Zu hohe Miete an den Gesellschafter gezahlt? Warum die GmbH alles zurückholen kann – ohne Aufrechnung
Eine zu hohe Miete wirkt im Alltag oft wie ein internes Detail. Rechtlich kann daraus aber ein teurer Rückwärtsgang werden: Die GmbH darf das überzahlte Geld zurückfordern – sofort, ohne Verrechnung mit Gegenansprüchen des Gesellschafters.
Genau das ist für viele Unternehmer brisanter, als es zunächst klingt. Denn solche Konstellationen gibt es nicht nur bei klassischen Immobilienmieten. Im Vertriebsalltag tauchen sie laufend auf: bei Management-Fees an die Holding, bei Lizenzgebühren für Markenrechte, bei IT-Services aus dem Gesellschafterkreis, bei Zinsen aus Gesellschafterdarlehen oder bei Provisionen an gesellschafternahe Vermittler. Sobald die GmbH mehr zahlt, als ein fremder Dritter verlangt hätte, steht der Vorwurf der verbotenen Einlagenrückgewähr im Raum.
Der teure Denkfehler: „Wir haben ja etwas bekommen“
Viele Geschäftsführer und Gesellschafter argumentieren in solchen Fällen ähnlich: Die GmbH hat doch eine Leistung erhalten – also etwa die Nutzung eines Objekts, Beratungsleistungen oder Vertriebsunterstützung. Warum soll die Zahlung dann problematisch sein?
Die Antwort ist einfach und hart zugleich: Nicht jede Leistung rechtfertigt jede Gegenleistung. Entscheidend ist, ob Leistung und Bezahlung einem Fremdvergleich standhalten. Wird dem Gesellschafter deutlich mehr bezahlt als marktüblich, fließt Gesellschaftsvermögen verdeckt zurück. Genau das verbietet das Kapitalerhaltungsrecht.
Der OGH hat diese Linie jüngst klar bestätigt. In der Entscheidung 6 Ob 195/23z vom 20.12.2023 ließ er die außerordentliche Revision gar nicht zu und bestätigte damit die Rückforderung überhöhter Zahlungen an einen Gesellschafter.
Wie der Konflikt entsteht: erst laufende Zahlungen, dann die Rückforderung
Die Ausgangslage war wirtschaftlich unspektakulär und gerade deshalb typisch: Eine GmbH zahlte ihrem Gesellschafter für ein von ihm vermietetes Objekt Miete, die deutlich über dem Marktniveau lag. Solange genug Liquidität vorhanden ist, fällt so etwas intern oft nicht auf – oder wird mit „besonderer Lage“, „historischer Vereinbarung“ oder „Paketlösung“ erklärt.
Später verlangte die GmbH die Überzahlungen zurück. Der Gesellschafter verteidigte sich mit mehreren Argumenten: Er habe gutgläubig gehandelt. Außerdem habe er selbst Forderungen gegen die GmbH und könne daher aufrechnen. Und überhaupt müsse zuerst ein Gesellschafterbeschluss vorliegen, bevor die Gesellschaft so einen Anspruch geltend machen dürfe.
Mit dieser Verteidigung scheiterte er auf ganzer Linie.
Nicht die Absicht zählt, sondern der Marktpreis
Rechtliche Basis ist vor allem § 82 GmbHG. Die Bestimmung schützt das Vermögen der GmbH vor verdeckten Rückflüssen an Gesellschafter. Vereinfacht gesagt: Was als Einlage oder im Unternehmen gebundenes Vermögen vorhanden ist, darf nicht über Umwege an den Gesellschafter zurückgeschleust werden.
Der entscheidende Prüfstein ist dabei das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Anders gesagt: Was hätte ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Bedingungen bezahlt oder verlangt? Liegt die Zahlung deutlich darüber, reicht das für die Qualifikation als verbotene Einlagenrückgewähr aus.
Subjektive Argumente helfen dann kaum weiter. Gute Absichten, langjährige Zusammenarbeit oder die Überzeugung, der Preis sei „schon irgendwie vertretbar“, ändern am Marktvergleich nichts. Maßgeblich ist nicht das Innenbild der Beteiligten, sondern die wirtschaftliche Realität.
Warum „gutgläubig erhalten“ hier nicht schützt
Gesellschafter berufen sich in solchen Verfahren gern darauf, sie hätten das Geld redlich erhalten und bereits verwendet. Auch das greift regelmäßig zu kurz.
§ 83 GmbHG schützt nur ganz bestimmte Konstellationen, nämlich formell ordnungsgemäß beschlossene Gewinnausschüttungen. Wer eine offen ausgewiesene und korrekt beschlossene Dividende erhält, kann unter Voraussetzungen gutgläubig geschützt sein.
Bei verdeckten Ausschüttungen ist das anders. Eine überhöhte Miete, eine sachlich nicht erklärbare Management-Fee oder ein Sonderbonus ohne marktfähige Gegenleistung fällt nicht unter diesen Schutz. Solche Zahlungen müssen zurückgezahlt werden. Genau das war auch die Kernaussage der Gerichte in diesem Fall.
Der schärfste Punkt der Entscheidung: Aufrechnen ist tabu
Besonders praxisrelevant ist ein Punkt, den viele in Gesellschafterstreitigkeiten unterschätzen: Gegen den Rückzahlungsanspruch aus verbotener Einlagenrückgewähr darf der Gesellschafter nicht einfach mit eigenen Forderungen gegen die GmbH aufrechnen.
Das ist wirtschaftlich einschneidend. Denn gerade in Unternehmensgruppen oder inhabergeführten Strukturen existieren oft wechselseitige Forderungen: offene Darlehen, Beratungsvergütungen, Lieferforderungen, Provisionsansprüche oder Kostenersatz. Der naheliegende Gedanke lautet dann: „Dann saldieren wir das eben.“
Genau das lässt das Recht hier aber nicht zu. Hintergrund ist die Kapitalerhaltung. Das entzogene Vermögen soll rasch und ungeschmälert in die Gesellschaft zurück. Eine Aufrechnung würde diesen Zweck vereiteln. Der OGH stützt diese Wertung auf das GmbH-Recht und die allgemeinen Aufrechnungsgrenzen, insbesondere auf die Wertung des § 63 Abs 3 GmbHG sowie § 1440 ABGB.
Für die Praxis heißt das: Selbst wenn der Gesellschafter tatsächlich eigene Forderungen hat, muss er diese getrennt verfolgen. Die Rückzahlung der verbotenen Einlagenrückgewähr bleibt davon unberührt.
Die Geschäftsführung braucht keine Erlaubnis der Gesellschafter
Ebenso wichtig ist der Governance-Punkt. Der Gesellschafter argumentierte, die GmbH dürfe den Anspruch nicht ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss geltend machen. Auch damit kam er nicht durch.
Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen verbotener Einlagenrückgewähr braucht keinen Gesellschafterbeschluss. Im Gegenteil: Die Geschäftsführung muss handeln, wenn ein solcher Anspruch besteht. Ein Beschluss, der die Durchsetzung verhindern soll, ist rechtlich wirkungslos. § 83 Abs 4 GmbHG zieht hier eine klare Grenze.
Für Geschäftsführer ist das heikel. Wer offensichtliche Rückforderungsansprüche gegen Gesellschafter ignoriert, bewegt sich selbst in ein Haftungsrisiko hinein.
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