Wenn nur noch drei Stifter leben: OGH erlaubt die „Verlängerung“ des Änderungsrechts in der Privatstiftung
Vier Unterschriften heute können morgen darüber entscheiden, ob eine Holding noch steuerbar ist oder in ihrer eigenen Urkunde steckenbleibt. Genau das ist für Unternehmer relevant, die ihre operative GmbH, ihr Vertriebsnetz oder Franchise-Strukturen über eine Privatstiftung halten. Denn wenn in der Stiftung festgelegt ist, dass Änderungsrechte ab einer bestimmten Zahl verstorbener Stifter erlöschen, kann aus einer sauberen Nachfolgeplanung plötzlich ein Governance-Problem werden.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für die Praxis sehr wichtige Linie gezogen: Solange das ursprüngliche Änderungsrecht noch lebt und die damals geltenden Spielregeln eingehalten werden, dürfen Stifter die Modalitäten dieses Rechts nachträglich anpassen. Sie dürfen also regeln, dass Änderungen auch später noch möglich sind, wenn nur noch drei oder zwei Stifter leben. Unzulässig bleibt nur, inhaltliche Schranken nachträglich aufzuweichen – etwa bei Stiftungszweck oder Begünstigten.
Die Geschichte dahinter: Fünf Stifter, eine Schwelle – und die Angst vor dem Stillstand
In den 1990er-Jahren gründeten fünf Personen eine Privatstiftung als Familien- und Holding-Instrument. Die Stiftungsurkunde war nicht starr. Änderungen waren vorgesehen – aber nur unter einer klaren Bedingung: Solange mindestens vier Stifter leben. Sinkt die Zahl auf drei, sollte das Änderungsrecht enden.
Nach dem Tod einer Stifterin waren noch vier Stifter am Leben. Genau in diesem Zeitfenster handelten sie. Sie beschlossen einstimmig und mit Zustimmung des Beirats, die bisherigen Änderungsregeln zu lockern. Künftig sollten Änderungen auch dann noch möglich sein, wenn nur noch drei oder sogar zwei Stifter leben.
Das Entscheidende: Die Stifter wollten nicht den Kern der Stiftung öffnen. Im Gegenteil. Sie bauten strenge inhaltliche Sperren ein. Bestimmte Bereiche – etwa Zweck und Begünstigte – sollten gerade nicht geändert werden dürfen. Verändert wurde nur die „Schaltlogik“: Wer darf wann mit welchem Quorum noch Anpassungen beschließen?
Das Firmenbuchgericht lehnte die Eintragung ab. Auch das Rekursgericht blieb bei dieser Linie. Erst der OGH hob die Entscheidungen auf und ließ die Änderung zu.
Nicht der Inhalt, sondern die Mechanik: Darauf kommt es rechtlich an
Der Fall dreht sich um eine zentrale Unterscheidung im Privatstiftungsrecht, die in der Praxis oft übersehen wird.
§ 33 PSG sagt vereinfacht: Nach Entstehen der Privatstiftung sind Änderungen nur möglich, wenn sich die Stifter dieses Recht in der Stiftungsurkunde vorbehalten haben. Ohne Vorbehalt kein späteres Nachschärfen.
§ 3 Abs 2 PSG regelt vereinfacht: Mehrere Stifter müssen ihre Rechte grundsätzlich gemeinsam ausüben, wobei diese gesetzliche Einstimmigkeit durch die Urkunde anders ausgestaltet werden kann. Das bedeutet: Die Spielregeln für die Ausübung des Änderungsrechts sind grundsätzlich gestaltbar.
Genau hier setzt die OGH-Logik an. Der Gerichtshof trennt sauber zwischen inhaltlichen Beschränkungen und bloßen Modalitäten der Ausübung.
- Inhaltliche Beschränkungen betreffen das Was der Änderung, also etwa Stiftungszweck, Begünstigte oder andere materiell geschützte Kernelemente.
- Modalitäten betreffen das Wie der Entscheidung, also Quoren, Mehrheiten, den Zeitpunkt und die Frage, welche verbliebenen Stifter das Recht noch ausüben dürfen.
Der OGH sagt: Inhaltliche Schranken dürfen nicht nachträglich aufgeweicht werden. Modalitäten hingegen dürfen geändert werden – aber nur dann, wenn das rechtzeitig und exakt nach den ursprünglich vorgesehenen Regeln geschieht.
Warum die Vorinstanzen zu streng waren
Die Vorinstanzen sahen in der neuen Regel offenbar eine unzulässige „Verlängerung“ oder Verschiebung des ursprünglich begrenzten Änderungsrechts. Der OGH hat das anders bewertet. Für ihn lag keine verbotene Wiederbelebung eines bereits erloschenen Rechts vor.
Das ist der springende Punkt. Das Änderungsrecht war im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch vorhanden, weil noch vier Stifter lebten. Die Stifter handelten daher innerhalb des offenen Fensters. Sie beschlossen die Änderung einstimmig – also genau so, wie es die alte Urkunde verlangte. Zusätzlich lag die notwendige Beiratszustimmung vor.
Damit wurde kein totes Recht wiederbelebt. Es wurde ein noch lebendes Recht nach seinen eigenen Spielregeln ausgeübt und in seiner späteren Handhabung neu geordnet.
Die Entscheidung erging in OGH 6 Ob 200/24p vom 18.12.2024.
Was Unternehmer aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten
Für viele klingt das nach reinem Stiftungsrecht. Wirtschaftlich geht es aber oft um viel mehr: um die Steuerbarkeit einer Holding, um Zustimmungsketten in Tochtergesellschaften und um die Frage, ob ein Vertriebsmodell bei Nachfolge oder Restrukturierung handlungsfähig bleibt.
Wenn Ihre Privatstiftung eine operative GmbH hält, die Händlernetze, Franchise-Systeme oder Vertriebsorganisationen steuert, dann wirken sich Governance-Regeln in der Stiftung direkt auf das operative Geschäft aus. Wer in der Stiftung Mehrheiten organisiert, beeinflusst mittelbar Geschäftsführung, Investitionsentscheidungen, Beiratsbesetzungen, Akquisitionen und strategische Partnerwechsel.
Brisant wird das vor allem in vier Situationen:
- Nachfolge und Todesfälle: Wenn die Urkunde an die Zahl lebender Stifter anknüpft, kann das Änderungsrecht unerwartet wegbrechen. Dann lassen sich Governance-Lücken oft nicht mehr schließen.
- Restrukturierung im Vertrieb: Neue Händlerstruktur, Franchise-Expansion, Preissysteme oder Exklusivitätsmodelle brauchen verlässliche Entscheidungswege auf Holding-Ebene.
- Finanzierung und Due Diligence: Banken und Investoren prüfen, ob die Eigentümer- und Steuerungsstruktur belastbar ist. Eine Stiftung ohne handhabbare Änderungsmechanik wirkt schnell wie ein Risiko.
- Vertragsklauseln mit Dritten: Change-of-Control-, Key-Person- oder Zustimmungsklauseln in Händler-, Franchise- oder Lieferverträgen können bei Governance-Verschiebungen ausgelöst werden.
Die eigentliche Gefahr: Zu spät erkannt, dauerhaft blockiert
Der OGH öffnet kein Tor für grenzenlose Änderungen. Er sagt nur: Wer rechtzeitig handelt, darf die Entscheidungsmechanik anpassen. Wer zuwartet, verliert diese Möglichkeit.
Das ist wirtschaftlich die härteste Aussage der Entscheidung. Sobald die alte Erlöschensschwelle überschritten ist, lässt sich ein bereits untergegangenes Änderungsrecht nicht wieder zum Leben erwecken. Genau deshalb ist der Zeitpunkt wichtiger als die Formulierungskunst.
Für Unternehmer heißt das: Die Prüfung der Stiftungsurkunde gehört nicht erst auf den Tisch, wenn bereits ein Stifter weggefallen ist oder ein großer Strukturprozess ansteht. Wer bei drei lebenden Stiftern erstmals entdeckt, dass die Urkunde nur bei vier Lebenden Änderungen zulässt, kommt oft zu spät.
Diese Klauseln sollten Sie jetzt prüfen
Wenn Ihre Unternehmensgruppe über eine Privatstiftung strukturiert ist, lohnt ein nüchterner Blick auf fünf Punkte:
- Änderungsvorbehalt: Gibt es überhaupt einen wirksamen Vorbehalt nach § 33 PSG?
- Erlöschensschwellen: Hängt das Änderungsrecht von der Zahl lebender Stifter ab?
- Mehrheiten und Quoren: Gilt Einstimmigkeit, qualifizierte Mehrheit oder ein anderes Modell?
- Inhaltliche Sperren: Welche Bereiche dürfen nie geändert werden, etwa Zweck oder Begünstigte?
- Zustimmungsvorbehalte: Braucht es Beirat, Stiftungsvorstand oder sonstige Organe für eine wirksame Anpassung?
Dazu kommt die Umsetzungsseite: Notariatsakt, saubere Beschlussdokumentation, konsolidierte Urkundenfassung und rechtzeitige Firmenbucheinreichung. In Unternehmensgruppen sollte außerdem geprüft werden, ob Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen und Vertriebsverträge auf Governance-Änderungen sensibel reagieren.
Checkliste für Geschäftsführer, Stifter und Holding-Verantwortliche
- Lesen Sie die Stiftungsurkunde nicht nur auf Inhalte, sondern auf Entscheidungsmechanik.
- Prüfen Sie, ob das Änderungsrecht an die Zahl lebender Stifter gekoppelt ist.
- Identifizieren Sie die nächste kritische Schwelle frühzeitig.
- Klären Sie, welche Beschlussform und welche Zustimmungen aktuell erforderlich sind.
- Trennen Sie strikt zwischen zulässiger Modalitätsänderung und unzulässigem Eingriff in gesperrte Inhalte.
- Stimmen Sie die Stiftungs-Governance mit GmbH-Verträgen, Beiratsrechten und Vertriebsverträgen ab.
- Handeln Sie vor Eintritt der alten Erlöschensgrenze, nicht erst danach.
FAQ: Was Unternehmer jetzt typischerweise wissen wollen
Kann man ein bereits erloschenes Änderungsrecht in der Privatstiftung wieder aktivieren?
Nein, genau das lässt die Entscheidung nicht zu. Der OGH erlaubt nur eine Anpassung, solange das ursprüngliche Änderungsrecht noch besteht. Ist die in der Urkunde vorgesehene Erlöschensschwelle bereits überschritten, gibt es grundsätzlich nichts mehr, was man noch ausüben könnte.
Darf ich auch Begünstigte oder den Stiftungszweck später leichter änderbar machen?
Gerade hier zieht der OGH eine klare Grenze. Inhaltliche Kernbereiche wie Begünstigte oder Zweck dürfen nicht nachträglich über eine bloße „Modalitätsänderung“ geöffnet werden. Zulässig ist nur die Anpassung des Entscheidungsmechanismus, nicht das Aufweichen materieller Schranken.
Warum ist das für meinen Vertrieb oder mein Franchise-System relevant?
Wenn die Stiftung Ihre Holding oder operative Gesellschaft kontrolliert, hängt davon mittelbar auch die Handlungsfähigkeit im Vertrieb ab. Strategische Freigaben, Organbesetzungen, Zustimmungsrechte und Investitionsentscheidungen laufen oft über diese Ebene. Fällt die Governance dort aus, stocken häufig auch operative Projekte im Markt.
Ich habe eine Stiftung in der Gruppe – wann sollte ich die Urkunde prüfen lassen?
Spätestens dann, wenn ein Wegfall von Stiftern absehbar ist oder größere Strukturmaßnahmen bevorstehen. Dazu zählen Nachfolge, Umfinanzierung, Expansion, Gesellschafterwechsel oder Anpassungen im Vertriebsmodell. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Nicht die spätere Diskussion ist das Problem, sondern das verpasste Zeitfenster davor.
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