Ob dem Franchisenehmer gegenüber dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zusteht oder nicht, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Für die Frage ist entscheidend, wie stark der Franchisenehmer in die Vertriebsstruktur des Franchisegebers eingegliedert ist.

Dies wird anhand von verschiedensten Kriterien geprüft, wie etwa eine exklusive Abnahmeverpflichtung von Waren, Teilnahme an vorgegebenen Aktion, einheitliche Geschäftsausstattung, Weisungsrechte, Bucheinsichtsrechte etc. Umso weniger der Franchisenehmer im Vertriebssystem selbst entscheiden kann, umso eher steht im ein Ausgleichsanspruch gegen den Franchisegeber zu.

Je nach Franchisesystem können einzele Kriterien dazu kommen oder entfallen. Letztlich muss bei einer Gesamtbetrachtung die Elemente überwiegen, die für eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts (HVG) sprechen.

Sowohl als Franchisenehmer als auch als Franchisegeber muss man sich den Vor- und Nachteilen bewußt sein, die ein enges Vertriebssystem im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVErtrG bedeuten.

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