Monatlich Geld bekommen – und trotzdem kein Begünstigter? OGH zieht bei Privatstiftungen eine harte Linie

200 Euro im Monat über Jahre hinweg, Einladungen zur Begünstigtenversammlung, familiäre Nähe zum Stifter – und am Ende trotzdem kein Platz im Beirat. Genau an dieser Schnittstelle zwischen gelebter Praxis und sauberer Stiftungsurkunde entscheidet sich in Familienstiftungen oft, wer Einfluss auf Unternehmen, Beteiligungen und Vertriebsstrukturen hat.

Für Unternehmer ist das kein Randthema. Hält eine Privatstiftung operative Gesellschaften, kann die Frage, wer überhaupt Begünstigter ist, mittelbar darüber entscheiden, wer bei Strategie, Geschäftsführerbestellung, Vertriebsbudgets oder Vertragsfreigaben mitredet. Gerade in familiengeführten Gruppen mit Handels-, Händler- oder Franchise-Strukturen wird aus einer erbrechtlich wirkenden Frage rasch ein handfestes Governance- und Geschäftsrisiko.

Die Enkel wollten in den Beirat – die Urkunde ließ sie nicht hinein

Ausgangspunkt war eine Familien-Privatstiftung. Nach dem Tod des Stifters stritten dessen Enkelkinder mit der Stiftung darüber, ob sie bereits Begünstigte seien. Warum war das so wichtig? Weil davon abhing, ob sie in den Stiftungs-Beirat gewählt werden konnten.

Die Enkel führten starke praktische Argumente ins Treffen: Sie hatten über längere Zeit monatlich 200 EUR aus sogenannten Sonderausschüttungen erhalten. Außerdem waren sie zu einer Begünstigtenversammlung eingeladen worden. Aus ihrer Sicht war damit klar: Wer Geld bekommt und als Begünstigter behandelt wird, muss auch Begünstigter sein.

Die Stiftung hielt dagegen – und verwies auf die Stiftungsurkunde samt Zusatzurkunde. Dort war die Reihenfolge klar aufgebaut: Nach dem Stifter sind zunächst die Witwe und die Kinder begünstigt. Erst wenn ein Begünstigter wegfällt, rücken dessen Nachkommen nach. Solange also der jeweilige Elternteil lebt, sind die Enkel noch nicht „dran“.

Warum die gelebte Praxis hier nichts geholfen hat

Der entscheidende Punkt liegt in der Auslegung der Stiftungsurkunde. Wer Begünstigter einer Privatstiftung ist, ergibt sich aus den Stiftungsdokumenten selbst. Maßgeblich sind dabei vor allem § 5 PSG, § 9 PSG und § 10 PSG. Diese Bestimmungen regeln vereinfacht gesagt, dass die Stiftung ihren Zweck, die Begünstigten und die nähere Ausgestaltung der Zuwendungen in der Urkunde festlegen muss.

Ausgelegt wird das nicht nach späteren Wunschvorstellungen einzelner Familienmitglieder, sondern objektiv-normativ. Das bedeutet: Entscheidend sind Wortlaut, Zusammenhang und Systematik der Urkunde. Für diese Auslegungsmethode werden auch die allgemeinen Grundsätze der §§ 6 und 7 ABGB herangezogen. Kurz gesagt: Nicht das gelebte Familienverständnis zählt, sondern das, was die Urkunde nach außen verbindlich regelt.

Genau hier scheiterten die Enkel. Die Urkunde folgte einer strengen Generationenlogik. Zuerst die dem Stifter nächststehende Generation, danach erst die nächste. Damit war eine gleichzeitige Begünstigung von Kindern und Enkeln gerade nicht vorgesehen.

Sonderausschüttung ist nicht gleich Begünstigtenstatus

Wirtschaftlich betrachtet ist das die spannendste Aussage der Entscheidung: Selbst regelmäßige Zahlungen können rechtlich bloß Ausnahmeleistungen bleiben. Die Sonderausschüttungen an die Enkel waren nach der Urkunde eben keine laufenden Ausschüttungen an formal festgestellte Begünstigte, sondern Ausnahmen.

Würde man aus solchen Zahlungen automatisch einen dauerhaften Begünstigtenstatus ableiten, wäre die in der Urkunde sauber geregelte Reihenfolge praktisch ausgehebelt. Dann könnte man durch faktische Praxis die Stiftungsarchitektur verschieben – ohne Änderung der Urkunde und ohne formelle Entscheidung des zuständigen Organs. Genau das hat der OGH nicht zugelassen.

Dass die Zahlungen monatlich und über Jahre hinweg erfolgten, änderte daran nichts. Regelmäßigkeit allein macht aus Kulanz, familieninterner Unterstützung oder ausnahmsweisen Zuwendungen noch kein dauerhaftes Statusrecht.

Auch eine Einladung zur Versammlung schafft noch kein Mandat

Dasselbe gilt für Kommunikation und Auftreten nach außen. Die Einladung zu einer Begünstigtenversammlung half den Enkeln ebenfalls nicht weiter. Denn eine Einladung ersetzt nicht die formelle Feststellung als Begünstigter durch das dafür zuständige Organ – hier den Stiftungsvorstand.

Für die Praxis ist das besonders relevant: Status entsteht in stiftungsrechtlichen Strukturen nicht durch lockere Begriffswahl, Gewohnheit oder großzügige Einbindung. Wer in Schreiben, E-Mails, Protokollen oder Einladungen unpräzise formuliert, erzeugt zwar Konfliktstoff, aber noch nicht automatisch eine rechtlich tragfähige Position.

Genau deshalb sollten Einladungen und Protokolle in Familienstiftungen sprachlich sauber sein. Wer jemanden ohne formelle Grundlage als „Begünstigten“ bezeichnet, schafft vielleicht keinen Status – aber mit Sicherheit ein Prozessrisiko.

Der OGH blieb bei der Ein-Generationen-Logik

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision der Enkel ab. Die Kernaussage: Begünstigt ist nur die jeweils dem Stifter nächstverwandte Generation; Enkel sind nicht begünstigt, solange ihr jeweiliger Elternteil lebt. Sonderausschüttungen und Einladungen ändern daran nichts.

Die Entscheidung erging zu 6 Ob 195/24m vom 20.11.2024. Gerade wegen der klaren Absage an eine „Statusbildung durch Praxis“ ist sie für Stiftungen mit Unternehmerfamilien besonders beachtlich.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betrifft die Governance. Das Argument, es entstehe ein Kontrolldefizit, wenn nur die ältere Generation begünstigt und damit beiratsfähig ist, ließ der OGH nicht gelten. Der Stiftungsvorstand ist an die Urkunde gebunden. Missachtet er diese Grenzen, kommt eine Abberufung nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG in Betracht. Diese Bestimmung erlaubt die Abberufung von Organmitgliedern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wo diese Frage Ihr Vertriebsgeschäft direkt treffen kann

Das Thema wirkt auf den ersten Blick nach Familien- und Stiftungsinternum. In der Unternehmenspraxis schlägt es aber oft direkt auf operative Vertriebsentscheidungen durch.

  • Familienunternehmen in Stiftungsstruktur: Wenn die Stiftung Gesellschafterin einer Vertriebs-, Händler- oder Franchisegesellschaft ist, kann ein Streit über Begünstigtenstatus Beiratswahlen blockieren und damit Zustimmungsprozesse lahmlegen.
  • Generationswechsel: Wenn unklar ist, wer im Beirat sitzt oder sitzen darf, wird aus einer Nachfolgefrage rasch ein Problem bei Geschäftsführerbestellungen, Budgetfreigaben und Zeichnungsrechten.
  • Bonus- und Incentive-Systeme: Regelmäßige freiwillige Zahlungen an Familienmitglieder, Manager oder Vertriebspartner können Erwartungshaltungen schaffen. Ohne klare Dokumentation steigt das Risiko, dass aus Kulanz vermeintliche Ansprüche „herausgelesen“ werden.
  • Change-of-Control in Vertriebsverträgen: Händler, Franchisenehmer und Vertriebspartner wollen wissen, wer auf Eigentümerseite verbindlich entscheiden darf. Wenn die Organstruktur der Stiftung wackelt, steht oft auch die Vertragssicherheit auf dem Spiel.

Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

Wenn Ihre Unternehmensgruppe über eine Privatstiftung gehalten wird, lohnt ein nüchterner Blick auf die Dokumente und die gelebte Praxis.

  • Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde: Ist die Reihenfolge der Begünstigten glasklar geregelt? Ist eindeutig festgelegt, wer wann in den Beirat darf?
  • Fallback-Regeln: Gibt es Ersatzmechanismen, wenn ein Beirat unter die Mindestgröße fällt oder ein Wahlvorgang scheitert?
  • Sonderzahlungen: Sind diese ausdrücklich als einmalige oder discretionary Leistungen dokumentiert, ohne dauerhaften Status zu begründen?
  • Kommunikation: Verwenden Einladungen, Protokolle und Beschlüsse eine präzise Terminologie? Oder werden Personen vorschnell als „Begünstigte“ bezeichnet?
  • Vertriebsverträge: Enthalten Händler-, Franchise- oder Handelsvertreterverträge belastbare Change-of-Control- und Zuständigkeitsklauseln?

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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