Abgesagte Generalversammlung, trotzdem Beschlüsse? Warum Mehrheitsgesellschafter damit hart scheitern können

Ein Termin ist abgesagt, die Fronten in der GmbH verhärtet, und wenige Tage später liegen plötzlich doch „Beschlüsse“ auf dem Tisch. Genau in solchen Eskalationen zeigt sich, ob gesellschaftsrechtliche Spielregeln nur Formalität sind – oder darüber entscheiden, wer in der GmbH noch Macht hat und wer nicht.

Besonders brisant wird es, wenn eine Gesellschaft prüfen will, gegen die eigene Mehrheitsgesellschafterin vorzugehen. Dann geht es nicht bloß um Abstimmungstechnik. Es geht um Geld, Einfluss und die Frage, ob jemand mit seiner eigenen Stimme verhindern darf, dass die GmbH Ansprüche gegen ihn verfolgt.

Wenn die Mehrheit gegen sich selbst abstimmt

In der betroffenen GmbH standen sich eine Mehrheitsgesellschafterin und eine Minderheitsgesellschafterin gegenüber. Thema der Generalversammlung: mögliche Klagen der Gesellschaft gegen die Mehrheitsgesellschafterin. Die Versammlung wurde zunächst abberaumt. Damit hätte die Sache vorerst erledigt sein müssen.

War sie aber nicht. Trotzdem tauchten kurz darauf „Beschlüsse“ auf, die angeblich in dieser bereits abgesagten Generalversammlung gefasst worden seien. Später folgte ein weiterer Schritt: In einer neuerlichen Generalversammlung wurde – mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin – beschlossen, diese ersten Beschlüsse für nichtig zu erklären und „aufzuheben“.

Die Minderheitsgesellschafterin zog vor Gericht. Ihr Argument war doppelt scharf: Erstens konnten in einer abberaumten Generalversammlung überhaupt keine wirksamen Beschlüsse mehr entstehen. Zweitens durfte die Mehrheitsgesellschafterin beim späteren „Aufhebungs“-Beschluss gar nicht mitstimmen, weil es in Wahrheit um die Frage ging, ob die Gesellschaft gegen sie selbst vorgeht.

Der Kern der Entscheidung: Abgesagt ist abgesagt – und eigener Fall ist eigener Fall

Der OGH bestätigte diese Linie im Ergebnis und wies den weiteren Rechtszug der Gegenseite ab. Die Entscheidung ist besonders für GmbHs mit zwei Lagern relevant: Joint Ventures, Vertriebs-GmbHs, Importeursgesellschaften, Franchise-Strukturen oder Familiengesellschaften mit operativem Konfliktpotenzial.

Maßgeblich ist die OGH-Entscheidung zu 6 Ob 217/23w vom 20.12.2023. Der Gerichtshof zieht darin zwei klare Grenzen.

Erstens: Wird eine Generalversammlung formell abberaumt, kann dort nichts Wirksames mehr beschlossen werden. Alles, was danach dennoch als Beschluss bezeichnet wird, ist bloßer Scheinbeschluss – also rechtlich null.

Zweitens: Ein Gesellschafter, den ein möglicher Prozess der Gesellschaft selbst betrifft, ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. Und zwar nicht nur bei der Frage „Klage ja oder nein“, sondern auch bei allen Zwischenschritten, die wirtschaftlich dasselbe bewirken.

Warum „Scheinbeschlüsse“ kein Anfechtungsproblem, sondern ein Nichtigkeitsproblem sind

Viele Geschäftsführer und Gesellschafter kennen aus dem GmbH-Recht die Monatsfrist für die Anfechtung von Beschlüssen nach § 41 GmbHG. Diese Frist ist wichtig – aber eben nicht immer. Sie betrifft anfechtbare Beschlüsse, nicht rechtliches Nichts.

Wenn eine Generalversammlung wirksam abberaumt wurde, fehlt die Grundlage für jede spätere Beschlussfassung in diesem Termin. Ein solcher „Beschluss“ ist kein fehlerhafter Beschluss, sondern überhaupt keiner. Genau deshalb muss er nicht innerhalb eines Monats angefochten werden.

Stattdessen kann seine Nichtigkeit mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. § 228 ZPO ermöglicht die gerichtliche Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Für die Praxis heißt das: Wer sich gegen einen Scheinbeschluss wehrt, ist nicht automatisch an die kurze Anfechtungsfrist gebunden.

Das ist wirtschaftlich relevant. Denn in Gesellschafterstreitigkeiten wird oft versucht, durch Zeitdruck Fakten zu schaffen. Wenn aber bloße Scheinbeschlüsse im Raum stehen, funktioniert diese Taktik deutlich schlechter.

Das Stimmverbot reicht weiter, als viele Gesellschaftsverträge vermuten lassen

§ 39 Abs 4 GmbHG regelt das Stimmverbot bei Interessenkollisionen. Der Grundgedanke ist einfach: Niemand soll Richter in eigener Sache sein. Wer selbst Ziel eines möglichen Anspruchs der Gesellschaft ist, darf bei der Entscheidung darüber nicht mitstimmen.

Interessant ist, wie weit dieses Verbot reicht. Es umfasst nicht nur die unmittelbare Beschlussfassung über die Einleitung eines Prozesses. Erfasst sind auch vorbereitende Schritte wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Weisungen an die Geschäftsführung oder organisatorische Maßnahmen, die über die Anspruchsverfolgung mitentscheiden.

Noch weiter geht die Rechtsprechung bei Verfahrensfragen. Auch Beschlüsse über Absetzung, Vertagung, Vergleich, Rücknahme oder Rechtsmittel können unter das Stimmverbot fallen, wenn sie in Wahrheit darüber entscheiden, ob die Gesellschaft einen Anspruch verfolgt oder fallen lässt.

Genau das war hier entscheidend. Der spätere Beschluss, frühere Beschlüsse für nichtig zu erklären und „aufzuheben“, sah formal wie ein technischer Bereinigungsschritt aus. Inhaltlich lief er aber darauf hinaus, die Verfolgung möglicher Ansprüche gegen die Mehrheitsgesellschafterin zu stoppen. Damit durfte sie daran nicht mitwirken.

Was das für Vertriebs-GmbHs, Joint Ventures und Franchise-Strukturen bedeutet

Gerade im Vertriebsumfeld ist die Konstellation häufig: Ein Hersteller hält die Mehrheit, der lokale Vertriebspartner oder Importeur die Minderheit. Oder zwei Gesellschafter betreiben gemeinsam eine Service- oder Vertriebs-GmbH. Solange die Zahlen stimmen, funktioniert das. Kippt die Beziehung, geht es oft um sehr konkrete Vorwürfe.

Typische Streitpunkte sind überhöhte Management Fees, fragwürdige Lizenz- oder Franchisegebühren, konzerninterne Verrechnungspreise, unzulässige Entnahmen, Gesellschafterdarlehen oder Wettbewerbsverstöße. Sobald die GmbH Ansprüche gegen einen Gesellschafter prüfen will, wird das Stimmverbot plötzlich zum Machtfaktor.

Wenn Sie als Minderheitsgesellschafter gerade erleben, dass die Mehrheit Tagesordnungspunkte verschiebt, Versammlungen kurzfristig absagt oder „korrigierende“ Beschlüsse nachschiebt, sollten Sie genau prüfen lassen, ob es sich um zulässige Verfahrensschritte oder um unzulässige Blockademanöver handelt.

Wenn Sie auf Mehrheitsseite stehen, ist die Lage ebenso heikel. Wer mit eigener Stimme Beschlüsse durchdrückt, die den möglichen Prozess gegen ihn selbst vereiteln sollen, riskiert die Nichtigkeit des gesamten Beschlusses. Das verzögert nicht nur die interne Lösung, sondern verschärft regelmäßig auch das Prozessrisiko.

Vier Punkte, die vor der nächsten Generalversammlung auf den Tisch gehören

  • Abberaumung sauber dokumentieren: Wer hat wann und in welcher Form abgesagt? Nach einer wirksamen Abberaumung darf es keine „Restversammlung“ mit wirksamen Beschlüssen mehr geben.
  • Stimmverbote vorab prüfen: Betrifft ein Tagesordnungspunkt mögliche Ansprüche gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer, muss das Stimmverbot vor der Abstimmung geklärt und protokolliert werden.
  • Meta-Beschlüsse nicht unterschätzen: Auch Vertagung, Absetzung, Anwaltsermächtigung, Vergleich oder „Aufhebung“ früherer Beschlüsse können unter das Stimmverbot fallen.
  • Ersatzmechanismen schaffen: Gesellschafts- und Syndikatsverträge sollten regeln, wie bei Stimmverboten handlungsfähig geblieben wird, etwa durch Ersatzquoren oder die Bestellung eines besonderen Vertreters.

FAQ: Was Unternehmer und Gesellschafter dazu oft googeln

Kann in einer abgesagten Generalversammlung noch wirksam beschlossen werden?

Nein. Wird die Generalversammlung wirksam abberaumt, fehlt die formelle Grundlage für jede weitere Beschlussfassung in diesem Termin. Solche „Beschlüsse“ sind Scheinbeschlüsse und rechtlich nichtig.

Muss ich einen Scheinbeschluss innerhalb eines Monats anfechten?

Nicht zwingend. Die Monatsfrist des § 41 GmbHG betrifft anfechtbare Beschlüsse. Ein Scheinbeschluss ist jedoch rechtlich null; seine Nichtigkeit kann grundsätzlich auch später mit Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Darf ein Gesellschafter mitstimmen, wenn die GmbH gegen ihn klagen will?

Nein, regelmäßig nicht. § 39 Abs 4 GmbHG schließt den betroffenen Gesellschafter vom Stimmrecht aus, wenn über Einleitung, Führung oder Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft gegen ihn entschieden wird. Das gilt auch für vorbereitende und verfahrenslenkende Fragen.

Gilt das Stimmverbot auch bei scheinbar technischen Beschlüssen, etwa „Aufhebung“ oder Vertagung?

Ja, wenn diese Beschlüsse wirtschaftlich darüber entscheiden, ob ein Anspruch verfolgt oder verhindert wird. Der OGH schaut nicht nur auf die Überschrift des Beschlusses, sondern auf seine tatsächliche Wirkung. Genau darin liegt die praktische Sprengkraft der Entscheidung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00