350 Millionen am Tisch – und dann kippt alles an einer alten Schiedsklausel
Nicht der Inhalt des Streits war hier der teuerste Fehler, sondern ein paar fehlende Verfahrensregeln im Gesellschaftsvertrag. Wer in einer KG oder GmbH & Co KG mit Investoren, Minderheitsgesellschaftern oder Joint-Venture-Partnern arbeitet, sollte dieses Risiko kennen: Ein Schiedsspruch kann komplett fallen, obwohl das Schiedsgericht bereits entschieden hat – einfach deshalb, weil die Schiedsklausel für Beschlussstreitigkeiten nicht sauber gebaut war.
Genau das passierte in einem wirtschaftlich hoch aufgeladenen Konflikt: Eine große Kommanditgesellschaft wollte frisches Kapital aufnehmen. Ein neuer Investor sollte 350 Mio EUR einbringen und dafür 82,5 % der Anteile erhalten. Die bisherigen Gesellschafter sollten ihr Bezugsrecht verlieren. Für Altgesellschafter ist das kein technisches Detail, sondern oft die Frage, ob sie Einfluss, Wert und Sperrpositionen verlieren.
Der Deal war vorbereitet – der Streit auch
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurden die dafür nötigen Beschlüsse gefasst. Mehrere Gesellschafter wollten das nicht akzeptieren und fochten die Beschlüsse an. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass solche Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern gegen die Gesellschaft und vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden.
Das Schiedsgericht erklärte die Beschlüsse für nichtig. Damit schien die Sache vorerst entschieden: Die Kapitalerhöhung war vom Tisch, der Einstieg des Investors blockiert.
Doch dann drehte sich der Fall. Nicht die unterlegenen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst ging zu den staatlichen Gerichten und beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs. Ihr Argument war prozesstaktisch stark: Diese Schiedsvereinbarung sei für einen Beschlussstreit gar nicht tragfähig gewesen, weil nicht alle Gesellschafter ex ante ausreichend in das Schiedsverfahren eingebunden waren.
Warum ein Beschlussstreit in der Personengesellschaft besonders heikel ist
Bei einer OG, KG oder GmbH & Co KG betrifft ein Gesellschafterbeschluss nicht nur zwei Streitparteien. Er wirkt in den Gesellschafterkreis hinein. Wird ein Beschluss angefochten, stellt sich daher sofort die praktische Frage: Wie verhindert man, dass ein Urteil oder Schiedsspruch zwar zwischen manchen Beteiligten gilt, gegenüber anderen aber nicht?
Genau hier liegt das Problem des sogenannten „hinkenden“ Rechtszustands. Wenn ein Beschluss gegenüber einem Gesellschafter als unwirksam behandelt wird, gegenüber einem anderen aber als wirksam, wird Governance schnell unsteuerbar. Bei Kapitalmaßnahmen, Ausschlüssen, Exit-Regeln, Gebietsentscheidungen oder Systemumstellungen im Vertriebsverbund kann das enorme wirtschaftliche Schäden auslösen.
Im staatlichen Verfahren ist dieses Spannungsfeld bekannt. Im Schiedsrecht funktioniert es nur dann sauber, wenn die Schiedsvereinbarung von Anfang an sicherstellt, dass alle betroffenen Gesellschafter in verfahrensrechtlich ausreichender Weise eingebunden werden.
Der OGH sah nicht den Beschluss – sondern die Schiedsklausel
Der Oberste Gerichtshof hob den Schiedsspruch auf. Maßgeblich war nicht, ob die Kapitalerhöhung wirtschaftlich sinnvoll oder gesellschaftsrechtlich gerechtfertigt war. Der entscheidende Hebel lag davor: bei der objektiven Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands.
Rechtsgrundlage war § 611 Abs 2 Z 7 ZPO. Diese Bestimmung regelt, dass ein Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Streit nach österreichischem Recht gar nicht wirksam einem Schiedsgericht unterworfen werden konnte. Anders gesagt: Nicht jeder Konflikt ist automatisch „schiedstauglich“.
Nach Ansicht des OGH sind Beschlussstreitigkeiten in Personengesellschaften nur dann schiedsfähig, wenn die Schiedsvereinbarung schon im Vorhinein sicherstellt, dass alle Gesellschafter Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte erhalten. Dazu gehört vor allem ein echter Einfluss auf die Konstituierung des Schiedsgerichts. Wer von der Bindungswirkung eines Schiedsspruchs erfasst werden soll, muss verfahrensrechtlich fair eingebunden sein. Dahinter steht auch das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK.
Die maßgebliche Entscheidung lautet: OGH 18.11.2021, 6 Ob 146/21v.
Welche Mindeststandards die Klausel erfüllen muss
Die alte Schiedsklausel aus dem Jahr 1977 reichte dem OGH nicht. Sie war für klassische bilaterale Streitigkeiten gebaut, aber nicht für mehrpolige Beschlussmängelverfahren in einer Personengesellschaft.
Was fehlte? Vor allem diese Punkte:
- Beitrittsrechte aller Gesellschafter: Betroffene Gesellschafter müssen die Möglichkeit haben, sich am Verfahren zu beteiligen.
- Mitwirkung bei der Schiedsrichterbestellung: Gerade dieser Punkt ist zentral. Wenn einige Gesellschafter an den Schiedsrichterbestellungen mitwirken und andere nicht, fehlt die prozessuale Gleichgewichtigkeit.
- Information und Zustellung: Alle Gesellschafter müssen rechtzeitig und formwirksam vom Verfahren erfahren.
- Konzentration paralleler Verfahren: Gleichartige Streitigkeiten müssen nach Möglichkeit in einem Verfahren gebündelt werden, damit keine widersprüchlichen Entscheidungen entstehen.
- Einbindung späterer Anteilserwerber: Auch neue Gesellschafter müssen von der Verfahrensarchitektur erfasst sein.
Wichtig ist ein Punkt, der in Vertragsmustern oft unterschätzt wird: Es reicht nicht, einfach eine allgemeine Bindungswirkung für alle Gesellschafter zu behaupten. Ohne echte Verfahrensrechte bleibt diese Bindung angreifbar.
Was der OGH bewusst offenließ
Der OGH hat nicht abschließend entschieden, ob Personengesellschaften vertraglich vollständig das GmbH-Modell der Beschlussanfechtung übernehmen dürfen, also die Klage nur gegen die Gesellschaft statt gegen alle Mitgesellschafter zu richten. Diese Grundsatzfrage blieb offen.
Für die Praxis ist das fast noch interessanter: Selbst wenn man ein solches Modell grundsätzlich zulassen will, funktioniert es nur mit einer Schiedsklausel, die prozessual dicht ist. Ohne diese Mindeststandards scheitert das gesamte Konstrukt schon an der Schiedsfähigkeit.
Wann das für Vertriebsunternehmen und Beteiligungsstrukturen akut wird
Wenn Sie als Unternehmer eine OG, KG oder GmbH & Co KG mit mehreren Gesellschaftern führen, betrifft Sie das nicht nur bei Großtransaktionen. Die Gefahr sitzt in vielen Bestandsverträgen.
Typische Risikosituationen sind:
- Investoreneinstieg und Kapitalerhöhung: Besonders heikel bei Verwässerung, Bezugsrechtsausschluss oder neuen Mehrheitsverhältnissen.
- Joint Ventures im Vertrieb: Etwa wenn Hersteller, Importeur oder Großhändler gemeinsam eine Vertriebsgesellschaft halten.
- Franchise- oder Händlerpools: Wenn Beirats- oder Gesellschafterbeschlüsse über Gebiete, Systeme, Investitionen oder Austritte streitig werden.
- Altverträge mit Schiedsklauseln vor 2006: Solche Klauseln sind oft nicht auf Multi-Party-Konstellationen vorbereitet.
Gerade in Vertriebsstrukturen ist das Risiko hoch, weil Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag, Side Letter und operative Vertriebsverträge häufig nebeneinanderstehen – aber verfahrensrechtlich nicht harmonisiert sind. Dann passt die Schiedsklausel im JV-Vertrag nicht zurjenigen im Gesellschaftsvertrag. Spätestens im Konflikt rächt sich das.
Die praktische Checkliste: Ist Ihre Schiedsklausel „beschlussfest“?
- Prüfen Sie, ob alle Gesellschafter bei Beschlussstreitigkeiten informiert und beitrittsberechtigt sind.
- Regeln Sie die Bestellung der Schiedsrichter neutral und mehrparteienfähig, etwa mit institutionellem Fallback.
- Sehen Sie Joinder- und Konsolidierungsmechanismen vor, damit Parallelverfahren zusammengeführt werden können.
- Harmonisieren Sie Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag und Side Letters.
- Denken Sie an spätere Anteilserwerber: automatische Bindung plus Teilnahme- und Informationsrechte.
- Legen Sie Sitz, Sprache, Verfahrensordnung und Zustellregeln eindeutig fest.
- Machen Sie vor Kapitalmaßnahmen, Ausschlüssen oder Strukturentscheidungen einen Schieds-Fit-Check.
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
