivverträge stellt sich rasch die Frage, ob die handelnden Stiftungsorgane korrekt bestellt und vertretungsbefugt sind.
- Wenn Sie mit einer Stiftung einen Vergleich oder eine Abtretung abschließen: Eine Kurator-Unterschrift allein gibt keine Sicherheit. Entscheidend ist, ob die zeichnungsbefugten Vorstände wirksam mitwirken.
- Wenn nach einem Organwechsel unterzeichnet wird: Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedeuten nicht automatisch Stillstand. Wer vorschnell von Unwirksamkeit ausgeht, kann Chancen verpassen – oder Prozesse verlieren.
- Wenn Sie Schadenersatz wegen Falschzeichnung prüfen: Ohne Beleg, dass der rechtmäßige Vorstand den Vertrag nicht ebenfalls abgeschlossen hätte, bleibt die Kausalität oft unbeweisbar.
Was Sie vor der Unterschrift prüfen sollten
Wenn eine Privatstiftung Vertragspartnerin ist oder im Hintergrund maßgeblich mitentscheidet, sollten Sie nicht bei der Visitenkarte des Verhandlungspartners stehen bleiben.
- Firmenbuchauszug und Stiftungsurkunde zur Zeichnungsregel prüfen.
- Feststellen, ob zwei aktive Vorstandsmitglieder gemeinsam wirksam zeichnen dürfen.
- Eine Kurator-Signatur niemals als automatischen Ersatz für Organvertretung behandeln.
- Im Vertrag Garantien zur Vertretungsbefugnis aufnehmen.
- Organbeschlüsse oder Zustimmungen als Signing- oder Closing-Bedingung verlangen.
- Ratifikationsklauseln und Freistellungen für den Fall fehlerhafter Vertretung vorsehen.
- Bei laufenden Projekten einen Notfallplan für Organwechsel verlangen, wenn die Stiftung auf Gesellschafterebene eine Schlüsselrolle spielt.
Gerade bei Exklusivverträgen, langfristigen Vertriebsbindungen oder gesellschaftsrechtlich flankierten Lizenzstrukturen kann ein Vertretungsfehler nicht nur die Wirksamkeit des Abschlusses betreffen, sondern auch spätere Investitionen, Gebietsschutz, Provisionsmodelle oder Exit-Regelungen gefährden.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Reichen bei einer Privatstiftung zwei Vorstände, wenn eigentlich drei vorgesehen sind?
Ja, das kann reichen. Entscheidend ist, wie die Außenvertretung in der Stiftungsurkunde geregelt ist. Wenn dort Kollektivzeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder vorgesehen ist, können zwei verbliebene Vorstände die Stiftung nach außen wirksam vertreten, auch wenn intern eigentlich drei Mitglieder vorgesehen sind.
Darf ein Stiftungskurator Verträge für die Stiftung unterschreiben?
Nicht automatisch. Der Kurator nach § 8 Abs 3 PSG hat eine eng begrenzte Funktion rund um die Gründung und Organbestellung. Wenn der erste Stiftungsvorstand bereits vom Stifter bestellt wurde, hat der Kurator nach der Linie des OGH keine allgemeine Außenvertretungsbefugnis.
Kann ich einen Vertrag anfechten, wenn der falsche Vertreter unterschrieben hat?
Das hängt von der konkreten Vertretungslage ab. Selbst wenn jemand ohne ausreichende Kompetenz gehandelt hat, ist zusätzlich zu prüfen, ob die zuständigen Organe den Vertrag genehmigt haben oder ihn ohnehin abgeschlossen hätten. Genau daran scheitern in der Praxis viele Schadenersatz- und Unwirksamkeitsargumente.
Habe ich Schadenersatz, wenn ein Kurator einen schlechten Deal verhandelt hat?
Nur wenn Sie Kausalität beweisen können. Sie müssen also zeigen, dass ohne das pflichtwidrige Verhalten der nachteilige Abschluss nicht zustande gekommen wäre. Wenn die vertretungsbefugten Vorstände den Deal ausdrücklich mitgetragen haben, wird dieser Nachweis regelmäßig schwierig.
Wer mit Privatstiftungen verhandelt, sollte deshalb weniger auf Titel und Funktionen vertrauen als auf die konkrete Unterschriftskette. Zwei korrekt zeichnende Vorstände können einen Vertrag rechtlich absichern – auch dann, wenn daneben ein Kurator auftritt und intern bereits Streit über Zuständigkeiten begonnen hat.
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