Der einzige Geschäftsführer blockiert – und plötzlich unterschreibt ein Fremder: Wann das Gericht einen Notgeschäftsführer einsetzt

Ein unterschriftsreifer Franchisevertrag liegt am Tisch, die Bank wartet auf die Freigabe, eine Kündigungsfrist läuft – und ausgerechnet jetzt ist der einzige Geschäftsführer zwar formell im Amt, praktisch aber handlungsunfähig.

Genau in solchen Konstellationen wird Gesellschaftsrecht sehr schnell zu einem operativen Risiko. Für Unternehmer ist dann nicht die akademische Frage entscheidend, ob „eh ein Geschäftsführer bestellt“ ist. Entscheidend ist, ob die GmbH im Geschäftsverkehr noch wirksam handeln kann. Wenn nicht, kann das Gericht einen Notgeschäftsführer einsetzen. Und zwar nicht zwingend die Person, die die streitenden Beteiligten gern hätten.

Wie aus einem Gesellschafterstreit ein Vertriebsproblem wird

In der betroffenen GmbH eskalierte der Gesellschafterkonflikt. Eine Gesellschafterin wurde zur allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Auf dem Papier schien damit alles geklärt: eine Person, klare Vertretung, handlungsfähige Gesellschaft.

Dann kam die nächste Wendung. Per einstweiliger Verfügung wurde dieser Geschäftsführerin untersagt, Gesellschafterrechte auszuüben und über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Was juristisch zunächst nach einer Beschränkung auf Gesellschafterebene klingt, traf die GmbH mitten ins Tagesgeschäft. Wer durfte jetzt noch Zahlungen freigeben? Wer Verträge unterzeichnen? Wer Fristen wahren, Reklamationen beantworten oder laufende Verhandlungen abschließen?

Die Beteiligten versuchten, die Blockade über die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu lösen. Sie hatten allerdings eine klare Vorstellung davon, wer diese Funktion übernehmen sollte. Das Gericht bestellte jemand anderen. Gegen diese Auswahl setzten sich die Antragsteller mit einem außerordentlichen Rechtsmittel zur Wehr; parallel lief in einem zweiten Verfahrensakt noch ein Wiedereinsetzungsantrag.

Der entscheidende Punkt: Formell im Amt reicht nicht, wenn die GmbH faktisch lahmgelegt ist

§ 15a GmbHG gibt dem Gericht die Möglichkeit, vorübergehend einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Die Norm greift nicht nur dann, wenn überhaupt kein Geschäftsführer vorhanden ist. Sie greift auch dann, wenn vorhandene Geschäftsführer „allgemein oder im Einzelfall“ handlungsunfähig sind.

Genau diese Formulierung ist für die Praxis zentral. Denn Blockade bedeutet nicht nur: Niemand wurde bestellt. Blockade kann auch heißen: Jemand ist bestellt, kann aber seine Vertretungsfunktion tatsächlich nicht ausüben. Dann hilft der bloße Blick ins Firmenbuch wenig.

Der OGH bestätigte diese Linie in der Entscheidung 6 Ob 217/24w vom 19.12.2024: Auch bei einem formell bestellten Geschäftsführer ist eine Notgeschäftsführer-Bestellung zulässig, wenn die Vertretung der Gesellschaft faktisch blockiert ist. Die einstweilige Verfügung richtete sich hier zwar vordergründig gegen Gesellschafterrechte und Vermögensverfügungen. Praktisch nahm sie der Geschäftsführerin aber die Möglichkeit, die GmbH nach außen funktionsfähig zu vertreten.

Warum eine einstweilige Verfügung plötzlich die Außenvertretung trifft

Das ist der wirtschaftlich heikle Kern des Falls. Viele Unternehmen unterschätzen, wie schnell eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme aus einem internen Konflikt ein externes Vertretungsproblem macht.

Wenn der einzige Geschäftsführer nicht mehr wirksam über Vermögen disponieren darf, betrifft das nicht nur große Verkäufe oder ungewöhnliche Maßnahmen. Betroffen sein können auch alltägliche Schritte: Zahlungsfreigaben, Vergleichsabschlüsse, Kündigungen, Vertragsverlängerungen, Bankanweisungen oder die Unterzeichnung von Händler- und Lieferverträgen.

Im Vertrieb ist das besonders gefährlich. Ein Rahmenliefervertrag muss bis Freitag unterschrieben werden, sonst geht der Auftrag an den Mitbewerber. Ein Exklusivhändler verlangt eine Verlängerung noch vor Quartalsende. Eine Franchisegeberin muss auf Vertragsverletzungen reagieren, bevor Fristen ablaufen. In all diesen Situationen hilft es wenig, wenn intern argumentiert wird, die Geschäftsführerin sei „ja eh noch da“. Für den Vertragspartner zählt, ob die GmbH rechtlich und praktisch vertreten werden kann.

Wer den Notgeschäftsführer vorschlägt, bekommt ihn noch lange nicht

Der zweite wichtige Punkt der Entscheidung ist fast noch praxisnäher als die Frage der Blockade. Das Gericht ist bei der Auswahl des Notgeschäftsführers nicht an den Wunsch der Antragsteller gebunden.

Sie können Personen vorschlagen. Mehr aber nicht. Es gibt keinen Anspruch darauf, selbst bestellt zu werden oder die eigene Vertrauensperson „durchzusetzen“. Genau das ist der Bumerang-Effekt in solchen Verfahren: Wer die gerichtliche Ersatzlösung anstößt, verliert ein Stück Kontrolle darüber, wer am Ende tatsächlich unterschreibt.

Der OGH stellte zudem klar, dass die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Handlungsunfähigkeit vorliegt, typischerweise keine grundsätzliche Rechtsfrage ist. Das bedeutet für die Verfahrenspraxis: Wer mit der Auswahl oder Beurteilung des Rekursgerichts unzufrieden ist, stößt im außerordentlichen Rechtsmittel rasch an Grenzen.

Was das für Unternehmer, Vertriebspartner und Geschäftsführer sofort bedeutet

Wenn Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter gerade in einem Deadlock stecken, ist die Frage der Vertretung keine Formalität. Sie entscheidet über Lieferfähigkeit, Vertragsabschlüsse und Haftungsrisiken.

  • Bei laufenden Vertragsverhandlungen: Prüfen Sie, ob die unterschreibende Person tatsächlich wirksam handeln kann. Das gilt besonders bei Händler-, Franchise-, Lizenz- und Exklusivverträgen.
  • Bei kritischen Fristen: Kündigungen, Mängelrügen, Optionsausübungen oder Preisänderungen können unwirksam oder verspätet sein, wenn die GmbH intern blockiert ist.
  • Bei Bank- und Zahlungsprozessen: Eine gesellschaftsrechtliche Sperre kann die operative Zahlungsfähigkeit treffen, obwohl am Konto formal noch Zeichnungsrechte bestehen.
  • Beim Auftreten eines Notgeschäftsführers: Vertragspartner sollten Firmenbuchstand, gerichtliche Bestellung und konkreten Umfang der Vertretungsmacht sauber prüfen.

Diese Strukturen sollten Sie prüfen, bevor die Krise da ist

Viele Notgeschäftsführer-Verfahren entstehen nicht wegen eines einzelnen Fehlers, sondern wegen fehlender Ausweichmechanismen. Gerade in vertriebsstarken Unternehmen mit enger Taktung ist das gefährlich.

  • Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung: Gibt es Stellvertretungsregeln, mehrere Geschäftsführer oder sinnvolle Kollektivzeichnungsmodelle?
  • Fallback auf Prokura oder Handlungsvollmacht: Kann in einer Governance-Krise zumindest das operative Tagesgeschäft abgesichert werden?
  • Gesellschaftervereinbarungen: Enthalten sie Deadlock-Mechanismen, Interim-Management oder klare Trigger für temporäre Vollmachten?
  • Vertriebsverträge: Ist geregelt, wer für welche Vertragstypen zeichnungsberechtigt ist? Gibt es Informationspflichten bei gerichtlichen Verfügungen oder längerer Handlungsunfähigkeit?
  • Closing-Strukturen: Bei größeren Abschlüssen sollte die wirksame Vertretung als Bedingung vorgesehen sein, samt Verschiebungsrecht, wenn Governance-Hindernisse auftreten.

Checkliste: Was jetzt zu tun ist, wenn Ihre GmbH vertretungsseitig wackelt

  • Aktuellen Firmenbuchstand und alle gerichtlichen Beschlüsse sofort gemeinsam prüfen.
  • Festhalten, welche Geschäfte akut unterschrifts- oder fristgebunden sind.
  • Banken, Schlüsselkunden und zentrale Lieferanten nur mit abgestimmter Kommunikationslinie informieren.
  • Vor einem Antrag nach § 15a GmbHG ein klares Pflichtenheft für den gewünschten Notgeschäftsführer vorbereiten.
  • Nicht darauf vertrauen, dass das Gericht Ihre Wunschperson bestellt.
  • Bei neuen Verträgen zusätzliche Nachweise zur Vertretungsmacht verlangen oder selbst vorlegen.
  • Interne Notfallstruktur für Vollmachten, Fristen und Freigaben dokumentieren.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden, obwohl ein Geschäftsführer im Firmenbuch steht?

Ja. Entscheidend ist nicht nur die formelle Bestellung, sondern die tatsächliche Handlungsfähigkeit. Wenn der vorhandene Geschäftsführer die GmbH allgemein oder in der konkreten Situation nicht wirksam vertreten kann, kommt eine Notbestellung nach § 15a GmbHG in Betracht. Genau das hat der OGH in 6 Ob 217/24w vom 19.12.2024 bestätigt.

Kann ich durchsetzen, dass mein Kandidat Notgeschäftsführer wird?

Nein. Sie können dem Gericht eine Person vorschlagen und deren Eignung begründen. Einen Anspruch auf Bestellung Ihrer Vertrauensperson haben Sie aber nicht. Die Auswahl liegt beim Gericht.

Ist eine einstweilige Verfügung gegen einen Gesellschafter automatisch auch ein Problem für die GmbH?

Nicht automatisch, aber sehr oft praktisch ja. Wenn die Verfügung die Vermögensverfügung oder andere zentrale Handlungsmöglichkeiten trifft, kann die operative Vertretung der GmbH mitblockiert sein. Dann entsteht aus einem internen Streit rasch ein Problem für Verträge, Zahlungen und Fristen.

Was soll ich tun, wenn mein Vertragspartner plötzlich mit einem Notgeschäftsführer auftritt?

Verlangen Sie die gerichtliche Bestellungsgrundlage und einen aktuellen Firmenbuchauszug. Prüfen Sie, ob die Bestellung wirksam ist und ob die betreffende Person für das konkrete Geschäft vertretungsbefugt auftritt. Bei größeren Verträgen sollten Signing, Closing, Sicherheiten und Fristen an die neue Lage angepasst werden.

Gerade bei Vertriebsverträgen, Franchisesystemen und langfristigen Lieferbeziehungen zeigt dieser Fall eine unangenehme Realität: Wenn der einzige Geschäftsführer durch eine gerichtliche Maßnahme faktisch blockiert wird, entscheidet nicht mehr die Gesellschafterseite allein darüber, wer für die GmbH handelt. Dann hängt das Tagesgeschäft am gerichtlichen Notnagel – und an der Person, die das Gericht auswählt.

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Dr. Clemens Pichler

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Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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