In der Vergangenheit wurde bei Tankstellenpächtern häufig ein Prognosezeitraum von 4 Jahren gewählt, teilweise sogar von nur 3 Jahren.
Das Landesgericht ist in der teilrechtskräftigen Entscheidung der Ansicht unserer Kanzlei gefolgt, dass bei Tankstellenstammkunden auf einen Prognosezeitraum von 5 Jahren abzustellen sei. Erst danach sollen sich die Stammkunden verlaufen haben bzw. die Arbeit des Vorpächters keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung des Kunden haben, bei der konkreten Tankstelle zu tanken.
Der Prognosezeitraum ist relevant für die Höhe des Ausgleichsanspruchs. Wird bei der Berechnung des Rohausgleichs ein kürzerer Prognosezeitraum gewählt, ist der Rohausgleich (und damit idR auch der Ausgleichsanspruch) niedriger, bei einem längeren Prognosezeitraum umgekehrt höher.
Je nach Branche und Kundenverhalten kann ein längerer oder kürzerer Prognosezeitraum angemessen sein. Beim KFZ-Vertrieb wird häufig auf einen längeren Prognosezeitraum abgestellt. Je nach Franchisesystem könnte umgekehrt auch ein kürzerer Prognosezeitraum angemessen sein. Dies ist stets im Einzelfall zu beurteilen.
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