Zweite Stiftungszusatzurkunde als Abkürzung? Der OGH sperrt den Fluchtweg bei Familienstiftungen
Der Vertrieb soll neu aufgestellt werden, ein Franchise-System steht im Raum, Beteiligungen sollen verschoben werden – und plötzlich hängt alles an einem Beirat, einer alten Stiftungslogik und der Frage, ob man Beschränkungen mit einem neuen Papier einfach „wegorganisieren“ kann.
Genau an dieser Stelle wird Privatstiftungsrecht für Unternehmer höchst praktisch. Nicht im Theorieraum, sondern dort, wo Familienunternehmen, Holdingstrukturen und Markenrechte über eine Privatstiftung kontrolliert werden. Wenn die Stiftungs-Governance blockiert, stocken oft auch operative Entscheidungen: neue Vertriebsverträge, Systemwechsel, Gebietsanpassungen oder M&A-Schritte.
Die eigentliche Konfliktzone liegt oft nicht im Unternehmen, sondern über dem Unternehmen
Eine Familien-Privatstiftung hielt das Vermögen der ersten Stiftergeneration. Später kamen weitere Mitstifter aus der nächsten Generation dazu – aber nicht gleichrangig. Ihre Änderungsrechte waren zeitlich nachgereiht. Zuerst durfte ein anderer Stifter gestalten. Genau das war in der Stiftungsarchitektur bewusst so angelegt.
Dieser zuerst berechtigte Stifter hatte sein eigenes Änderungsrecht aber nicht schrankenlos ausgestaltet. Er band es an die Zustimmung eines Beirats und – solange er lebte – zusätzlich an die Zustimmung eines weiteren Mitstifters. Die Botschaft war klar: Änderungen ja, aber nur innerhalb eines kontrollierten Governance-Rahmens.
Nach mehreren Todesfällen in der Familie wollte der verbliebene Mitstifter diese Sicherungen nicht akzeptieren. Er versuchte, Änderungen ohne die vorgesehenen Zustimmungen durchzusetzen. Besonders brisant war der Versuch, eine weitere Stiftungszusatzurkunde zu errichten. Der Gedanke dahinter war erkennbar: Wenn die bestehende Struktur stört, schafft man eben ein neues Dokument daneben.
Warum diese Idee wirtschaftlich verlockend wirkt – und rechtlich scheitert
Aus Unternehmersicht ist der Impuls nachvollziehbar. Wer in einer angespannten Nachfolgesituation Entscheidungen beschleunigen will, sucht nach Hebeln. Gerade wenn die Stiftung Anteile an einem Hersteller, Importeur, Franchise-Geber oder Generalvertrieb hält, kann jede Verzögerung teuer werden. Vertriebsumstellungen dulden oft keinen monatelangen Governance-Stillstand.
Nur: Das Stiftungsrecht belohnt keine kreative Umgehung. Es schützt die einmal gewählte Struktur, wenn sie wirksam errichtet wurde. Wer also meint, Zustimmungserfordernisse eines Beirats seien bloß lästige Formalien, unterschätzt ihre rechtliche Reichweite.
Der OGH: Hierarchie der Änderungsrechte ist zulässig – und Beiratszustimmung ebenso
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Vorinstanzen und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung des OGH vom 18.12.2024 zu 6 Ob 133/24w.
Der Kern der Entscheidung ist für die Praxis bemerkenswert klar: Zeitlich gestaffelte Änderungsrechte in einer Privatstiftung sind grundsätzlich zulässig. Wenn Stifter bewusst festlegen, dass ein „vorgelagerter“ Stifter zuerst gestalten darf und andere erst später zum Zug kommen, dann ist das zu respektieren.
Der OGH sah darin keinen Rechtsmissbrauch. Diese Schwelle liegt hoch. Ein bloß nachteiliger oder ungeliebter Interessenausgleich genügt nicht. Gefordert wäre ein eklatantes Ungleichgewicht. Das lag hier gerade nicht vor. Der Hauptteil des Vermögens stammte aus der ersten Generation, dem vorgelagerten Stifter stand sogar ein Widerrufsrecht zu, und dem nachgelagerten Mitstifter blieben Begünstigtenrechte erhalten.
Ebenso wichtig: Die Bindung des Änderungsrechts an die Zustimmung eines Beirats ist zulässig. Das Änderungsrecht des Stifters ist zwar höchstpersönlich, aber der Stifter darf es inhaltlich selbst beschränken oder von Zustimmungen abhängig machen. Das ist keine verbotene Übertragung seines Rechts, sondern eine selbst gesetzte Schranke.
Ein Satz mit Sprengkraft: Mehr als eine Stiftungszusatzurkunde gibt es nicht
Der vielleicht praktisch wichtigste Teil der Entscheidung betrifft die Dokumentenarchitektur. Das Privatstiftungsgesetz kennt eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde. Nicht zwei. Nicht drei. Nicht eine „ergänzende Zusatzurkunde“, mit der man alte Hürden neutralisiert.
Der Grund ist schlicht und stark zugleich: Rechtssicherheit und Beweisbarkeit. Würde man mehrere Zusatzurkunden zulassen, könnte die innere Verfassung der Stiftung über parallele Dokumente zerfasern. Genau das wollte der OGH verhindern. Formale Beschränkungen lassen sich daher nicht dadurch aushebeln, dass man einfach „noch eine“ Zusatzurkunde produziert.
Für Unternehmer heißt das: Governance-Vorgaben in der Stiftung sind kein Zaun, den man mit einem Seitentor aus Papier umgehen kann.
Was das für Vertriebsentscheidungen in Familienunternehmen konkret bedeutet
Die Entscheidung ist nicht nur für Stiftungsjuristen interessant. Sie trifft operative Unternehmen direkt, wenn deren Anteile in einer Stiftung gebündelt sind.
- Systemwechsel im Vertrieb: Wenn Sie von Vertragshändlern auf Franchise umstellen wollen, kann die gesellschaftsrechtliche Entscheidung daran scheitern, dass stiftungsinterne Zustimmungen fehlen.
- Exklusivitäts- und Gebietsentscheidungen: Wer Vertriebsgebiete neu ordnet oder Exklusivrechte beendet, braucht oft Gesellschafterbeschlüsse. Sind diese an Stiftungs-Governance gekoppelt, zählt jede Formvorschrift.
- M&A und Finanzierung: Bei Due Diligence fällt regelmäßig auf, wenn unklar ist, wer in der Stiftung wirksam Änderungen vornehmen darf. Das kann Deals verzögern oder Bewertungen drücken.
- Nachfolgekonflikte: Wenn eine Generation operative Geschwindigkeit will und die alte Stiftungsstruktur auf Kontrolle angelegt ist, kollidieren wirtschaftlicher Druck und rechtliche Bindung frontal.
Diese Punkte sollten Sie jetzt prüfen, wenn Anteile über eine Stiftung gehalten werden
Wenn Ihr Unternehmen in einer Privatstiftung „geparkt“ ist, sollten Sie nicht erst bei der nächsten Krisensitzung in die Urkunden schauen. Sinnvoll ist eine vorgezogene Prüfung entlang von fünf Punkten:
- Änderungsrecht: Wer darf die Stiftungserklärung ändern, in welcher Reihenfolge und unter welchen Bedingungen?
- Beirat: Wie ist der Beirat besetzt, wie werden Mitglieder bestellt oder abberufen, und welche Vetorechte bestehen?
- Dokumentenstruktur: Gibt es genau eine Stiftungszusatzurkunde oder kursieren „Nebenpapiere“, Entwürfe oder Parallelurkunden mit heikler Wirkung?
- Abgleich mit den operativen Gesellschaften: Passen Gesellschaftervereinbarungen, Zustimmungsvorbehalte und Signing-Regeln zur Stiftungs-Governance?
- Transaktions- und Vertragsprozesse: Ist intern sichergestellt, dass vor Abschluss oder Änderung wichtiger Händler-, Agentur- oder Franchiseverträge die nötigen Zustimmungen eingeholt werden?
Welche Normen dahinterstehen – knapp und verständlich
Das Privatstiftungsgesetz regelt, wie eine Privatstiftung errichtet, organisiert und geändert werden kann. Entscheidend ist hier der Grundsatz, dass die Stiftung nur im Rahmen ihrer Errichtungsdokumente und der gesetzlich zulässigen Änderungsmechanismen verändert werden darf.
Das Änderungsrecht des Stifters ist höchstpersönlich. Das bedeutet: Es kann nicht beliebig auf andere übertragen werden. Zulässig ist aber, dass der Stifter sein eigenes Recht an Voraussetzungen knüpft, etwa an die Zustimmung eines Beirats oder Vorstands.
Der Missbrauchseinwand greift nur in Ausnahmefällen. Wer eine zeitliche Hierarchie der Rechte ursprünglich akzeptiert hat, kommt später nicht schon deshalb heraus, weil ihm die Struktur wirtschaftlich lästig geworden ist.
FAQ: Fragen, die in Unternehmergesprächen schnell auftauchen
Kann ich eine zweite Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn die erste zu eng ist?
Nein. Genau das hat der OGH abgelehnt. Die Stiftung soll eine klare, beweisbare Dokumentenbasis haben. Zusätzliche Zusatzurkunden taugen nicht dazu, bestehende Schranken zu umgehen.
Darf ein Beirat mein Änderungsrecht als Stifter überhaupt blockieren?
Ja, wenn die Stiftungserklärung das so vorsieht und der Stifter diese Bindung selbst wirksam geschaffen hat. Das ist keine unzulässige Fremdbestimmung, sondern eine zulässige Selbstbindung. Entscheidend ist die saubere Ausgestaltung in den Stiftungsdokumenten.
Ist eine zeitliche Staffelung der Rechte zwischen mehreren Stiftern unfair und daher unwirksam?
Nicht automatisch. Der OGH akzeptiert solche Hierarchien grundsätzlich. Problematisch wird es erst bei krassem Rechtsmissbrauch, also bei einem besonders groben Interessenungleichgewicht. Diese Schwelle ist hoch.
Was bedeutet das bei einem geplanten Vertriebsumbau in einem Familienunternehmen?
Sie müssen die Stiftungs-Governance früh mitdenken. Sonst liegt die operative Strategie fertig am Tisch, aber die gesellschaftsrechtliche Umsetzung scheitert an fehlenden Zustimmungen. Gerade bei langfristigen Vertriebssystemen kostet ein solcher Fehler Zeit, Geld und Verhandlungsmacht.
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