Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich in einer Entscheidung ausgesprochen, dass klar zu unterscheiden sei, ob der Betrieb des Vertragshändlers oder Franchisenehmers (konkret infolge einer Tankstellenschließung) gar nicht mehr von einem Nachpächter fortgeführt wird oder ob der gesamte Betrieb des Unternehmers (also des Mineralölkonzerns) eingestellt wird.

Kürzlich hat das Oberlandesgericht Wien ausgesprochen, dass der Vertragshändler nachweisen muss, dass der Unternehmer bei Betriebsschließung nachweisen muss, dass der Unternehmer weiter davon profitiert. Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals betont, dass nur auf die Möglichkeit durch die Arbeit des Vertragshändler weiter Vorteile ziehen zu können ausreichend ist. Wenn dies nicht der Fall sei, trage der Unternehmer die Beweislast dafür, dass diese Vorteile nicht mehr weiterbestehen (etwa auch durch ein Abwandern von Kunden zu anderen Tankstellen des Unternehmers).

Nichts anderes wird auch für den klassischen Bereich des Handelsvertreters gelten. Wird ein zugewiesenes Vertragsgebiet gar nicht mehr durch einen Nachfolger bearbeitet, muss der Unternehmer nachweisen, dass keine Vorteile mehr bestehen. Dies ist aber gegenüber einem anonymen Massengeschäft wie beim Tankstellenvertrieb oftmals leichter nachzuweisen.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.