Patent verletzt, aber nur Lohnfertiger? Warum 1 % vom Konzernumsatz teurer sein kann als 10 % vom Fertigungsentgelt

Die Marge sitzt bei der Muttergesellschaft, produziert wird in Österreich, und die Tochter erhält nur ein internes Herstellungsentgelt. Genau dieses Modell wird heikel, wenn in der österreichischen Produktion ein geschütztes Verfahren ohne Lizenz verwendet wird. Dann zählt für das „angemessene Entgelt“ nicht zwingend das kleine konzerninterne Verrechnungspreis-Modell, sondern unter Umständen der große Marktumsatz des Endprodukts.

Der wirtschaftliche Denkfehler vieler Konzerne: „Wir haben ja nur produziert“

Eine österreichische Tochter eines Schweizer Pharmakonzerns stellte in Österreich ein Blutgerinnungskonzentrat her. Für die Produktion nutzte sie gemeinsam mit einem zweiten Verfahren ein in Österreich geschütztes Herstellungsverfahren der Klägerin — ohne Lizenz. Verkauft wurde das Produkt aber nicht von der österreichischen Gesellschaft, sondern international von der Konzernmutter. Die Preise bestimmte ebenfalls die Mutter. Die Tochter bekam lediglich ein internes Herstellungsentgelt.

Auf den ersten Blick klingt das nach einem klassischen Argument für eine niedrige Anspruchsgrundlage: Wenn die österreichische Gesellschaft nur wie ein Lohnfertiger arbeitet, warum sollte dann mehr geschuldet sein als ein Prozentsatz auf dieses Fertigungsentgelt? Genau hier setzte der Streit an. Die Patentinhaberin verwies auf branchenübliche Lizenzsätze von 2 % bis 10 % und verlangte ein angemessenes Entgelt nach Lizenzanalogie.

Die Beklagten hielten dagegen: Ein Großteil der Ware sei ohnehin ins Ausland gegangen, teils in Länder ohne Patentschutz. Außerdem sei das Patent möglicherweise nicht rechtsbeständig. Und überhaupt müsse man auf das interne Herstellungsentgelt abstellen, nicht auf die weltweiten Verkaufserlöse.

Nicht der Transferpreis zählt, sondern der wirtschaftliche Nutzen des Gesamtmodells

Der Oberste Gerichtshof hat diese Sicht deutlich zurückgewiesen. Maßgeblich ist beim angemessenen Entgelt nach Lizenzanalogie die Frage: Was hätten vernünftige Parteien vereinbart, wenn sie vorab einen Lizenzvertrag geschlossen hätten? Und bei einem konzernweit geplanten Modell aus Herstellung in Österreich und weltweitem Vertrieb wäre eine echte Lizenz wirtschaftlich nicht bloß auf das Fertigungsentgelt der Tochter zugeschnitten worden.

Der OGH stellte daher auf die konzernweiten Verkaufserlöse des Produkts ab. Interne Transferpreise ändern daran nichts. Wer die Wertschöpfung konzernintern verteilt, kann damit die Basis für das angemessene Entgelt nicht künstlich kleinrechnen.

Für Unternehmer ist das der zentrale Punkt: Verrechnungspreise steuern Steuern und Controlling. Sie steuern aber nicht automatisch das Haftungsvolumen bei der Nutzung fremder Schutzrechte.

Worauf stützt sich das rechtlich?

§ 150 PatG gibt dem Patentinhaber einen Anspruch auf angemessenes Entgelt, wenn sein Patent benutzt wurde. Vereinfacht gesagt: Wer ohne Lizenz nutzt, muss das zahlen, was bei redlicher Vertragsgestaltung als Lizenz angefallen wäre.

§ 1041 ABGB ist der allgemeine bereicherungsrechtliche Anknüpfungspunkt. Er verhindert, dass jemand aus der Nutzung einer fremden Rechtsposition wirtschaftlichen Nutzen zieht, ohne dafür ein Entgelt zu leisten.

§ 153 PatG regelt die Haftung mehrerer Beteiligter. Wenn mehrere Unternehmen an derselben Patentnutzung zusammenwirken, haften sie für den Geldanspruch gemeinsam. Das ist gerade bei Konzernstrukturen relevant, in denen Herstellung, Preisbildung und Vertrieb auf verschiedene Gesellschaften verteilt werden.

§ 896 ABGB betrifft den internen Ausgleich unter Mitschuldnern. Für den Patentinhaber ist die Innenverteilung zwischen Tochter, Mutter, Vertriebsgesellschaft oder Joint-Venture-Partnern grundsätzlich nicht das Problem. Wer intern welchen Anteil tragen soll, müssen die Beteiligten untereinander regeln.

§ 273 ZPO erlaubt dem Gericht, die Höhe nach der Lage des Falls zu schätzen, wenn sich ein exakter Betrag nicht sauber berechnen lässt. Das spielt bei Lizenzsätzen häufig eine erhebliche Rolle, weil Vergleichsverträge, Marktstandards und Wertschöpfungsbeiträge selten deckungsgleich sind.

Auslandsumsätze zählen mit — obwohl das österreichische Patent dort nicht verletzt wird?

Das ist die wirtschaftlich spannendste Linie der Entscheidung. Territorial gilt das österreichische Patent nur für Handlungen, die in den Schutzbereich in Österreich fallen, also etwa Herstellung in Österreich, Ausfuhr aus Österreich und Inlandsvertrieb. Ein späterer Verkauf im Ausland ist für sich genommen keine Verletzung des österreichischen Patents.

Trotzdem flossen die internationalen Verkaufserlöse in die Bemessung ein. Warum? Weil sie den tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen des ohne Lizenz eingesetzten Herstellungsverfahrens abbilden. Die österreichische Produktion war Teil eines einheitlichen Geschäftsmodells, das gerade auf den internationalen Absatz ausgelegt war.

Der OGH hat diesen Spannungsbogen nicht dadurch gelöst, dass er die Auslandsumsätze aus der Bemessungsgrundlage ausschneidet. Er löste ihn über den Prozentsatz. Statt höherer branchenüblicher Sätze hielt das Gericht 1 % für angemessen, weil nur ein Herstellungsverfahren betroffen war und ein Teil der Wertschöpfung erst außerhalb Österreichs entstand.

Das Ergebnis ist für die Praxis klar: Nicht jede globale Umsatzbasis führt automatisch zu einem hohen Prozentsatz. Aber die Hoffnung, Auslandsumsätze seien von vornherein irrelevant, trägt in konzernweiten Produktions- und Vertriebsmodellen nicht sicher.

Kein Rabatt wegen möglicher Patentnichtigkeit

Ein weiteres Argument der Beklagten war das Risiko, dass das Patent vielleicht nicht rechtsbeständig sein könnte. Auch damit drangen sie nicht durch. Der OGH verneinte einen pauschalen Abschlag wegen eines bloßen Nichtigkeitsrisikos.

Die Logik ist einfach: In einem ausgehandelten Lizenzvertrag kann ein geringerer Satz denkbar sein, wenn der Lizenznehmer im Gegenzug auf Nichtigkeitseinwände verzichtet oder andere Schutzmechanismen vereinbart werden. Wer aber ohne Lizenz nutzt, bekommt diesen „Rabatt“ nicht gratis. Das rechtswidrige Nutzen soll nicht günstiger sein als eine redlich verhandelte Lizenz.

Genau dieser Punkt ist für Unternehmen mit anhängigen Nichtigkeitsverfahren wichtig. Wer trotz ungeklärter Rechtsbeständigkeit produziert, sollte das wirtschaftlich nicht wie einen kostenlosen Schwebezustand behandeln.

OGH: solidarische Haftung im Konzern — Aktenzahl und Datum

Der OGH hielt fest, dass bei geplantem Zusammenwirken von Herstellung und Vertrieb mehrere beteiligte Unternehmen für dasselbe angemessene Entgelt solidarisch haften. Die interne Rollenverteilung — Produzent hier, Preissteuerung dort, Vertrieb im Ausland — schützt nicht vor einer gemeinsamen Außenhaftung. Die wirtschaftliche Einheit des Geschäftsmodells war entscheidend.

Die Entscheidung des OGH erging zu 4 Ob 62/24m vom 22.10.2024. Der Kerngedanke: Für die Lizenzanalogie ist auf die tatsächlichen Verkaufserlöse des Produkts abzustellen, nicht auf interne Transferpreise; ein Nichtigkeitsrisiko mindert die Bemessungsgrundlage nicht; im entschiedenen Fall war ein Lizenzsatz von 1 % angemessen.

Wo das in der Vertriebspraxis teuer wird

Wenn Sie als Unternehmer in Österreich für eine ausländische Konzernmutter produzieren, sollten Sie prüfen, ob eingesetzte Herstellungsverfahren, Software, Rezepturen oder Komponenten fremde Schutzrechte berühren. Sonst kann aus einem kleinen Fertigungsentgelt plötzlich ein Anspruch auf Basis des Marktumsatzes werden.

Wenn Ihr Vertrieb zentral über eine Mutter- oder Schwestergesellschaft läuft, ist die Haftungsfrage besonders brisant. Wer Preise, Vermarktung und Absatzkanäle zentral steuert, rückt leichter in die solidarische Haftung hinein.

Wenn Sie mit Lohnfertigern, Vertragshändlern oder Franchisenehmern arbeiten, reichen allgemeine IP-Klauseln oft nicht. Entscheidend ist, wer das Risiko fremder Schutzrechte trägt, wer freistellt und wie ein Regress innerhalb des Systems funktioniert.

Wenn ein Patent bereits angefochten ist, aber die Produktion weiterläuft, braucht es Rückstellungen, Escrow-Modelle oder vertragliche „Pay-and-claim“-Mechanismen. Sonst entsteht im Streitfall Druck auf Liquidität und Bilanz.

Checkliste für Hersteller, Vertriebszentralen und Konzernjuristen

  • Prüfen Sie vor Produktionsstart, ob Herstellungsverfahren, Technologien und Komponenten lizenziert sind.
  • Definieren Sie in Lizenzverträgen sauber, was als „Net Sales“ gilt und ob Umsätze verbundener Unternehmen einbezogen werden.
  • Regeln Sie in Konzern- und Lieferverträgen Freistellungen, Regress und Innenverteilung bei gemeinsamer Haftung.
  • Verlassen Sie sich nicht auf Transfer Pricing als Schutzschild gegen IP-Ansprüche.
  • Dokumentieren Sie Stückzahlen, Absatzländer, Preislisten und Produktfreigaben, damit das Gericht nicht grob schätzen muss.
  • Bewerten Sie bei anhängigen Nichtigkeitsverfahren, ob Rückstellungen oder Sicherungsmechanismen notwendig sind.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen

„Muss ich als österreichischer Hersteller für Auslandsumsätze zahlen?“

Nicht jeder Auslandsumsatz ist automatisch eine österreichische Patentverletzung. Für die Lizenzanalogie kann der wirtschaftliche Nutzen aus dem Gesamtmodell aber trotzdem relevant sein. Wenn in Österreich produziert und von dort in ein internationales Vertriebssystem geliefert wird, kann der OGH die Verkaufserlöse als Bemessungsgrundlage heranziehen und den grenzüberschreitenden Aspekt über einen niedrigeren Prozentsatz berücksichtigen.

„Schützt mich ein niedriger konzerninterner Transferpreis vor hoher Haftung?“

Nein, darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Interne Verrechnungspreise bilden die konzerninterne Rollenverteilung ab, nicht zwingend den wirtschaftlichen Nutzen aus der Patentnutzung. Bei der Lizenzanalogie fragt das Gericht, was redliche Parteien für das reale Geschäftsmodell vereinbart hätten.

„Wenn das Patent vielleicht nichtig ist, muss ich dann weniger zahlen?“

Ein bloßes Nichtigkeitsrisiko führt nicht automatisch zu einem Abschlag. Ein reduzierter Lizenzsatz käme eher dann in Betracht, wenn ein Lizenzvertrag besondere Gegenleistungen enthält, etwa einen Verzicht auf Nichtigkeitseinwände. Wer ohne Lizenz nutzt, kann sich auf einen solchen hypothetischen Rabatt nicht einfach berufen.

„Wer haftet im Konzern — nur die produzierende Tochter oder auch die Mutter?“

Wenn mehrere Gesellschaften planmäßig zusammenwirken, kann eine solidarische Haftung entstehen. Das betrifft typischerweise Produktion, Preissteuerung und Vertrieb in einem einheitlichen Konzernmodell. Für den Anspruchsteller ist dann nicht entscheidend, wer intern welchen Gewinnanteil behalten hat.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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