Stiftungsprüfer ohne Enddatum? Warum eine fehlende Klausel plötzlich zur Dauerbestellung führt

Drei Jahre wollte der Stiftungsvorstand. Bekommen hat die Privatstiftung am Ende eine Prüferin auf unbestimmte Zeit. Genau dort liegt der praktische Sprengstoff dieser OGH-Entscheidung: Wer Rotation, regelmäßige Kontrolle oder einen planbaren Wechsel des Stiftungsprüfers will, darf nicht auf bloße Zweckmäßigkeit vertrauen. Ohne klare Regel in der Stiftungsurkunde ist die unbefristete Bestellung der Normalfall.

Für Unternehmer ist das kein Nischenthema. Viele Unternehmensgruppen sind über Privatstiftungen strukturiert. Dann entscheidet die Frage, wer den Stiftungsprüfer bestellt, wie lange das Mandat läuft und was bei auslaufenden Qualitätsnachweisen passiert, unmittelbar über Governance, Haftungsrisiken und Einflussmöglichkeiten.

Der Auslöser: Der Vorstand wollte Kontrolle durch Befristung

Die Privatstiftung brauchte eine neue Stiftungsprüferin. Zunächst wurde gerichtlich eine Person bestellt, die das Mandat aber wieder zurücklegte. Der Grund war nicht organisatorisch, sondern regulatorisch: Vorgaben des Qualitätssicherungsgesetzes für Abschlussprüfer, kurz A-QSG, standen der Übernahme entgegen.

Danach schlug der Stiftungsvorstand eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor – und zwar ausdrücklich für drei Jahre. Die Überlegung dahinter war wirtschaftlich nachvollziehbar: Eine befristete Bestellung sollte Kontrolle, Unabhängigkeit und einen späteren Wechsel erleichtern. Gerade in stiftungsnahen Strukturen ist das ein sensibles Thema, weil ein dauerhaftes Prüfungsmandat schnell zu eingefahrenen Routinen führen kann.

Das Gericht folgte diesem Vorschlag aber nur teilweise. Es bestellte die vorgeschlagene Prüferin, jedoch nicht für drei Jahre, sondern auf unbestimmte Zeit. Dagegen wandten sich sowohl der Vorstand als auch die Prüferin. Sie argumentierten im Kern, dass die nur befristet erteilte A-QSG-Bescheinigung auch eine befristete Bestellung nahelege oder sogar verlange.

Nicht der Vorstand entscheidet alles – und genau das wird oft unterschätzt

Das Privatstiftungsgesetz, kurz PSG, regelt zwingend, wer den Stiftungsprüfer bestellen darf. „Zwingend“ heißt: Davon kann die Stiftungsurkunde nicht wirksam abweichen. Zuständig ist der Aufsichtsrat, falls ein solcher eingerichtet ist; sonst das Gericht.

Für viele Stiftungsorgane ist genau dieser Punkt heikel. Der Vorstand kann Vorschläge machen, Einfluss nehmen, argumentieren und vorbereiten. Er ist aber nicht das Organ, das die Bestellung rechtlich wirksam vornimmt. Wer also im Governance-Prozess annimmt, ein Vorstandsbeschluss oder ein Vorstandsvorschlag lege die Dauer des Mandats verbindlich fest, baut auf einer falschen Grundlage auf.

Der OGH hat diese Linie klar bestätigt. Ein plausibler Befristungswunsch des Vorstands bindet das bestellende Organ nicht. Das ist vor allem dann relevant, wenn intern Einigkeit darüber herrscht, dass „ohnehin nur für drei Jahre“ bestellt werden soll, dies aber in der Stiftungsurkunde nicht abgesichert ist.

Warum im Stiftungsrecht etwas anderes gilt als bei GmbH und AG

Die Überraschung der Entscheidung liegt im Vergleich zum Gesellschaftsrecht. Nach dem Unternehmensgesetzbuch, kurz UGB, wird der Jahresabschlussprüfer bei Kapitalgesellschaften typischerweise geschäftsjahresbezogen bestellt. Diese Jahreslogik ist vielen Praktikern vertraut. Sie wird oft gedanklich auf Privatstiftungen übertragen – und genau das ist der Fehler.

Das PSG kennt für den Stiftungsprüfer keine gesetzliche Funktionsperiode. Fehlt in der Stiftungsurkunde eine ausdrückliche Regel zur Dauer, ist die Bestellung daher grundsätzlich unbefristet möglich. Der Stifter kann zwar in der Urkunde eine Laufzeit, Rotationspflicht oder Wiederbestellungsgrenzen vorsehen. Tut er das nicht, gibt es keinen gesetzlichen Automatismus, der eine Befristung erzwingt.

Mit anderen Worten: Im Stiftungsrecht ist die Dauerbestellung der Default. Wer eine andere Governance will, muss sie gestalten. Nicht später hoffen. Nicht intern besprechen. Sondern in der Stiftungsurkunde sauber festlegen.

Die A-QSG-Bescheinigung verkürzt die Bestellung nicht automatisch

Das zweite große Thema war das A-QSG. Abschlussprüfer benötigen eine gültige Qualitätsbescheinigung. Ohne diese Bescheinigung darf die Prüfung nicht wirksam durchgeführt werden. Das ist keine Formalität, sondern eine berufsrechtliche Zugangsvoraussetzung.

Genau daraus leiteten die Rechtsmittelwerber ab, die Bestellung müsse zwingend befristet sein, wenn auch die Bescheinigung nur befristet gilt. Der OGH ist dieser Logik nicht gefolgt. Die zeitliche Begrenzung der Qualitätsbescheinigung führt nicht automatisch dazu, dass auch das Organmandat befristet werden muss.

Rechtlich ist die Unterscheidung sauber: Das Fehlen einer gültigen A-QSG-Bescheinigung ist ein Bestellhindernis oder später ein Abberufungsgrund. Es ändert aber nichts daran, dass die Bestellung als solche unbefristet erfolgen darf. Läuft die Bescheinigung später ab und wird nicht erneuert, muss reagiert werden – durch Abberufung oder entsprechenden Verfahrensschritt. Die Befristung wird also nicht vorverlagert, sondern die Eignung laufend abgesichert.

Der OGH hat diese Entscheidung in 6 Ob 214/24w vom 19.12.2024 getroffen. Zentral ist dabei der Gedanke, dass berufsrechtliche Qualifikation und Mandatsdauer zwei unterschiedliche Ebenen sind: Die Qualifikation ist Voraussetzung für Bestellung und Fortbestand, aber kein Ersatz für eine Laufzeitregel.

Was Unternehmer aus dem Beschluss mitnehmen sollten

Die Entscheidung betrifft nicht nur Stiftungen auf dem Papier. Sie wirkt in den Alltag von Unternehmensgruppen hinein.

  • Wenn Ihr Unternehmen über eine Privatstiftung gehalten wird, sollten Sie prüfen, ob die Stiftungsurkunde überhaupt eine Funktionsdauer des Stiftungsprüfers vorsieht.
  • Wenn Sie im Stiftungsvorstand sitzen, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass ein Vorschlag zur Befristung das Gericht bindet.
  • Wenn Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stiftungen prüfen, hängen Mandatssicherheit und Haftungsrisiko an der laufenden Gültigkeit Ihrer A-QSG-Bescheinigung.
  • Wenn Sie Governance für eine Unternehmensgruppe neu strukturieren, ist die Prüferrotation kein Detail, sondern ein Steuerungsinstrument.

Die Lehre reicht sogar über das Stiftungsrecht hinaus. Im Vertrieb zeigt sich dasselbe Muster bei Händlerzertifizierungen, Qualitätsnachweisen, Markenfreigaben oder regulatorischen Zulassungen. Der Besitz eines Zertifikats ist dann Zugangsvoraussetzung. Sein Verlust beendet oder suspendiert die Zusammenarbeit – er macht den Vertrag aber nicht automatisch von Anfang an kürzer.

Wo es in Vertriebsverträgen fast identisch läuft


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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