Ausstieg aus der GmbH & Co KG: Warum der Buy-out nicht zur Liquidation zwingt

Drei Gesellschafter wollen zum Jahresende raus, die übrigen wollen das Unternehmen weiterführen – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob die ganze GmbH & Co KG liquidiert werden muss. Genau an diesem Punkt irren sich viele Unternehmer. Nicht der Austritt selbst sprengt die Gesellschaft, sondern eine schlecht strukturierte Abfindung kann zum echten Risiko werden: verbotene Einlagenrückgewähr, Gläubigerschutz, Haftung der Geschäftsführung.

Gerade in Handels-, Vertriebs- und Familienunternehmen ist das kein Randthema. Die GmbH & Co KG wird oft gewählt, weil sie Nachfolge, Beteiligungen und operative Flexibilität verbindet. Wenn dann ein Mitgesellschafter aussteigt – etwa nach Streit, Generationenwechsel oder Investorenwechsel –, geht es wirtschaftlich meist um mehr als nur einen Gesellschaftsanteil: Kundenbeziehungen, Goodwill, stille Reserven und laufende Bankfinanzierungen hängen mit dran.

Der Versuch, über das Kapitalerhaltungsrecht die Auflösung zu erzwingen

In dem vom OGH entschiedenen Fall kündigten mehrere Kommanditisten einer älteren GmbH & Co KG ihren Austritt zum Jahresende. Der Gesellschaftsvertrag war klar: Die übrigen Gesellschafter durften die Gesellschaft ohne Liquidation fortsetzen, die Aussteiger sollten stattdessen ein Auseinandersetzungsguthaben in Geld erhalten.

Die verbleibenden Gesellschafter setzten genau diesen Mechanismus um. Sie führten die Gesellschaft fort, ließen eine Abfindungsbilanz erstellen und leiteten Schritte für eine Kapitalherabsetzung ein – samt Gläubigeraufruf. Die Aussteiger wollten das nicht akzeptieren. Ihr Hebel: Eine Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen sei wegen des Verbots der Einlagenrückgewähr unzulässig. Wenn keine frei verfügbaren Mittel vorhanden seien, könne die Lösung nur Liquidation heißen.

Das ist ein Argument, das in der Praxis öfter auftaucht, als man denkt. Wer ausscheidet, versucht damit manchmal Druck auf die Verbleibenden aufzubauen: Entweder sofort zahlen – oder das Unternehmen auflösen. Für operativ tätige Gesellschaften wäre das oft wirtschaftlich verheerend.

Was der OGH dazu klarstellt

Der OGH hat diese Strategie nicht durchgehen lassen. Er bestätigte, dass eine GmbH & Co KG ausscheidende Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen kapitalerhaltungskonform abfinden darf und deshalb nicht allein wegen des Austritts liquidiert werden muss. Die Fortsetzungsklausel bleibt wirksam.

Die Entscheidung erging zu 6 Ob 232/24w vom 20.02.2025.

Der entscheidende Gedanke dahinter: Das Kapitalerhaltungsrecht verbietet nicht den Buy-out. Es verbietet nur eine falsche Finanzierung des Buy-outs. Wer also glaubt, mit dem Hinweis auf Einlagenrückgewähr automatisch die Auflösung der Gesellschaft erzwingen zu können, verkennt die Systematik.

Nicht jede Auszahlung ist verboten – aber sie braucht den richtigen Weg

Bei einer GmbH & Co KG ohne natürlich haftenden Komplementär werden die Kapitalerhaltungsvorschriften der GmbH analog angewendet. Praktisch heißt das: Vermögen darf nicht ohne zulässigen Rechtsgrund an Gesellschafter zurückfließen.

§ 82 GmbHG steht für das Verbot der Einlagenrückgewähr. Vereinfacht gesagt: Gesellschafter dürfen nicht einfach aus dem gebundenen Vermögen bedient werden, wenn dafür keine gesetzlich zulässige Grundlage besteht.

Der Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters entsteht dennoch mit dem Austritt. Er ist also nicht rechtlos gestellt. Sein Anspruch zielt wirtschaftlich darauf ab, den Wert seiner Beteiligung abzugelten. Nur die Frage der Auszahlung muss sauber strukturiert sein.

Genau dafür nennt die Entscheidung zwei zulässige Wege:

  • Alineare Gewinnausschüttung: Gewinne können abweichend vom Beteiligungsverhältnis ausgeschüttet werden, wenn überhaupt ausschüttungsfähiger Gewinn vorhanden ist und die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen passen.
  • Kapitalherabsetzung: Reichen freie Gewinne nicht, kann eine Herabsetzung des Kapitals nach den Grundsätzen des GmbH-Rechts erfolgen – mit Gläubigeraufruf, Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger und Einhaltung der Fristen.

Damit wird der Konflikt sauber getrennt: Der Austritt löst den Abfindungsanspruch aus. Die Kapitalerhaltung regelt, auf welchem Weg die Zahlung stattfinden darf. Sie macht die Fortführung nicht unmöglich.

Warum das für Vertriebsunternehmen besonders wichtig ist

In Vertriebsstrukturen ist die GmbH & Co KG oft kein bloßes Beteiligungsvehikel. Sie hält Außendienstteams, Gebietsschutz, Lieferverträge, Händlernetze oder Franchise-Standorte. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, der den Vertrieb über Jahre aufgebaut hat, steckt sein wirtschaftlicher Beitrag oft in Kundenbindungen und Ertragskraft – nicht in frei verfügbarer Liquidität.

Gerade dann ist die Versuchung groß, die Abfindung „irgendwie“ aus der Kasse zu bezahlen oder mit Gesellschafterkonten zu verrechnen. Genau dort beginnt das Haftungsproblem. Wird gegen Kapitalerhaltungs- oder Gläubigerschutzregeln verstoßen, kann die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH persönlich in die Haftung geraten.

Für Unternehmer ist das die eigentliche Botschaft dieser Entscheidung: Die Gesellschaft kann weiterlaufen. Teuer wird es, wenn der Ausstieg ohne belastbare Struktur finanziert wird.

Vier Situationen, in denen Sie jetzt Ihre Verträge prüfen sollten

Wenn Sie als Unternehmer oder Mitgesellschafter eine GmbH & Co KG im Vertrieb einsetzen, sollten Sie besonders aufmerksam werden, wenn eine dieser Situationen vorliegt:

  • Gesellschafterwechsel nach Konflikt: Ein Mitgesellschafter kündigt, der operative Betrieb soll aber ohne Unterbrechung weitergehen.
  • Nachfolge oder Investoren-Einstieg: Ein Senior-Gesellschafter scheidet aus, ein Nachfolger oder Investor kommt hinzu, die Abfindung muss finanziert werden.
  • Geringe freie Liquidität: Das Unternehmen ist profitabel, aber das Geld steckt im Umlaufvermögen, in Lagerbeständen oder in Forderungen.
  • Bankfinanzierung und Covenants: Eine Auszahlung an Aussteiger kann Kreditbedingungen verletzen oder Sicherheiten berühren.

Wenn Ihr Gesellschaftsvertrag zwar eine Fortsetzungsklausel enthält, aber nichts Präzises zur Abfindungsmechanik sagt, ist das ein klassischer Auslöser für Streit. Das gilt besonders bei Fragen zu Bewertungsstichtag, Goodwill, stillen Reserven, Verzinsung, Ratenzahlungen oder Wertsicherung.

Was in einer guten Exit-Klausel stehen sollte

Viele Gesellschaftsverträge regeln den Austritt zu grob. Für die Praxis reicht das selten. Eine brauchbare Klausel braucht mehr als den Satz, dass „ein Guthaben in Geld“ zu zahlen ist.

  • Fortsetzung ohne Liquidation: eindeutig und automatisch geregelt
  • Bewertungsmethode: Buchwert, Ertragswert, Mischmethode, Goodwill, stille Reserven
  • Zahlungspfad: freie Gewinne, alineare Ausschüttung, Kapitalherabsetzung, Ratenmodell
  • Zeitschiene: Bilanzstichtag, Fälligkeit, Zinsen, Wartezeiten bei Kapitalmaßnahmen
  • Gläubigerschutz und Governance: Zuständigkeiten der Geschäftsführung, Dokumentation, Bankenabstimmung

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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