Kein „Responsible Person“-Hinweis auf der Kosmetikflasche: Reicht das für ein Verkaufsverbot?

Eine einzige Formulierung auf der Verpackung kann über Lieferstopps, einstweilige Verfügungen und erhebliche Prozesskosten entscheiden. Genau darum stritten eine exklusive Österreich-Distributorin und eine Drogeriekette über Kosmetikprodukte der Marke Paul Mitchell: Darf Ware aus dem Regal, nur weil auf der Flasche nicht ausdrücklich „verantwortliche Person“ steht?

Die kurze Antwort: Nicht unbedingt. Der Oberste Gerichtshof hat einer beliebten Überlegung im Vertriebsalltag eine klare Grenze gezogen: Was die EU-Kosmetikverordnung nicht verlangt, kann man auch nicht über das Lauterkeitsrecht nachträglich „hineinlesen“.

Der Streit begann im Regal – und endete bei der Frage, was auf der Flasche wirklich stehen muss

Die Ausgangslage ist typisch für markensensible Vertriebssysteme. Eine exklusive Distributorin für Österreich sah bei Testkäufen in einer Drogeriekette mehrere Auffälligkeiten auf Kosmetikprodukten: Teilweise fehlten Chargennummern, außerdem fand sich auf den Verpackungen keine ausdrückliche Bezeichnung einer „verantwortlichen Person“. Angegeben war lediglich: „Distributed by: John Paul Mitchell Systems“ samt EU-Adresse.

Für die Distributorin war das mehr als ein Schönheitsfehler. Sie vermutete Gesetzesverstöße und zog auch den Verdacht von Parallelimporten in Betracht. Das Ziel war klar: Verkauf stoppen, Ware aus dem Markt drängen, Unterlassungsansprüche sichern. Zunächst gelang auch eine einstweilige Verfügung.

In dritter Instanz blieb dann nur noch ein Punkt übrig: Reicht es für die gesetzlich geforderte Kennzeichnung, wenn Name oder Firma und die EU-Anschrift auf der Verpackung stehen – oder muss dort zusätzlich ausdrücklich „verantwortliche Person“ oder „responsible person“ aufscheinen?

Der OGH verneint die Zusatzpflicht – und bremst Über-Compliance

Der OGH hat diese Frage klar beantwortet: Nein, die Verpackung muss nicht ausdrücklich das Wort „verantwortliche Person“ tragen. Entscheidend ist, dass Name oder Firma und die Anschrift dieser Person in der EU angegeben sind. Mehr verlangt die Verordnung nicht.

Die Entscheidung des OGH vom 19.12.2023 zu 4 Ob 190/23j ist für den Vertrieb regulierter Produkte wirtschaftlich relevant, weil sie eine in der Praxis häufige Fehlannahme korrigiert: Nicht jede formal denkbare Zusatzinformation ist rechtlich zwingend. Wer aus einem nicht vorgeschriebenen Etikettenwort einen Wettbewerbsverstoß konstruieren will, läuft Gefahr, mit seinem Antrag zu scheitern.

Besonders deutlich wurde der OGH bei Parallelimporten. Wenn Kosmetika importiert werden, ist nach der Verordnung der Importeur kraft Gesetzes die verantwortliche Person. Damit hilft der Hinweis auf eine vom Hersteller benannte Gesellschaft in einem anderen EU-Staat nicht weiter, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, dass die konkret aufgedruckten Angaben inhaltlich falsch sind.

Was Art 19, Art 6 und Art 4 der KosmetikVO im Geschäftsalltag wirklich bedeuten

Art 19 Abs 1 lit a der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 regelt die Kennzeichnung. Auf dem Behältnis und der Verpackung müssen Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person stehen. Der Punkt ist entscheidend: Die Verordnung verlangt die Information, nicht eine bestimmte Überschrift dazu.

Art 6 Abs 2 der KosmetikVO betrifft den Händler. Er muss vor der Bereitstellung am Markt prüfen, ob die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben vorhanden sind. Diese Pflicht ist wichtig, aber begrenzt. Der Händler muss also kontrollieren, ob die Angaben da sind. Er muss nicht ohne konkreten Anlass die materielle Wahrheit jeder einzelnen Angabe verifizieren.

Erst wenn es Anhaltspunkte für eine Nichtkonformität gibt, verschärft sich die Lage. Solche Anhaltspunkte können etwa konkrete Beanstandungen, eine Abmahnung, widersprüchliche Unterlagen oder erkennbare Verpackungsmängel sein. Dann reicht bloßes Weiterverkaufen nicht mehr.

Art 4 Abs 5 der KosmetikVO regelt schließlich die Rolle des Importeurs. Bei importierten kosmetischen Mitteln ist der Importeur zwingend die verantwortliche Person. Das ist für Parallelimporteure, Re-Importeure und Händler mit grenzüberschreitenden Beschaffungswegen zentral. Wer importiert, übernimmt nicht nur die Chance auf Marge, sondern auch regulatorische Verantwortung.

Warum der UWG-Angriff hier nicht durchging

Der Vorwurf lief letztlich auf einen Rechtsbruch nach § 1 UWG und auf Irreführung durch Unterlassen nach § 2 UWG hinaus. § 1 UWG sanktioniert unlauteres Verhalten, wenn sich ein Unternehmen durch Gesetzesverstöße einen Wettbewerbsvorteil verschafft. § 2 UWG verbietet irreführende Angaben oder das Weglassen wesentlicher Informationen.

Beides scheiterte an derselben Stelle: Die verlangte Information war auf der Verpackung vorhanden. Name beziehungsweise Firma und EU-Adresse standen dort. Dass das Etikett nicht zusätzlich die Worte „verantwortliche Person“ enthielt, machte die Kennzeichnung nicht rechtswidrig.

Auch eine Irreführung durch Unterlassen lag deshalb nicht vor. Wer die gesetzlich geforderten Informationen offenlegt, täuscht nicht schon dadurch, dass er keinen rechtlich nicht vorgeschriebenen Zusatz verwendet.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung sofort teuer oder wertvoll wird

Wenn Sie als Händler oder Vertriebsgesellschaft Kosmetika über verschiedene EU-Kanäle einkaufen, betrifft Sie die Entscheidung unmittelbar. Ihr Wareneingang muss auf Vollständigkeit der Pflichtangaben prüfen. Er muss aber nicht aus jeder fehlenden Formulierung ein Verkaufsverbot ableiten.

Wenn Sie Parallelimporte prüfen, ist die Rollenklärung entscheidend. Wer importiert? Wer ist damit verantwortliche Person? Welche Anschrift steht auf Produkt und Umverpackung? Genau hier entstehen später Unterlassungsanträge, Lieferstopps und Regressforderungen.

Wenn Sie Private-Label-Produkte, Co-Packing oder Umetikettierung organisieren, sollten Kennzeichnung und Verantwortlichkeit vertraglich sauber abgebildet sein. Ein schöner Markenauftritt ersetzt keine belastbare regulatorische Zuordnung.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und die Ware dennoch weiterverkaufen, steigt das Risiko deutlich. Ab diesem Moment geht es nicht mehr nur um das „Vorliegen“ von Angaben, sondern um die Frage, ob Sie trotz konkreter Hinweise untätig geblieben sind.

Was Unternehmen jetzt in Verträgen und Prozessen nachschärfen sollten

  • Wareneingang strukturieren: Prüfen Sie bei Kosmetika systematisch, ob Pflichtangaben vorhanden sind: Name/Firma, EU-Anschrift der verantwortlichen Person, Chargenangabe, Sprache, sonstige produktspezifische Kennzeichnung.
  • Keine Fantasiepflichten schaffen: Verlangen Sie intern nicht mehr, als die Verordnung tatsächlich fordert, wenn dafür keine sachliche Notwendigkeit besteht.
  • Abmahnungsprozess definieren: Bei regulatorischen Hinweisen sofort Stop-Sell, Quarantäne, Lieferantenklärung und Dokumentation auslösen.
  • Lieferverträge absichern: Nehmen Sie Garantien zur EU-konformen Kennzeichnung, Freistellungen, Rücknahmepflichten und Auditrechte auf.
  • Importeure klar benennen: Bei Parallelimporten muss intern und vertraglich klar sein, wer als Importeur auftritt und damit die Rolle der verantwortlichen Person trägt.
  • Einkauf und Category Management schulen: Der Unterschied zwischen „Angabe vorhanden“ und „Angabe materiell richtig“ ist kein Detail, sondern haftungsrelevant.

FAQ: Das fragen Unternehmer bei Kennzeichnung und Parallelimporten tatsächlich

Reicht eine EU-Adresse auf der Kosmetikverpackung aus, auch wenn dort nicht „responsible person“ steht?

Ja, wenn Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person angegeben sind. Die EU-Kosmetikverordnung verlangt nach der OGH-Linie keine ausdrückliche Überschrift „verantwortliche Person“ oder „responsible person“. Entscheidend ist die Information selbst, nicht diese konkrete Formulierung.

Haftet der Händler, wenn die Kennzeichnung zwar vorhanden, aber möglicherweise falsch ist?

Nicht automatisch. Der Händler muss nach Art 6 Abs 2 KosmetikVO grundsätzlich prüfen, ob die Pflichtangaben vorhanden sind. Eine weitergehende Prüfung der Richtigkeit wird erst relevant, wenn konkrete Hinweise auf Nichtkonformität vorliegen, etwa nach einer Abmahnung oder bei auffälligen Widersprüchen.

Wer ist bei Parallelimporten die verantwortliche Person?

Bei importierten Kosmetika ist nach Art 4 Abs 5 KosmetikVO der Importeur die verantwortliche Person. Das gilt kraft Gesetzes. Herstellerinterne Benennungen oder Angaben zu anderen Gesellschaften ersetzen diese gesetzliche Rollenverteilung nicht.

Kann man mit UWG gegen den Verkauf vorgehen, wenn auf der Packung ein Begriff fehlt?

Nur dann, wenn tatsächlich gegen eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht verstoßen wird oder eine relevante Irreführung vorliegt. Fehlt bloß eine Formulierung, die das Gesetz gar nicht verlangt, wird ein UWG-Angriff regelmäßig nicht tragen. Gerade bei einstweiligen Verfügungen kann das prozessual und finanziell nach hinten losgehen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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