Abgemahnt — und trotzdem online? Warum Plattformen nach Hinweis auch sinngleiche Postings löschen müssen

Ein einziges Bild kann reichen, um aus einem Social-Media-Konflikt ein handfestes Gerichtsverfahren zu machen. Vor allem dann, wenn nach einer klaren Abmahnung nichts passiert, das Posting online bleibt und aus einem beanstandeten Inhalt plötzlich zehn leicht veränderte Varianten werden. Genau an dieser Stelle zieht der OGH eine für Unternehmen sehr praktische Linie: Wer als Plattform konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss nicht nur den einen Post prüfen, sondern auch erkennbar gleiche und sinngleiche Wiederholungen verhindern — allerdings nicht grenzenlos, sondern mit räumlicher Wirkung für Österreich.

Vom einzelnen Facebook-Posting zur Unterlassungspflicht

Ausgangspunkt war kein theoretischer Streit, sondern ein medial aufgeladener Angriff: Ein österreichischer TV-Sender verfügte über die exklusiven Bildrechte an einem Studioporträt eines bekannten Moderators. Genau dieses Foto tauchte auf Facebook in einer Fotomontage auf. Der Vorwurf darunter war massiv: Der Sender mache „Lügen zu Nachrichten“.

Verbreitet wurde die Montage unter anderem von einem Politiker und von einer Seite, die sich gegen Rundfunkgebühren richtete. Der Sender reagierte nicht bloß mit einem allgemeinen Beschwerdehinweis, sondern mit mehrfachen konkreten Aufforderungen an Facebook, den Inhalt zu entfernen. Die Plattform löschte nicht bzw. lehnte ab.

Daraufhin ging der Sender gerichtlich vor und beantragte eine einstweilige Verfügung. Ziel war nicht nur die Löschung des konkreten Bildes, sondern ein Verbot, das Foto auch in bearbeiteter Form ohne Zustimmung bereitzustellen und den pauschalen Lügenvorwurf weiter zu verbreiten.

Nicht jede Plattform muss alles überwachen — aber Wegschauen nach Abmahnung funktioniert nicht

Der rechtliche Kern ist für Betreiber von Plattformen, Händlerportalen, Franchise-Communities und Unternehmenskanälen entscheidend. Nach dem österreichischen E-Commerce-Gesetz gibt es keine allgemeine Pflicht, sämtliche Inhalte permanent vorab zu überwachen. Niemand muss das gesamte Internet vorsorglich filtern.

Ab dem Zeitpunkt einer qualifizierten Abmahnung ändert sich die Lage aber deutlich. Wer konkret, nachvollziehbar und ausreichend bestimmt auf einen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wird, muss zielgerichtet handeln. Das betrifft nicht nur die beanstandete URL oder den einen Screenshot. Die Pflicht kann auch wortgleiche und sinngleiche Wiederholungen erfassen, wenn die verbotene Kernaussage klar bestimmbar ist.

Gerade das ist wirtschaftlich brisant: Unternehmen, die Nutzerinhalte hosten, dürfen sich nach einem Hinweis nicht darauf zurückziehen, immer nur exakt denselben Link zu löschen. Wenn die rechtswidrige Aussage in leicht veränderter Form erneut auftaucht oder dasselbe Bild geringfügig bearbeitet wieder hochgeladen wird, kann auch das vom Unterlassungsgebot erfasst sein.

Warum hier gleich zwei Rechtsverletzungen im Raum standen

Der Sender stützte sich auf zwei verschiedene Schutzbereiche. Erstens auf das Urheberrecht: Nach § 81 UrhG kann der Berechtigte gegen unbefugte Nutzungen eines geschützten Werks oder eines geschützten Bildes vorgehen. Vereinfacht gesagt: Wer ein Foto ohne Rechte verwendet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zweitens ging es um den Vorwurf der Lüge. § 1330 ABGB schützt Ehre und wirtschaftlichen Ruf. Pauschale Vorwürfe wie „Lügen zu Nachrichten“ können rechtswidrig sein, wenn sie als herabsetzende Tatsachenbehauptung oder als kreditschädigende Aussage zu verstehen sind. Für Unternehmen und Medienhäuser ist das besonders heikel, weil solche Aussagen nicht nur Imageschäden verursachen, sondern auch unmittelbare wirtschaftliche Folgen haben können.

Der OGH erlaubt ein schärferes Verbot — aber nur, wenn der Kern sauber beschrieben ist

Der OGH bestätigte die einstweilige Verfügung und stellte klar: Eine gerichtliche Anordnung darf so gefasst sein, dass nicht nur identische Inhalte, sondern auch wort- und sinngleiche Wiederholungen erfasst werden. Das gilt auch für Bildbearbeitungen, wenn die Verletzung damit bloß leicht abgeändert fortgesetzt wird.

Entscheidend ist die Bestimmbarkeit. Die Kernaussage muss für einen Laien erkennbar gleich sein oder technisch identifizierbar gemacht werden können, etwa über Hashing, Fingerprinting oder klar definierte Suchmuster. Ein Verbot darf also nicht nebulos formuliert sein. Es muss so konkret sein, dass der Plattformbetreiber praktisch umsetzen kann, was zu entfernen und künftig zu verhindern ist.

Damit ist die Entscheidung weder Freibrief für grenzenlose Upload-Filter noch Einladung zur Passivität. Sie verlangt einen Mittelweg: keine allgemeine Totalüberwachung, aber sehr wohl wirksame Wiederholungsprävention nach einem konkreten Hinweis.

Die oft übersehene Bremse: Ohne klaren Antrag gibt es nur Österreich

Besonders interessant ist die räumliche Reichweite. Der OGH bestätigte das Verbot, fügte aber eine Klarstellung hinzu: Die Anordnungen gelten „mit Wirkung für Österreich“. Das ist kein bloß technischer Zusatz, sondern für die Praxis oft der halbe Prozessgewinn oder -verlust.

Urheberrechte sind territorial aufgebaut. Schutz wird grundsätzlich national gedacht und durchgesetzt. Bei Persönlichkeitsrechten kann die Lage weiter reichen, doch ohne ausdrücklich passenden Antrag nimmt das Gericht im Zweifel keine weitergehende weltweite oder unionsweite Wirkung an.

Für Kläger heißt das: Wer internationale Löschung oder eine weitergehende Unterlassung will, muss den Antrag präzise formulieren. Wer das übersieht, erhält am Ende zwar einen Titel, aber nur mit Österreich-Bezug. Für Plattformen wiederum bedeutet das: Geoblocking kann in manchen Konstellationen rechtlich relevant sein, wenn der Titel gerade nicht global wirkt.

Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 6 Ob 188/23i vom 23.11.2023.

Wo Unternehmer das Thema oft unterschätzen

Das Problem betrifft nicht nur große soziale Netzwerke. Wenn Sie als Unternehmer ein Händlerportal, ein Franchise-Intranet mit Upload-Funktion, einen B2B-Marktplatz oder eine Community mit Kommentaren betreiben, stehen Sie sehr schnell in derselben rechtlichen Logik.

  • Sie betreiben eine Plattform mit Nutzerbeiträgen: Nach einer qualifizierten Meldung brauchen Sie einen dokumentierten Notice-and-Takedown-Prozess mit klaren Reaktionszeiten.
  • Ihre Händler oder Influencer posten Kampagnenmaterial: Fremde Bilder, Logos oder „satirische“ Montagen können Urheber- und Persönlichkeitsrechte verletzen.
  • Ihr Unternehmen wird online massiv angegriffen: Dann muss die Abmahnung den Kern der Aussage, die betroffenen Inhalte und den gewünschten räumlichen Geltungsbereich sauber erfassen.
  • Sie sind grenzüberschreitend tätig: Dann ist die Frage AT, EU oder weltweit keine Nebensache, sondern Teil der strategischen Anspruchsformulierung.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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