Privatstiftung, Einpersonen-GmbH, jahrelanger Schwebezustand: OGH stoppt die Umgehung über die „eigene“ Gesellschaft
Ein unterschriebener Deal, bezahltes Geld, übertragene Anteile – und trotzdem kann jahrelang niemand sicher sagen, ob der Vertrag überhaupt wirksam ist. Genau dieses Risiko zeigt eine Entscheidung des OGH, die für stiftungsnahe Beteiligungsdeals, aber auch für Liefer-, Lizenz-, Franchise- oder Vertriebsverträge enorme praktische Bedeutung hat: Wer mit einer Privatstiftung kontrahiert, während auf der Gegenseite ein Stiftungsorgan über „seine“ GmbH mitverhandelt, kann in einem rechtlichen Limbo landen.
Der wirtschaftliche Kern des Falls: 60 % Beteiligung, Verkauf an zwei Käuferinnen, Interessenkonflikt im Hintergrund
Ausgangspunkt war eine Privatstiftung, die 60 % an einer GmbH hielt. Im Jahr 2011 verkaufte sie diese Beteiligung in zwei Paketen zu je 30 % an zwei andere GmbHs. Eine dieser Käuferinnen war aber keine außenstehende Erwerberin im klassischen Sinn, sondern eine Einpersonen-GmbH: Alleingesellschafter und Geschäftsführer war ausgerechnet der dritte Vorstand der verkaufenden Privatstiftung.
Damit war die wirtschaftliche Konstellation heikel. Auf der einen Seite die Stiftung als Verkäuferin. Auf der anderen Seite eine Gesellschaft, die vom Stiftungsvorstand allein beherrscht wurde. Einen Aufsichtsrat hatte die Stiftung nicht. Eine gerichtliche Genehmigung für das Geschäft wurde ebenfalls nicht eingeholt.
Später kam ein neu besetzter Stiftungsvorstand an die Reihe und griff den Vertrag an. Das Ziel: Rückabwicklung. Argumentiert wurde mit fehlender Genehmigung, grober Verkürzung und kollusivem Zusammenwirken. Das Erstgericht sah den Vertrag gegenüber der vom Vorstand beherrschten GmbH als unwirksam an. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Der OGH musste daher die Grundsatzfrage klären: Was gilt, wenn ein Stiftungsvorstand nicht persönlich, sondern über seine Einpersonen-GmbH Vertragspartner der Stiftung wird?
Die zentrale Botschaft des OGH: Die „eigene GmbH“ schützt nicht vor § 17 Abs 5 PSG
Der OGH hat die Umgehung über eine beherrschte Gesellschaft nicht akzeptiert. Seine Linie ist klar: Geschäfte einer Privatstiftung mit einer vom Vorstandsmitglied allein beherrschten GmbH fallen analog unter § 17 Abs 5 PSG. Die Entscheidung erging zu 6 Ob 195/24m vom 19.02.2025.
§ 17 Abs 5 PSG regelt Geschäfte der Privatstiftung mit Stiftungsorganen in konfliktträchtigen Konstellationen. Der Zweck der Norm ist der Schutz des Stiftungsvermögens. Verhindert werden sollen Insichgeschäfte und vergleichbare Konstellationen, in denen persönliche Interessen eines Vorstandsmitglieds die Vermögensinteressen der Stiftung überlagern.
Genau dieser Schutzgedanke greift nach Ansicht des OGH auch dann, wenn das Vorstandsmitglied nicht selbst unterschreibt, sondern sich einer Einpersonen-GmbH bedient, die es vollständig kontrolliert. Wirtschaftlich ist das Risiko dasselbe. Die formale Zwischenschaltung einer Gesellschaft ändert nichts daran, dass ein massiver Interessenkonflikt besteht.
Nicht nichtig, sondern „hängend“: Warum gerade das in der Praxis teuer werden kann
Besonders wichtig ist die Rechtsfolge. Der OGH sagt nicht: Solche Verträge sind automatisch endgültig nichtig. Ohne erforderliche gerichtliche Genehmigung sind sie vielmehr schwebend unwirksam. Das bedeutet: Der Vertrag hängt in der Luft, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird.
Juristisch gesprochen ist die gerichtliche Genehmigung eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung, also eine aufschiebende Bedingung. Solange diese Bedingung nicht geklärt ist, besteht ein Schwebezustand. In diesem Stadium sind Erfüllungsansprüche und auch bereicherungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich noch nicht fällig.
Für Unternehmen ist genau das brandgefährlich. Kapital ist gebunden. Anteile bleiben wirtschaftlich blockiert. Vertragsparteien planen auf einer Grundlage, die vielleicht nie endgültig tragfähig war. Wer auf Closing, Gewinnbezugsrechte, Exit-Strukturen oder gruppeninterne Umorganisationen angewiesen ist, verliert vor allem eines: Zeit und Planungssicherheit.
Schweigen hilft nicht: Die Stiftung kann sich nicht einfach „heraustaktieren“
Der OGH hat noch einen zweiten praxisrelevanten Punkt klargestellt. Die Stiftung beziehungsweise ihr Vorstand kann diesen Schwebezustand nicht einfach durch Untätigkeit konservieren, um sich so elegant vom Vertrag zu lösen. Nach Treu und Glauben muss die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Das ist eine wichtige Bremse gegen taktisches Blockieren. Denn ohne diese Klarstellung hätte ein Stiftungsvorstand die Möglichkeit, einen unerwünscht gewordenen Vertrag schlicht „liegen zu lassen“: keine Genehmigung beantragen, nicht erfüllen, nicht rückabwickeln, aber die Gegenseite jahrelang in Unsicherheit halten.
Genau dieses „Wegschweigen“ lässt der OGH nicht zu. Wer in einer genehmigungsbedürftigen Konstellation kontrahiert, muss die Sache zur gerichtlichen Klärung bringen. Das gilt gerade bei Deals, in denen sich Marktbedingungen, Bewertungen oder strategische Interessen inzwischen verändert haben.
Der Exit-Hebel für Vertragspartner: Frist setzen nach § 865 ABGB
Die Gegenseite ist diesem Schwebezustand nicht schutzlos ausgeliefert. Der OGH verweist auf § 865 ABGB. Diese Bestimmung erlaubt es dem Vertragspartner, eine angemessene Frist zur Genehmigung zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, kann er sich vom Vertrag lösen.
§ 865 ABGB ist damit der praktische Notausgang. Wer also mit einer Privatstiftung oder in einer stiftungsnahen Struktur kontrahiert hat und merkt, dass die Genehmigung nicht vorankommt, sollte nicht passiv bleiben. Die Fristsetzung kann das zentrale Instrument sein, um aus einem belastenden Hängevertrag herauszukommen oder Bewegung in das Verfahren zu bringen.
Gerade bei M&A-nahen Transaktionen, Joint Ventures und langfristigen Vertriebsverträgen ist diese Mechanik vertraglich sauber abzubilden: mit klarer Genehmigungsfrist, Long-Stop-Date, Rücktrittsrechten und gegebenenfalls Escrow-Struktur bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Noch ist nicht alles entschieden: Warum der Fall zurückging
Der OGH hat die Sache nicht vollständig erledigt, sondern zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Offen geblieben sind insbesondere Fragen der groben Verkürzung und einer möglichen Sittenwidrigkeit wegen kollusiven Zusammenwirkens. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Verkauf wirtschaftlich als einheitlicher Doppelverkauf zu beurteilen ist.
Das ist mehr als ein prozessuales Detail. Denn selbst wenn die Genehmigungsthematik sauber eingeordnet ist, können daneben weitere Angriffsflächen bestehen: ein deutlich unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis, abgestimmtes Verhalten zulasten der Stiftung oder eine Struktur, die nur äußerlich in zwei Deals aufgeteilt wurde, wirtschaftlich aber ein Gesamtgeschäft bildet.
Wo diese Entscheidung im Geschäftsalltag plötzlich relevant wird
Die Entscheidung betrifft nicht nur den Verkauf von GmbH-Anteilen. Sie trifft viele typische Konstellationen im unternehmerischen Alltag.
- Wenn Sie mit einer Privatstiftung einen Beteiligungs- oder Asset-Deal abschließen und ein Stiftungsvorstand auf der Gegenseite als Gesellschafter, Geschäftsführer oder wirtschaftlicher Kontrolleur auftaucht.
- Wenn in einer Holding- oder Gruppenstruktur Doppelrollen bestehen und Verträge über Darlehen, Lizenzen, Mieten, Lieferbeziehungen oder Exklusivrechte abgeschlossen werden.
- Wenn Vertriebsstrukturen umgebaut werden und eine stiftungsnahe Gesellschaft einen Handelsvertreter-, Vertragshändler- oder Franchisevertrag mit einer „verbundenen“ Gegenpartei schließt.
- Wenn ein bereits unterschriebener Vertrag mangels Genehmigung in der Luft hängt und niemand weiß, ob erfüllt, rückabgewickelt oder neu verhandelt werden soll.
Was vor der Unterschrift auf den Tisch gehört
- Conflict Check: Wer beherrscht die Gegenseite tatsächlich? Nicht nur im Firmenbuch nachsehen, sondern die wirtschaftliche Kontrolle prüfen.
- Genehmigungskette: Besteht ein Aufsichtsrat? Wenn nicht: Ist die gerichtliche Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG erforderlich und bereits vorbereitet?
- Vertragsmechanik: Wirksamkeit ausdrücklich an die rechtskräftige Genehmigung knüpfen, mit Mitwirkungspflichten, Fristen und Long-Stop-Date.
- Exit-Regelung: Fristsetzungs- und Rücktrittsrechte nach der Logik des § 865 ABGB vertraglich sauber abbilden.
- Absicherung: Zusicherungen aufnehmen, dass keine verbotene Interessenkollision verschwiegen wurde und alle erforderlichen Zustimmungen rechtzeitig eingeholt werden.
- Abwicklung: Bei wertrelevanten Transaktionen Escrow-Lösungen vorsehen, damit Geld und Anteile bis zur Klärung nicht frei schweben.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Ist ein Vertrag mit einer Privatstiftung sofort nichtig, wenn ein Vorstand über seine GmbH auf der Gegenseite steht?
Nicht automatisch. Nach der aktuellen OGH-Linie ist ein solcher Vertrag ohne erforderliche gerichtliche Genehmigung schwebend unwirksam. Er hängt also in einem Zwischenzustand, bis die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Genau dieser Zustand ist wirtschaftlich oft problematischer als eine sofort klare Nichtigkeit.
Kann die Stiftung einfach nichts tun und abwarten?
Nein. Der OGH hält fest, dass die Stiftung den Schwebezustand nicht bloß durch Untätigkeit aufrechterhalten darf. Nach Treu und Glauben muss die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Taktisches Nichtstun ist damit rechtlich keine saubere Exit-Strategie.
Wie komme ich als Vertragspartner aus so einem hängenden Vertrag wieder raus?
Der praktische Hebel ist die Fristsetzung nach § 865 ABGB. Sie können eine angemessene Frist zur Genehmigung setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine wirksame Genehmigung, kommt eine Lösung vom Vertrag in Betracht. Wie die Frist zu formulieren ist und welche weiteren Schritte sinnvoll sind, hängt vom Vertrag und vom bisherigen Vollzug ab.
Betrifft das nur Anteilskäufe oder auch Vertriebsverträge?
Die Entscheidung ist deutlich breiter relevant. Der Schutzgedanke betrifft jede geschäftliche Konstellation, in der eine Privatstiftung mit einer vom Stiftungsvorstand beherrschten Gegenseite kontrahiert. Das kann auch Lieferverträge, Lizenzverträge, Franchiseverträge, Vertragshändler- oder Handelsvertreterverträge erfassen, wenn die Interessenkollision wirtschaftlich vergleichbar ist.
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