Wird der Vertrag mit dem Importeur (oder Hersteller) beendet steht dem KFZ-Vertragshändler häufig ein Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertreterrecht zu (HVG-Zahlung).
Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall, nämlich wenn der Vertriebsvertrag oder das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis ähnlich des eines Handelsvertreters ist. Umso enger die Eingliederung, desto leichter sind die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit Vertragsbeendigung. Dabei sollen die Vorteile des Importeurs (bzw. allenfalls des Produzenten) und die „Provisionsverlust“ des Autohändlers ausgeglichen werden. Da Autohändler keine Provisionen erhalten, wird auf das Provisionsäquivalent abgestellt.
Der Ausgleichsanspruch kann auch für KFZ Ersatzteile gefordert werden.
Wie hoch der Ausgleichsanspruch ist, ist von Marke zu Marke und von Einzelfall zu Einzelfall sehr unterschiedlich. Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
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