„0-Euro-Smartphone“ im Abo? Warum genau diese Werbung vor dem OGH gekippt ist

24 Monate Bindung, Monat für Monat 10 bis 15 Euro mehr – und vorne groß das Wort „gratis“: Genau an dieser Stelle wird Werbung für viele Unternehmen teuer.

Der Fall stammt zwar aus der Telekombranche, betrifft aber weit mehr Geschäftsmodelle als nur Mobilfunktarife. Denn das Muster ist überall gleich: Ein Gerät, eine Zugabe oder ein Zusatzservice wird mit „0 Euro“, „gratis“ oder „kostenlos“ beworben, während das inhaltlich vergleichbare Basispaket ohne diese Beigabe deutlich günstiger ist. Wer so arbeitet, spielt nicht mit einer Grauzone. Er bewegt sich mitten im Lauterkeitsrecht.

Der wirtschaftlich reizvolle Deal – und der juristische Haken

Ein Mobilfunkanbieter warb für 5G-Tarife samt Smartphone mit „0 Euro“ beziehungsweise als „gratis“. Parallel dazu gab es „SIM-Only“-Tarife ohne Handy. Der entscheidende Punkt: Die Tarifleistungen waren inhaltlich gleich. Wer das Smartphone dazunahm, zahlte aber eine höhere monatliche Grundgebühr und war 24 Monate gebunden.

Über die Laufzeit entstand damit ein Mehrpreis von zumindest 240 Euro. Das als „0 Euro“ beworbene Gerät war also nicht kostenlos, sondern wurde über die Vertragslaufzeit mitfinanziert. Zusätzlich wurde mit „5G Ready“ geworben, obwohl weder Netzabdeckung noch Geräteverfügbarkeit bzw. Kompatibilität flächendeckend gesichert waren.

Ein Wettbewerbsverband klagte. Das Erstgericht wies Teile der Klage noch ab. Das Berufungsgericht sah die Sache deutlich strenger. Der OGH bestätigte schließlich diese Linie.

Warum „gratis“ hier nicht nur übertrieben, sondern verboten war

Der springende Hebel liegt im UWG. Der Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält eine sogenannte „schwarze Liste“. Dort nennt Z 20 Geschäftspraktiken, die ohne weitere Interessenabwägung unzulässig sind. Wer ein Produkt als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder ähnlich bezeichnet, obwohl dafür mehr als bloß unvermeidbare Kosten wie etwa reine Liefer- oder Abholkosten anfallen, verstößt gegen dieses Verbot.

Genau das war hier der Fall. Das Smartphone wurde nicht geschenkt. Es war in eine Preisarchitektur eingebaut, bei der der Kunde den Vorteil über höhere Grundgebühren und die Vertragsbindung finanzierte. Dass die Mehrkosten nicht als einmaliger Kaufpreis, sondern in monatlichen Raten über den Tarif eingehoben wurden, ändert daran nichts.

Wichtig ist dabei: Das Verbot greift per se. Anders gesagt: Es hilft dem Werbenden nicht, wenn er argumentiert, Verbraucher wüssten ohnehin, dass solche Geräte „quersubventioniert“ werden. Bei einer Praxis aus der schwarzen Liste kommt es nicht darauf an, ob der Markt daran gewöhnt ist oder ob ein Teil der Kundschaft das Modell durchschaut.

Der OGH zieht die Grenze dort, wo ein billigerer Basistarif danebenliegt

Kopplungsangebote sind nicht automatisch unzulässig. Unternehmen dürfen Produkte bündeln, Zugaben anbieten oder Paketpreise schnüren. Problematisch wird es dort, wo die Beigabe als „gratis“ etikettiert wird, obwohl ein direkt vergleichbares Angebot ohne diese Beigabe günstiger erhältlich ist.

Genau diese Gegenüberstellung war im Verfahren entscheidend: Tarif mit Handy und Tarif ohne Handy waren inhaltlich gleich, nur der Preis war unterschiedlich. Damit war objektiv erkennbar, dass das Gerät über den höheren Paketpreis mitbezahlt wird. Die „Gratis“-Aussage war also nicht bloß werblich zugespitzt, sondern sachlich falsch.

Das ist die zentrale Lehre für die Praxis: Nicht das Bündeln kippt die Werbung, sondern das Wort „gratis“ in Kombination mit einer Preisstruktur, die das Gegenteil zeigt.

„5G Ready“ klingt modern – muss aber auch stimmen

Neben der Gratiswerbung befasste sich das Gericht auch mit dem Leistungsversprechen „5G Ready“. Solche Claims sind attraktiv, weil sie Zukunftssicherheit und technische Überlegenheit vermitteln. Genau deshalb werden sie rechtlich streng geprüft.

Wer mit „ready“, „flächendeckend“, „sofort verfügbar“ oder ähnlichen Aussagen wirbt, braucht eine faktische Grundlage. Bloße Lizenzen, Rollout-Pläne oder zukünftige technische Möglichkeiten reichen nicht. Wenn das Netz regional noch nicht verfügbar ist oder Geräte die beworbene Funktion noch nicht tatsächlich nutzen können, ist die Aussage irreführend.

Für Unternehmen außerhalb der Telekomwelt ist das ebenso relevant. Dasselbe Problem stellt sich bei „AI-ready“-Software, „4K-ready“-Hardware, „sofort lieferbaren“ Produkten oder Services, die nur in Teilgebieten tatsächlich nutzbar sind.

Der teure Teil kommt oft erst nach dem Urteil

Viele Unternehmen unterschätzen nicht die Unterlassung, sondern die Folgen der Veröffentlichung. Nach § 25 Abs 3 UWG kann ein Urteil öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies zur Aufklärung des Publikums erforderlich ist. Dabei gilt das Talionsprinzip: Wer breit wirbt, muss unter Umständen auch breit aufklären.

Im analysierten Fall war gerade das von Gewicht. Wird eine Kampagne über reichweitenstarke Medien, Website und weitere Kanäle ausgespielt, kann die Veröffentlichung empfindlich werden – wirtschaftlich und reputationsseitig. Nicht selten ist der Imageschaden größer als die reinen Prozesskosten.

Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie Tarife, Abos, Pakete oder Franchise-Angebote vermarkten, sollten Sie Ihre Preis- und Werbestruktur an einer simplen Frage testen: Gibt es ein im Kern gleiches Basismodell ohne Zugabe, das günstiger ist? Wenn ja, ist „gratis“ regelmäßig brandgefährlich.

  • Telekom, Energie, Fitness, Medien, SaaS: „Gratis“-Hardware oder Goodies bei Mindestvertragsdauer nur dann bewerben, wenn die Hauptleistung nicht versteckt teurer wird.
  • Handel und Franchise: „0-Euro“-Geräte, Starterpakete oder Services in Paketmodellen nicht als kostenlos bezeichnen, wenn das Basispaket ohne Zugabe billiger ist.
  • Leistungsversprechen: Aussagen wie „ready“, „unlimited“, „flächendeckend“ oder „sofort verfügbar“ nur verwenden, wenn sie tatsächlich und nachweisbar zutreffen.
  • Vertriebsorganisation: Werbehandbücher, Freigabeprozesse und CI-Richtlinien so gestalten, dass Händler, Franchisenehmer und Vertriebspartner keine eigenmächtigen „Gratis“-Aktionen fahren.

So formulieren Sie rechtssicherer als mit „gratis“

Viele Kampagnen lassen sich wirksam bewerben, ohne in das Gratis-Verbot zu laufen. Der Hebel liegt in der Transparenz der Preisbestandteile. Statt „gratis Smartphone“ ist rechtlich deutlich sauberer: „0 € Anzahlung, monatlicher Gerätepreis X €, Mehrkosten über 24 Monate insgesamt Y €“.

Das klingt weniger plakativ, ist aber belastbarer. Vor allem verhindert es die gefährliche Diskrepanz zwischen Schlagwort und tatsächlichem Zahlungsstrom. Gerade bei Multichannel-Kampagnen mit hoher Reichweite sollte die Überschrift rechtlich dieselbe Wahrheit transportieren wie das Kleingedruckte.

FAQ: Was Unternehmer dazu häufig fragen

Ist „0 Euro“ erlaubt, wenn der Kunde nur den Tarif zahlt?

Nur dann, wenn das Gerät nicht über einen höheren Tarifpreis oder andere Mehrkosten mitfinanziert wird. Gibt es einen vergleichbaren Tarif ohne Gerät zu einem niedrigeren Preis, ist „0 Euro“ für das Gerät regelmäßig unzulässig. Die Finanzierung über monatliche Entgelte bleibt rechtlich eine Gegenleistung.

Darf ich mit „gratis“ werben, wenn eh überall die Gesamtkosten stehen?

Bei Praktiken aus der schwarzen Liste heilt Transparenz die falsche Überschrift nicht. Wenn die Aussage „gratis“ objektiv unrichtig ist, hilft auch ein sauber offengelegter Tarifvergleich nur begrenzt. Die Kernbotschaft selbst muss stimmen.

Sind Kopplungsangebote jetzt generell verboten?

Nein. Zulässig sind Paketangebote und auch echte Zugaben. Kritisch wird es erst dann, wenn die Zugabe über einen versteckten Aufschlag auf das Hauptprodukt bezahlt wird und trotzdem als „gratis“ bezeichnet wird. Die Preisarchitektur entscheidet.

Was ist das Risiko außer einer Unterlassung?

Neben Prozesskosten droht eine Urteilsveröffentlichung in genau jenen Kanälen, in denen die Werbung lief. Das kann Website, Print, Online oder sogar besonders reichweitenstarke Medien betreffen. Für vertriebsstarke Unternehmen ist dieser Effekt oft der eigentliche Schaden.

Der OGH hat diese Linie in seiner Entscheidung klar bestätigt; maßgeblich ist die Beurteilung der „Gratis“-Werbung nach Anhang Z 20 UWG sowie der Irreführung durch nicht erfüllte Leistungsclaims wie „5G Ready“. Die Entscheidung erging am 29.09.2020 zu 4 Ob 144/20v.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

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Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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