4 Wochen untätig — und der OGH wählt Ihren Schiedsrichter: Was GmbH-Gesellschafter bei Abfindung, Gewinn und Geschäftsführerbezügen übersehen
Eine verpasste Vierwochenfrist kann in einer Gesellschafterkrise schnell 5.668,10 EUR kosten — noch bevor über Abfindung, Gewinnanteile oder Geschäftsführerentgelt überhaupt gestritten wird.
Genau das ist der Punkt, den viele Unternehmer, Mitgesellschafter und auch Vertriebsverantwortliche in Joint-Venture- oder Franchise-Gesellschaften unterschätzen: Wer eine Schiedsklausel in der GmbH-Satzung hat, verliert bei passiver Haltung rasch den Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts. Und dann wird nicht mehr darüber diskutiert, ob ein Schiedsrichter kommt, sondern nur noch wer ihn bestellt.
Besonders heikel wird es, wenn mehrere Vertragsebenen nebeneinander bestehen: Satzung, Syndikatsvertrag, Geschäftsführervereinbarung, Darlehensabrede. Viele glauben, man könne die Zuständigkeit des Schiedsgerichts dadurch aushebeln, dass einzelne Ansprüche „eigentlich“ aus einem anderen Vertrag stammen. Genau diese Hoffnung hat der OGH in einer praxisrelevanten Konstellation deutlich gedämpft.
Der Bruch unter Gesellschaftern begann nicht mit der Klage, sondern mit der Struktur
Mehrere Rechtsanwälte hatten ihre Zusammenarbeit über eine GmbH organisiert. Ihr Miteinander regelten sie nicht nur in der Satzung, sondern zusätzlich in einem Syndikatsvertrag. In der Satzung war eine Schiedsklausel enthalten. Jahre später, 2017, wurde der Kanzleibetrieb im Zuge einer Spaltung auf eine „neue“ GmbH übertragen. Die Beteiligten blieben weiterhin geschäftsführende Gesellschafter.
2020 kam es zum Bruch: Zwei Gesellschafter schieden aus. Danach standen sofort wirtschaftlich relevante Fragen im Raum — die Abfindung ihrer Anteile, die Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen, offenes Geschäftsführerentgelt und Gewinnanteile. Es ging also nicht um Nebenschauplätze, sondern um die finanzielle Abwicklung eines Austritts mit mehreren Anspruchsgrundlagen.
Die Ausgeschiedenen leiteten ein Schiedsverfahren ein und benannten ihren Schiedsrichter. Die Gegenseite reagierte nicht mit einer fristgerechten Gegenbenennung, sondern bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Das ist in der Praxis ein häufiger Reflex: erst Zuständigkeit bekämpfen, Benennung hinauszögern, Zeit gewinnen. Genau diese Taktik kann teuer werden.
Warum die Satzung plötzlich mehr Gewicht hatte als der Streit über den Syndikatsvertrag
Der entscheidende Gedanke der Entscheidung ist für GmbHs mit mehreren Vertragswerken zentral: Eine statutarische Schiedsklausel bindet die Gesellschaft und sämtliche Gesellschafter. Sie wird objektiv ausgelegt, also nicht danach, was eine Seite im Nachhinein gerne gemeint hätte, sondern nach ihrem sachlichen Bedeutungsgehalt.
Wenn die Klausel Streitigkeiten „aus dem Gesellschaftsverhältnis“ erfasst, ist das nach der Linie des OGH weit zu verstehen. Dazu gehören typischerweise Ansprüche rund um das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Abfindung, Gewinnverteilung, Geschäftsführerbezüge und auch finanzielle Beiträge oder Darlehen im Gesellschafterkontext.
Genau hier liegt die für die Praxis wichtige „Brücke“: Selbst wenn Ansprüche zusätzlich auf einen Syndikatsvertrag gestützt werden, kann die Schiedszuständigkeit bereits aus der Satzung folgen. Mit anderen Worten: Der Hinweis auf einen separaten Vertrag hilft nicht automatisch aus der Schiedsklausel heraus.
Das ist für Vertriebsstrukturen besonders relevant. Viele Vertriebsgesellschaften, Master-Franchise-Vehikel oder Joint Ventures mit lokalen Distributeuren arbeiten gerade mit solchen Vertragspaketen: Satzung plus Side Letter, Gesellschaftervereinbarung, Managementvertrag, Darlehen. Wenn es zum Bruch kommt, wird meist an mehreren Fronten gleichzeitig gestritten.
Die 4-Wochen-Falle in § 587 ZPO: Schweigen kostet Mitspracherecht
§ 587 ZPO regelt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters. Einfach gesagt: Gibt es eine wirksame Schiedsvereinbarung und benennt eine Partei trotz schriftlicher Aufforderung binnen vier Wochen keinen Schiedsrichter, kann das Gericht auf Antrag den Schiedsrichter bestellen.
Genau das passierte hier. Der OGH hielt die Voraussetzungen für erfüllt und bestellte einen unabhängigen Rechtsanwalt als Schiedsrichter. Die Gegenseite musste außerdem die Kosten des Verfahrens ersetzen.
Wichtig ist dabei ein Detail, das in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Das Gericht prüft in diesem Bestellungsverfahren die Gültigkeit und Reichweite der Schiedsklausel nur summarisch. Es führt also keine vollständige Hauptsachenprüfung durch. Ob das Schiedsgericht am Ende tatsächlich für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist, beurteilt grundsätzlich das Schiedsgericht selbst. Dieses Prinzip nennt man Kompetenz-Kompetenz.
Für die säumige Partei ist das unangenehm. Sie kann sich nicht darauf verlassen, im Bestellungsverfahren eine umfassende Zuständigkeitsprüfung zu erzwingen. Die Schwelle für die gerichtliche Bestellung ist deutlich niedriger als viele annehmen.
Zu spät ist zu spät: Eine „hilfsweise“ Benennung repariert den Fehler nicht
Besonders scharf ist die Entscheidung an einem anderen Punkt: Eine spätere, nur „hilfsweise“ Namhaftmachung eines Schiedsrichters heilt die bereits eingetretene Säumnis nicht. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert das Recht, bei der Schiedsrichterwahl wirksam mitzubestimmen.
Das hat unmittelbare wirtschaftliche Folgen. Erstens geht Einfluss verloren. Zweitens steigen die Kosten. Drittens läuft das Schiedsverfahren trotzdem weiter, oft parallel zu massiven Auseinandersetzungen über Abfindung, Ausschüttungen oder Wettbewerbsfragen. Die prozesstaktische Verzögerung bringt dann keinen Vorteil, sondern nur einen schlechteren Start ins Verfahren.
Der OGH entschied dies in seiner Entscheidung zu § 587 ZPO und sprach Kostenersatz von 5.668,10 EUR zu. Die Aktenzahl und das Entscheidungsdatum sollten bei jeder konkreten Vertrags- oder Prozessprüfung gezielt mit dem Volltext abgeglichen werden; maßgeblich ist hier die Linie des OGH, dass die statutarische Schiedsklausel weit verstanden und die Fristversäumnis nicht durch spätere „Hilfs“-Schritte saniert wird.
Wo diese Entscheidung Unternehmer im Vertrieb besonders trifft
Wenn Sie als Gesellschafter einer Vertriebsgesellschaft gerade über den Austritt eines Mitgesellschafters verhandeln, betrifft Sie das Thema unmittelbar. Streitpunkte sind dann oft nicht nur der Anteilspreis, sondern auch offene Management Fees, Gewinnansprüche, Darlehen oder Know-how-Fragen.
Wenn Ihr Unternehmen ein Joint Venture mit einem regionalen Distributor führt, kann eine alte Schiedsklausel in der Satzung auch nach einer Umgründung weiter die zentrale Weiche stellen. Gerade bei Spaltungen, Einbringungen oder Übertragungen wird oft schlampig geprüft, welche Klausel „mitgewandert“ ist und welche nicht.
Wenn Sie in einer Franchise-Struktur mit einer zwischengeschalteten GmbH arbeiten, ist die Mehrparteienlage heikel. Ansprüche richten sich dann häufig zugleich gegen die Gesellschaft und gegen Mitgesellschafter. Ohne saubere Benennungsmechanik und klare Verfahrensregeln drohen Zuständigkeitsstreit, Zeitverlust und unnötige Kosten.
Wenn Sie eine Aufforderung zur Schiedsrichterbenennung erhalten, ist Nichtstun fast immer die schlechteste Option. Wer nur die Zuständigkeit bestreitet, aber die Frist laufen lässt, spielt der Gegenseite das Antragsrecht auf gerichtliche Bestellung in die Hände.
Diese Klauseln sollten in Satzung, Syndikat und Geschäftsführervereinbarung stehen
- Reichweite der Schiedsklausel: Formulieren Sie ausdrücklich, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis erfasst sind, einschließlich Ausscheiden, Abfindung, Darlehen, Vergütung, Gewinnverteilung und Wettbewerbsfragen.
- Benennungsmechanik: Legen Sie die 4-Wochen-Frist, Zustelladresse, Form der Aufforderung und einen Ersatzmechanismus klar fest.
- Institutionelle Schiedsregeln: Ad-hoc-Schiedsverfahren schaffen oft unnötige Reibung. Institutionelle Regeln, etwa mit klaren Mehrparteien- und Konsolidierungsmechanismen, reduzieren Angriffsflächen.
- Umgründungen absichern: Prüfen Sie bei Spaltung, Einbringung oder Anteilsumbau ausdrücklich, ob Schiedsklauseln konsistent übernommen oder neu bestätigt werden.
- Qualifikation und Unabhängigkeit: Regeln Sie, welche fachliche Qualifikation Schiedsrichter haben sollen, welcher Ort und welche Sprache gelten und wie Kosten vorläufig getragen werden.
Vier Fragen, die in der Praxis ständig auftauchen
Habe ich trotz Syndikatsvertrag ein Schiedsverfahren aus der GmbH-Satzung am Hals?
Ja, das ist gut möglich. Wenn die Satzung eine Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis enthält, kann sie auch dann greifen, wenn einzelne Ansprüche zusätzlich auf den Syndikatsvertrag gestützt werden. Entscheidend ist, ob der Streit wirtschaftlich und rechtlich mit der Gesellschafterstellung zusammenhängt.
Kann ich einfach die Zuständigkeit bestreiten und keinen Schiedsrichter benennen?
Das ist riskant. Nach § 587 ZPO kann das Gericht den Schiedsrichter bestellen, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt und Sie nach schriftlicher Aufforderung vier Wochen lang nicht benennen. Sie verlieren damit Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts und tragen unter Umständen auch Kosten.
Gilt eine Schiedsklausel auch nach einer Spaltung oder Umgründung noch?
Oft ja, aber das muss sauber geprüft werden. Gerade nach Spaltungen oder Übertragungen stellt sich die Frage, welche Vertragswerke weitergelten und wie sie auszulegen sind. Wer hier nur auf den „neuen“ Vertrag schaut und die Satzung ignoriert, übersieht oft die prozessentscheidende Klausel.
Kann ich eine versäumte Frist durch spätere Benennung noch retten?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Eine bloß spätere oder nur hilfsweise Namhaftmachung heilt die frühere Säumnis nach der hier maßgeblichen OGH-Linie nicht. Praktisch heißt das: Frist notieren, Zuständigkeit prüfen und trotzdem prozesssicher reagieren.
Für Unternehmer ist die Lehre klar: Nicht die große Grundsatzdebatte entscheidet zuerst, sondern oft eine kleine Frist im Verfahrensrecht. Wer sie verpasst, streitet über Millionenfragen vor einem Schiedsgericht, dessen Besetzung er nicht mehr mitgestalten kann.
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