Die Rechtslage in Deutschland und Österreich ist durchwegs ähnlich. Im Detail gibt es aber immer wieder Unterschiede, was den Ausgleichsanspruch betrifft. Während etwa in Österreich eine „Einstandszahlung“ vom OGH als unzulässig qualifiziert wurde, hat dies der BGH anders gesehen.
Auch was das Konkurrenzverbot anbelangt, gibt es immer wieder Unterschiede.
Wenngleich auch das österreichische Vertriebsrecht sich an der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (HV-RL) orientiert, haben die österreichischen Gericht erheblichen Ermessenspielraum.
Vergleichbar ist die Berechnung des Rohausgleichs und des Höchstbetrages für den Ausgleichanspruch. Zwar wird dies von Fall zu Fall unterschiedlich berechnet, die Grundstrukturen sind jedoch durchwegs vergleichbar.
In Österreich ist der Ausgleichsanspruch nach oben mit dem Durchscnitt der Jahresbruttoprovisionen der letzten 5 Jahre beschränkt. Dies ist in Deutschland gleich.
In Frankreich gibt es diese Beschränkung aber nicht und kann der Ausgleichsanspruch auch in der doppelten Höhe zugesprochen werden.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.