Marke weg, Domain blockiert, Ex-Partner macht weiter: OGH stoppt Zeichenklau nach Vertragsende trotzdem

Der Vertrag ist gekündigt, die Marke wackelt, die Domain bleibt beim Ex-Partner – und trotzdem kann binnen Tagen eine einstweilige Verfügung möglich sein. Genau das macht diese OGH-Entscheidung für Unternehmer mit Gütesiegeln, Regionalmarken, Franchise- und Lizenzsystemen so brisant: Nicht das Markenrecht war hier der schärfste Hebel, sondern das Lauterkeitsrecht.

Hinter dem Streit stand die Dachkampagne „GENUSS REGION ÖSTERREICH“. Eine von der AMA gegründete Marketinggesellschaft ließ seit 2005 das Zeichen über einen Verein und dessen GmbH verwalten und lizenzieren. Die Nutzungsrechte waren unentgeltlich eingeräumt. Als die Strategie 2019 neu aufgestellt wurde, zog die Marketinggesellschaft die Reißleine: Kündigung der Nutzungsrechte, Rückgabe von Unterlagen, Übergabe von Domain und Daten.

Doch die bisherigen Partner wollten die Bühne nicht räumen. Stattdessen meldete der Verein eine nahezu identische EU-Kollektivmarke an, plante eigene Lizenzvergaben und hielt an Domain sowie Namensbestandteilen mit „Genuss Region“ fest. Wirtschaftlich ist das heikel: Wer das Zeichen kontrolliert, kontrolliert regelmäßig auch den Zugang zu Lizenznehmern, Marktkommunikation und Vertriebswerten, die über Jahre aufgebaut wurden.

Warum das Markenrecht hier überraschend nicht geholfen hat

Der erste Reflex vieler Unternehmen ist klar: Marke registriert, also Unterlassung wegen Markenverletzung. Genau dieser Weg funktionierte hier aber nicht so glatt.

Das Problem lag im Markentyp. Die eingetragene Marke war eine Individualmarke. Eine Individualmarke soll dem Markt zeigen, aus welchem Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen stammen. Sie dient also als Herkunftshinweis.

Hier wurde das Zeichen aber faktisch wie ein Gütesiegel für Dritte verwendet. Das heißt: Nicht die Marketinggesellschaft kennzeichnete damit primär eigene Leistungen, sondern das Zeichen wurde als Qualitäts- oder Herkunftslabel innerhalb eines Systems eingesetzt. Damit gerät die Hauptfunktion der Individualmarke ins Wanken.

§ 33a MSchG regelt das Benutzungserfordernis: Eine Marke muss rechtserhaltend so benutzt werden, wie es ihrer Funktion entspricht. Fehlt diese markengemäße Benutzung, wird es mit markenrechtlichen Ansprüchen schwierig. Der OGH knüpfte hier an die EuGH-Linie aus „Gözze“ an: Wer eine Individualmarke tatsächlich als Gütesiegel für Dritte einsetzt, kann sich nicht ohne Weiteres auf den klassischen Markenschutz stützen.

Für die Praxis ist das ein Warnsignal. Viele Labels, Regionalprogramme und Vertriebssysteme laufen seit Jahren mit einer „falschen“ Markenarchitektur. Solange niemand streitet, fällt das kaum auf. Im Konflikt zeigt sich die Schutzlücke sehr schnell.

Der eigentliche Hebel: Unlauterkeit nach Vertragsende

Die spannende Wendung kam über § 1 UWG. Diese Bestimmung verbietet unlautere Geschäftspraktiken. Besonders relevant wird sie, wenn ein früherer Vertragspartner nach Vertragsende nicht nur „ähnlich“ weitermacht, sondern gezielt in die vom Vertrag geordnete Marktposition eingreift.

Der OGH sah genau das als problematisch an: Nach Kündigung der Nutzungsverträge meldete der Ex-Partner eine nahezu identische Kollektivmarke an und wollte in demselben Tätigkeitsfeld selbst Lizenzen vergeben. Das war nicht bloß ein kreativer Neustart, sondern eine Annäherung an das ältere Kennzeichen unter Ausnutzung der zuvor eingeräumten Position.

Entscheidend war dabei der Gedanke der „wettbewerbsregelnden Verträge“. Wenn Verträge festlegen, wer ein Zeichen im Markt verwenden, verwalten und lizenzieren darf, ordnen sie zugleich den Wettbewerb zwischen den Beteiligten. Wer diese Ordnung nach Vertragsende unterläuft, handelt nicht einfach nur vertragswidrig. Das Verhalten kann auch lauterkeitsrechtlich unzulässig sein.

Genau darin liegt der „Plan B“ für Unternehmen: Selbst wenn das Markenrecht in der Eile nicht trägt, kann § 1 UWG greifen, wenn der Ex-Partner die frühere Vertragsstellung benutzt, um ein fast identisches System weiterzuführen oder an sich zu ziehen.

Was der OGH verboten hat – und was vorläufig nicht

Der OGH untersagte per einstweiliger Verfügung die Verwendung von „GENUSS REGION ÖSTERREICH“ und ähnlichen Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Marketing und Vermarktungsunterstützung Dritter. Das galt ausdrücklich auch für die Nutzung als Domainbestandteil. Wichtig: Der Spruch wurde präzisiert und erfasste nicht nur das Logo, sondern ausdrücklich auch das Wortzeichen.

Nicht zugesprochen wurde hingegen eine sofortige Rückübertragung der Domain oder eine erzwungene Änderung von Firmen- bzw. Vereinsnamen im Provisorialverfahren. Der Grund ist prozessual wichtig: Solche Maßnahmen würden die Hauptsache oft irreversibel vorwegnehmen. Ein vorläufiges Verbot der Nutzung ist leichter erreichbar als eine endgültige Vermögens- oder Registerumschreibung.

Für betroffene Unternehmen heißt das: Wer Assets wie Domains, Social-Media-Konten oder CMS-Zugänge nicht sauber abgesichert hat, bekommt sie im Eilverfahren nicht automatisch zurück. Man kann den Ex-Partner aber häufig daran hindern, diese Assets weiterhin marktwirksam zu verwenden.

Die Entscheidung in einem Satz: schlechte Markenstrategie, aber trotzdem stoppbare Ex-Partner

Das Urteil zeigt eine wirtschaftlich sehr relevante Trennlinie: Eine fehlerhafte oder unpassende Markenstruktur nimmt einem Unternehmen nicht jede Verteidigungsmöglichkeit. Wenn der frühere Partner nach Vertragsende das System faktisch kapern will, kann Lauterkeitsrecht schneller und treffsicherer sein als Markenrecht.

Gerade in Vertriebsnetzen, Franchisesystemen, Händlerorganisationen und Lizenzmodellen ist das zentral. Denn dort sitzen operative Macht, Kundenzugang, Daten und Markenauftritt oft nicht vollständig beim Markeninhaber, sondern bei Intermediären: Master-Partnern, Verbänden, Systemzentralen oder ausgelagerten Betreibern.

Vier Situationen, in denen das Urteil sofort relevant wird

  • Wenn Sie ein Gütesiegel, Regionalzeichen oder Qualitätslabel über Dritte verwalten lassen und der Vertrag endet.
  • Wenn ein Ex-Partner nach der Trennung behauptet, er dürfe weiterhin Lizenzen vergeben oder das Programm fortführen.
  • Wenn Domains, Datenbanken oder Lizenznehmerkontakte faktisch beim bisherigen Partner liegen.
  • Wenn jemand nach Vertragsende eine identische oder auffällig ähnliche Marke anmeldet, um Ihr Netzwerk weiter zu bespielen.

Wenn Sie als Unternehmer gerade vor einer Kündigung stehen, ist der kritische Moment nicht der Tag der Trennung, sondern die Vorbereitung davor. Wer erst nach der Eskalation prüft, wem Domain, Nutzerzugänge, Kundendaten und Markenanmeldungen tatsächlich zugeordnet sind, ist meist zu spät dran.

Was Verträge in Vertriebs- und Lizenzsystemen jetzt leisten müssen

Verträge sollten nicht nur die laufende Nutzung regeln, sondern den Exit. Das betrifft vor allem Post-Termination-Klauseln: sofortige Einstellung der Zeichennutzung, klare Fristen für den Abbau von Werbemitteln, Rückgabe von Unterlagen, Datenexporte, Zugangsrücksetzung und kontrollierbare Herausgabepflichten.

Besonders wichtig sind Anti-Filing-Klauseln. Darin wird geregelt, dass Partner identische oder ähnliche Marken, Domains oder Social-Media-Handles weder selbst anmelden noch über Dritte sichern dürfen. Solche Klauseln sollten mit Vertragsstrafen kombiniert werden, sonst fehlt oft der wirtschaftliche Druck.

Auch Namensführungsklauseln werden häufig unterschätzt. Wenn der Vertragspartner den Markenbestandteil in Firma oder Vereinsnamen trägt, entsteht nach Vertragsende ein massives Beharrungsvermögen. Ohne vertragliche Umfirmierungspflicht wird daraus schnell ein eigener Konfliktherd.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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