Pichler Rechtsanwalt GmbH

Insolvente GmbH, Unterhaltspflicht und „fiktives“ Gehalt: Wann Unternehmer nicht auf ein höheres Einkommen angespannt werden

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026

Die GmbH ist überschuldet, der Betrieb steht still, Gläubiger drücken – und trotzdem behauptet die Gegenseite, Sie könnten „locker“ als Angestellter mehr verdienen und daher mehr Unterhalt zahlen. Genau an dieser Stelle trennt die Rechtsprechung zwischen bloßer Behauptung und wirtschaftlicher Realität.

Für Unternehmer, Geschäftsführer, Handelsvertreter und Franchisenehmer ist das heikel: Eine Vertriebskrise bleibt oft nicht im Unternehmen. Fallen Umsätze weg, platzen Exklusivbeziehungen oder endet ein zentraler Liefervertrag, wird aus dem betrieblichen Problem schnell ein privates. Unterhalt, persönliche Haftungen und Exekutionen laufen dann parallel. Entscheidend ist, ob ein Gericht ein tatsächlich erzielbares Einkommen prüft – oder ein bloß theoretisches.

Der Streit begann nicht mit dem Unterhalt, sondern mit der Krise des Unternehmens

Ein geschiedener Vater war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Textil-Handels-GmbH. Für seine minderjährige Tochter zahlte er aufgrund eines Scheidungsvergleichs laufend monatlichen Unterhalt. Dann geriet das Unternehmen wirtschaftlich unter Druck. Aus der Schieflage wurde eine Insolvenz, der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt.

Der Vater beantragte daraufhin, seine Unterhaltsleistung herabzusetzen. Die Tochter ging in die Gegenrichtung: Sie verlangte eine deutliche Erhöhung. Ihr Argument war wirtschaftlich einfach formuliert, rechtlich aber anspruchsvoll: Der Vater lebe luxuriös, und selbst wenn die GmbH nicht mehr trage, könne er ja als Arbeitnehmer ein viel höheres Einkommen erzielen.

Die Gerichte mussten daher nicht nur die Vermögenslage prüfen, sondern vor allem eine praktisch wichtige Frage beantworten: Muss sich ein gescheiterter Unternehmer so behandeln lassen, als hätte er jederzeit einen gut bezahlten Job am Arbeitsmarkt bekommen?

Was Gerichte bei Unternehmern wirklich prüfen – und was nicht

Ausgangspunkt ist der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Er beruht auf der unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nach dem ABGB, wonach Eltern ihre Kinder nach ihren Kräften zu unterstützen haben. Das bedeutet: Unterhaltspflichtige dürfen ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht grundlos ungenutzt lassen.

Dieser Grundsatz ist aber kein Automatismus. Das Gericht darf nicht einfach ein Wunschgehalt ansetzen. Es muss prüfen, welches Einkommen bei vernünftiger Anstrengung realistisch erzielbar gewesen wäre. Gerade bei Unternehmern ist das oft der Knackpunkt, weil zwischen „theoretisch einsetzbar“ und „tatsächlich vermittelbar“ ein großer Unterschied liegt.

Die Rechtsprechung fragt daher, wie sich ein pflichtbewusster und wirtschaftlich vernünftiger Unternehmer in derselben Lage verhalten hätte. War das Festhalten am Betrieb noch nachvollziehbar? Gab es echte Sanierungschancen? Ab wann hätte eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen werden müssen? Und vor allem: Bestand auf dem Arbeitsmarkt überhaupt eine reale Vermittlungschance?

Wenn ein Unternehmen nur noch formal existiert, aber über längere Zeit keine tragfähige Tätigkeit mehr entfaltet, kann eine Nebenbeschäftigung oder Anstellung geboten sein. Ist der Betrieb hingegen tatsächlich insolvent, sind die Schulden exekutionsreif und belasten Pfandrechte oder drohende Verfahren die berufliche Verwertbarkeit massiv, wird ein hypothetisches Top-Einkommen schnell zur bloßen Fiktion.

Warum die Überschuldung hier mehr zählte als jede Theorie über den Arbeitsmarkt

Die Vorinstanzen stellten fest, dass die GmbH überschuldet war und der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt worden war. Dazu kamen exekutionsfähige Schulden und drohende Verfahren. Genau diese Punkte waren wirtschaftlich entscheidend: Wer mit massiven Verbindlichkeiten, Vollstreckungsdruck und zusätzlicher rechtlicher Belastung konfrontiert ist, hat am Arbeitsmarkt oft deutlich schlechtere Chancen als es am Papier aussieht.

Ebenso wichtig war, dass der Vater die vereinbarte Unterhaltsleistung bis Mitte 1998 erbracht hatte. Das spricht gegen das oft erhobene Argument, der Unternehmer habe sich seiner Verantwortung einfach entzogen. Die bisherige Zahlungskontinuität zeigte vielmehr, dass nicht bloß der Wille fehlte, sondern die wirtschaftliche Grundlage wegbrach.

Der OGH bestätigte diese Sicht und wies die Revision der Tochter zurück. Nach der Höchstgerichtslinie darf ein Unternehmer nur dann auf ein höheres fiktives Arbeitnehmer-Einkommen angespannt werden, wenn ein solcher Verdienst realistisch und zumutbar ist. Bei echter Insolvenz, massiver Überschuldung und schlechter Vermittlungslage ist eine hohe Einkommensunterstellung unzulässig. Das Gericht verweigert also die juristische Schönrechnung.

Die Entscheidung erging zu 3 Ob 238/98d vom 28.10.1998.

Nicht jeder unternehmerische Fehlschlag ist rechtlich „selbst verschuldet“

Für die Praxis ist an dieser Entscheidung etwas besonders interessant: Unternehmerischer Misserfolg wird nicht automatisch als persönliches Fehlverhalten gewertet. Wer ein Geschäft verliert, einen Hauptlieferanten einbüßt oder nach massiven Marktverwerfungen insolvent wird, ist unterhaltsrechtlich nicht schon deshalb so zu behandeln, als hätte er absichtlich sein Einkommen reduziert.

Der entscheidende Punkt ist die Beweisführung. Gerichte sehen genau hin, ob die Krise tatsächlich unausweichlich war oder ob der Betroffene Chancen ungenutzt ließ. Wer Sanierungsversuche dokumentiert, mit Gläubigern verhandelt, sich um alternative Einnahmen bemüht und das Ende des Betriebs nicht bloß hinauszögert, steht rechtlich deutlich besser da als jemand, der nur auf bessere Zeiten hofft.

Gerade im Vertriebsumfeld ist das relevant. Wenn ein Handelsvertreter seinen Hauptauftrag verliert, ein Vertragshändler nach Lieferstopp ohne Sortiment dasteht oder ein Franchisebetrieb wegen Umsatzeinbruch kippt, entstehen oft dieselben Folgeprobleme: Liquiditätsloch, persönliche Haftungen, private Verpflichtungen. Dann reicht es nicht, nur auf den Kontostand zu verweisen. Man muss den Weg in die Krise nachvollziehbar belegen können.

Vier Situationen, in denen das für Unternehmer sofort praktisch wird

Wenn Sie als Geschäftsführer gerade Unterhalt neu verhandeln müssen, während Ihre Gesellschaft zahlungsunfähig wird, ist die Frage zentral, ob Ihnen ein bloß theoretisches Gehalt zugerechnet werden kann.

Wenn Ihr Vertriebsvertrag endet und dadurch Umsatz und Provisionen wegbrechen, kann die Gegenseite argumentieren, Sie hätten längst eine Anstellung annehmen müssen. Dann zählen Bewerbungen, Absagen, Vermittlungshemmnisse und Ihre tatsächliche Marktchance.

Wenn Sie persönliche Bürgschaften für Lieferanten oder Banken übernommen haben, verschärft das nicht nur die Privatinsolvenzgefahr. Solche Verpflichtungen wirken oft auch auf Ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und mittelbar auf die Beurteilung Ihrer realen Erwerbsmöglichkeiten.

Wenn Sie Ihr persönliches Entgelt im Unternehmen bewusst niedrig gehalten haben, etwa zugunsten von Re-Investitionen oder zur Liquiditätssicherung, brauchen Sie eine saubere Dokumentation. Ohne nachvollziehbare Begründung wird aus unternehmerischer Vorsicht im Streitfall schnell der Vorwurf der Einkommensverkürzung.

Was jetzt überprüft werden sollte, bevor aus der Betriebskrise ein Privatproblem wird

  • Geschäft und Privatbereich trennen: Vermischen Sie keine privaten Entnahmen, Darlehen und Betriebsausgaben. Unklare Geldflüsse wirken in Unterhaltsverfahren fast immer nachteilig.
  • Persönliche Haftungen begrenzen: Bürgschaften, Schuldbeitritte und harte Garantien sollten vor Unterzeichnung genau geprüft werden. Sie können eine betriebliche Krise privat vervielfachen.
  • Vertriebsverträge auf Krisenfestigkeit prüfen: Kündigungsfristen, Belieferungspflichten, Exklusivität, Übergangsregelungen und Haftungsbegrenzungen entscheiden oft darüber, ob eine Schieflage noch abfangbar ist.
  • Rettungsmaßnahmen dokumentieren: Sanierungskonzepte, Gläubigergespräche, Kostenreduktionen, Finanzierungsversuche und Bewerbungen gehören nicht nur in die Schublade, sondern in eine geordnete Beweislinie.
  • Eigene Vergütung nachvollziehbar festhalten: Warum wurde Geschäftsführerbezug reduziert oder ausgesetzt? Warum wurden Gewinne im Unternehmen belassen? Diese Fragen sollten schriftlich beantwortbar sein.
  • Früh handeln, nicht erst bei Exekution: Sobald Zahlungsschwierigkeiten auftreten, sollte geprüft werden, welche unternehmens- und privatrechtlichen Folgen drohen.

FAQ: Das fragen Unternehmer in dieser Lage tatsächlich

Kann mir das Gericht ein höheres Einkommen anrechnen, obwohl meine Firma insolvent ist?

Ja, aber nicht automatisch. Das Gericht prüft, ob Sie bei zumutbarer Anstrengung tatsächlich ein höheres Einkommen erzielen könnten. Bei echter Insolvenz, massiver Überschuldung und schlechten Vermittlungschancen darf kein unrealistisch hohes Einkommen bloß unterstellt werden.

Muss ich als Geschäftsführer sofort einen Job als Angestellter annehmen?

Nicht in jeder Krise sofort. Solange ernsthafte und vernünftige Sanierungsbemühungen bestehen, kann das Festhalten am Unternehmen zulässig sein. Wenn der Betrieb aber nur noch formal besteht und keine tragfähige Perspektive mehr hat, wird eine unselbständige Tätigkeit zunehmend erwartbar.

Was hilft mir im Streit über Unterhalt am meisten?

Belege. Dazu gehören Bilanzen, Insolvenzdaten, Gläubigerkorrespondenz, Nachweise über Exekutionen, Bewerbungen, Absagen und Unterlagen zu Sanierungsversuchen. Je besser die wirtschaftliche Realität dokumentiert ist, desto schwerer ist eine fiktive Einkommenszuschätzung zu begründen.

Warum ist das auch für Handelsvertreter, Vertragshändler oder Franchisenehmer relevant?

Weil Vertriebskrisen oft direkt in private Leistungsfähigkeit durchschlagen. Fällt der Hauptauftrag weg oder endet ein zentrales Vertragsverhältnis, sinken Provisionen, Margen oder Umsätze abrupt. Wenn dann Unterhalt, Bürgschaften oder Exekutionen dazukommen, stellt sich genau dieselbe Frage nach realen und nicht bloß theoretischen Erwerbsmöglichkeiten.

Wer wirtschaftliche Krisen früh sauber dokumentiert, persönliche Haftungen kontrolliert und den Übergang von unternehmerischer Tätigkeit zu möglicher Anstellung realistisch plant, schafft die entscheidende Grundlage dafür, dass Gerichte nicht mit fiktiven Einkommen rechnen, sondern mit den tatsächlichen Marktverhältnissen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Kontakt

Erstberatung anfragen

60 Minuten persönliches Gespräch in der Kanzlei Wien oder per Videokonferenz. Rechtsschutz oder Selbstzahler. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Anfrage noch nicht zustande, es entstehen Ihnen keine Kosten.

Telefon: +43 1 513 07 00
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner