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Ausgleichsanspruch bei Betriebsschließung oder Gebietsaufgabe

Startseite  •  Aktuelles  •  24.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich in einer Entscheidung ausgesprochen, dass klar zu unterscheiden sei, ob der Betrieb des Vertragshändlers oder Franchisenehmers (konkret infolge einer Tankstellenschließung) gar nicht mehr von einem Nachpächter fortgeführt wird oder ob der gesamte Betrieb des Unternehmers (also des Mineralölkonzerns) eingestellt wird.

Kürzlich hat das Oberlandesgericht Wien ausgesprochen, dass der Vertragshändler nachweisen muss, dass der Unternehmer bei Betriebsschließung nachweisen muss, dass der Unternehmer weiter davon profitiert. Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals betont, dass nur auf die Möglichkeit durch die Arbeit des Vertragshändler weiter Vorteile ziehen zu können ausreichend ist. Wenn dies nicht der Fall sei, trage der Unternehmer die Beweislast dafür, dass diese Vorteile nicht mehr weiterbestehen (etwa auch durch ein Abwandern von Kunden zu anderen Tankstellen des Unternehmers).

Nichts anderes wird auch für den klassischen Bereich des Handelsvertreters gelten. Wird ein zugewiesenes Vertragsgebiet gar nicht mehr durch einen Nachfolger bearbeitet, muss der Unternehmer nachweisen, dass keine Vorteile mehr bestehen. Dies ist aber gegenüber einem anonymen Massengeschäft wie beim Tankstellenvertrieb oftmals leichter nachzuweisen.

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