Fast gleich sieht harmlos aus – bis der Verkauf stoppt: OGH zur Designverletzung bei Feuerstellen
Ein paar andere Löcher, ein anderer Rost, eine andere Aschenlade – und schon ist man rechtlich auf der sicheren Seite? Genau diese Annahme kann im Vertrieb teuer werden. Denn wenn ein Produkt auf den ersten Blick denselben Eindruck macht wie ein geschütztes Design, helfen Unterschiede „unter der Haube“ oft gar nicht.
Für Unternehmer ist das kein Nischenthema. Es betrifft Produktentwickler, Importeure, Händler, Vertragshändler, Franchise-Systeme und Private-Label-Anbieter gleichermaßen. Besonders riskant wird es bei Produkten, die stark über Form, Proportion und Oberflächenwirkung verkauft werden: Outdoor-Produkte, Möbel, Leuchten, Küchengeräte, Griller oder Consumer Goods mit minimalistischer Gestaltung.
Die geschäftliche Realität: Das Lookalike ist schon bestellt – und dann kommt die einstweilige Verfügung
Zwei Anbieter von Feuerstellen standen in Österreich im Wettbewerb. Die eine Seite verfügte über ein eingetragenes EU-Design für eine quadratische Feuerschale mit einer mittigen quadratischen Öffnung und auffälligen Lochmustern an den Seiten. Die andere Seite vertrieb einen Grill mit der Bezeichnung „La Plaza“, der optisch sehr nahe an dieses Erscheinungsbild heranrückte.
Die wirtschaftliche Brisanz liegt auf der Hand: Solche Produkte werden nicht nur über technische Daten verkauft, sondern vor allem über ihre Wirkung auf Fotos, im Schauraum und am POS. Wenn genau diese visuelle Wirkung zu stark an ein fremdes Design anlehnt, ist das Risiko eines sofortigen Vertriebsstopps real.
Die Vorinstanzen untersagten den Vertrieb des angegriffenen Produkts bereits im Provisorialverfahren. Der Beklagte versuchte noch, diese Entscheidung mit einem außerordentlichen Rechtsmittel zu bekämpfen. Ohne Erfolg.
Nicht der Rost zählt – sondern was der Kunde tatsächlich sieht
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die einstweilige Verfügung. Maßgeblich war, dass der angegriffene Grill für den sogenannten „informierten Benutzer“ denselben Gesamteindruck wie das geschützte Design vermittelt. Die Entscheidung erging zu 4 Ob 72/24z vom 22.10.2024.
Der „informierte Benutzer“ ist keine rein juristische Kunstfigur und auch kein Designer im Labor. Gemeint ist eine Person, die sich mit der Produktart einigermaßen auskennt, auf Gestaltung achtet und Unterschiede wahrnimmt, aber kein technischer Sachverständiger sein muss. Auf diese Wahrnehmung kommt es im Designrecht zentral an.
Der OGH stellte klar: Verglichen wird das eingetragene Design – also die registrierten Abbildungen – mit dem angegriffenen Produkt. Nicht verglichen wird die tatsächliche Marktversion des Rechteinhabers mit dem Produkt des Konkurrenten. Das ist strategisch wichtig, weil viele Unternehmen ihre Produkte im Lauf der Zeit optisch weiterentwickeln oder in Details verändern. Rechtlich zählt bei der Verletzungsprüfung aber primär das Registerbild.
Ebenso entscheidend war ein zweiter Punkt: Nicht sichtbare Bauteile spielen für den Gesamteindruck keine rettende Rolle. Im Anlassfall halfen dem Beklagten daher Unterschiede bei Aschenlade oder Grillrost nicht weiter. Solche Elemente sind beim normalen Gebrauch nicht zwingend sichtbar und prägen damit den relevanten optischen Eindruck nicht.
Warum kleine Unterschiede manchmal gar nichts bringen
Im Designrecht geht es nicht um ein Abhaken einzelner Merkmale, sondern um die Gesamtwirkung. Bei der beanstandeten Feuerstelle waren nach Ansicht des Gerichts gerade die sichtbaren Übereinstimmungen prägend: die quadratische Grundform, die mittige quadratische Öffnung, die Proportionen sowie die Lochmuster an den Seiten mit ihrem besonderen Licht- und Schatteneffekt.
Kleine Abweichungen reichen nur dann, wenn sie den Gesamteindruck tatsächlich verändern. Wer also bewusst sehr nahe an ein bestehendes Design herangeht, darf nicht darauf vertrauen, dass ein paar technische oder versteckte Unterschiede genügen.
Ein wichtiger Grundsatz aus der Entscheidung: Je eigenartiger und prägnanter ein Design, desto weiter reicht sein Schutz. Ist die Eigenart eher gering, ist auch der Schutzbereich enger. Aber daraus folgt keine Einladung zum knappen Vorbeischrammen. Denn wenn ein Design gegenüber dem vorhandenen Formenschatz schon mit relativ kleinen Unterschieden schutzfähig war, dann können im Verletzungsfall ebenso kleine Unterschiede oft nicht ausreichen, um aus dem Schutzbereich hinauszukommen.
Welche Vorschriften hier im Hintergrund arbeiten
Die Grundlage bildet das Designrecht der Europäischen Union. Geschützt wird die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses, soweit sie neu ist und Eigenart besitzt. Eigenart bedeutet: Das Design muss beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen als bereits bekannte Gestaltungen.
Für die Durchsetzung im Streitfall kommt oft das Provisorialverfahren ins Spiel. Eine einstweilige Verfügung bedeutet praktisch: Der Vertrieb kann sehr schnell gestoppt werden, noch bevor das Hauptverfahren abgeschlossen ist. Für Unternehmen ist das oft der eigentliche wirtschaftliche Hebel – nicht erst das spätere Endurteil.
Daneben spielen im Vertriebsalltag vertragliche Fragen eine große Rolle: Wer trägt das Risiko in der Lieferkette? Wer muss Lagerbestände zurücknehmen? Wer zahlt für Rückabwicklung, Anwaltskosten oder entgangene Umsätze? Diese Punkte ergeben sich nicht aus dem Designrecht allein, sondern häufig aus Lieferanten-, Händler- oder Franchiseverträgen sowie ergänzend aus dem ABGB und dem UGB.
Vier typische Situationen, in denen das für Vertriebsunternehmen brisant wird
Wenn Sie als Hersteller gerade ein Produkt launchen, das „marktüblich“ aussehen soll, liegt die Gefahr oft in genau diesem Ansatz. Marktüblichkeit ist kein Freibrief, wenn die sichtbare Gestaltung zu nah an ein registriertes Design heranrückt.
Wenn Sie als Händler, Vertragshändler oder Plattformanbieter Ware einkaufen, die bereits in Fotos und Produktbildern stark an ein Konkurrenzprodukt erinnert, tragen Sie ein eigenes Risiko. Sie müssen das Design nicht selbst entwickelt haben, um vom Vertriebsverbot betroffen zu sein.
Wenn Sie Private-Label-Ware aus Asien beziehen und der Lieferant erklärt, das Modell werde „für mehrere Marken“ produziert, sollten Sie besonders genau hinsehen. Gerade solche Standardplattformen werden oft nur minimal abgewandelt – und genau das reicht unter Umständen nicht.
Wenn Ihr Marketingteam die Ware in Perspektiven, Lichtstimmungen oder Bildwelten inszeniert, die den fremden Gesamteindruck noch verstärken, verschärft das das Problem zusätzlich. Designnähe entsteht nicht nur durch das Produkt selbst, sondern auch durch seine visuelle Präsentation im Markt.
Was Unternehmen jetzt in ihren Prozessen prüfen sollten
- Produktfreigabe vor Marktstart: Vor jedem Launch sollte ein Bild-zu-Bild-Vergleich mit registrierten Designs relevanter Wettbewerber erfolgen – nicht nur in Österreich, sondern EU-weit.
- Fokus auf sichtbare Merkmale: Prüfen Sie Silhouette, Proportionen, Öffnungen, Perforationen, Muster sowie Licht- und Schatteneffekte. Versteckte Technik hilft bei der Abgrenzung meist nicht.
- Lieferantenverträge nachschärfen: Sinnvoll sind IP-Gewährleistungen, Freistellungsregelungen für Verteidigungskosten, Rückruf, Lagerübernahme und Umsatzausfälle sowie Audit- und Informationsrechte.
- Notfallmechanik im Vertrieb: Händler- und Franchiseverträge sollten regeln, wie bei einer einstweiligen Verfügung sofort ausgelistet, kommuniziert und rückabgewickelt wird.
- Redesign dokumentieren: Wenn bewusst Abstand zu einem bekannten Marktauftritt geschaffen werden soll, muss die eigenständige Gestaltung intern nachvollziehbar dokumentiert sein.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Reicht es aus, wenn mein Produkt technisch anders aufgebaut ist?
Nein, oft nicht. Im Designrecht zählt vor allem die sichtbare Erscheinung. Wenn technische Unterschiede für den Käufer oder Nutzer im normalen Gebrauch nicht erkennbar sind, beeinflussen sie den relevanten Gesamteindruck regelmäßig nicht.
Kann ich mich darauf berufen, dass das Originalprodukt des Konkurrenten heute anders aussieht?
Das hilft häufig nicht. Entscheidend ist bei der Verletzungsprüfung grundsätzlich das eingetragene Design, also die Registrierung mit ihren Abbildungen. Produktpflege, Facelifts oder spätere Modellvarianten des Rechteinhabers ändern diesen Vergleichsmaßstab nicht automatisch.
Hafte ich auch als Händler, wenn der Lieferant das Design kopiert hat?
Ja, das ist möglich. Wer ein designverletzendes Produkt vertreibt, kann selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Deshalb sind Einkauf, Produktfreigabe und vertragliche Absicherung in der Lieferkette so wichtig.
Was passiert bei einer einstweiligen Verfügung praktisch im Unternehmen?
Dann geht es meist sehr schnell. Produkte müssen oft sofort aus dem Vertrieb genommen werden, Online-Angebote verschwinden, Lagerware bleibt blockiert und Handelspartner verlangen Antworten. Dazu kommen interne Kosten, Kommunikationsaufwand und mitunter Rückabwicklungen oder Regressforderungen entlang der Lieferkette.
Gerade für Unternehmen mit designgetriebenen Produkten gilt daher ein einfacher wirtschaftlicher Grundsatz: Wer sich nur bei verborgenen Bauteilen unterscheidet, unterscheidet sich rechtlich oft zu wenig. Sichtbare Distanz schlägt versteckte Technik.
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