„Im Konzern bleibt es ja bei uns“? Warum diese Ausrede bei Scheinrechnungen, Optionen und internen Geldverschiebungen strafrechtlich gefährlich ist
Ein paar Unterschriften, eine „Vermittlungsrechnung“ ohne echte Leistung, eine Option ohne marktübliche Prämie – und plötzlich steht nicht nur ein Bilanzthema im Raum, sondern persönliche Strafbarkeit. Genau an dieser Stelle wird es für Vorstände, Geschäftsführer und Vertriebsverantwortliche heikel: Der Gedanke, im Konzern gehe wirtschaftlich „nichts verloren“, trägt strafrechtlich gerade nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie in einer umfangreichen Entscheidung deutlich gemacht: Geldabflüsse ohne echte Gegenleistung, konzerninterne Verschiebungen und riskante Optionszusagen ohne angemessene Vergütung können Untreue nach § 153 StGB sein. Maßgeblich ist nicht, ob auf Konzernebene irgendwann irgendwo ein Ausgleich behauptet wird. Entscheidend ist, ob die betroffene Gesellschaft geschädigt wurde.
Drei Manager, mehrere Gesellschaften, Millionenabflüsse
Ausgangspunkt war kein einzelner Ausrutscher, sondern ein System. Drei Führungskräfte einer Bankgruppe steuerten über verschiedene Konzerngesellschaften Geldflüsse so, dass am Ende private Vorteile möglich wurden. Bezahlt wurden unter anderem „Vermittlungsrechnungen“, obwohl dafür keine reale Leistung erbracht worden war. Zusätzlich wurden Call-Optionen über Aktien eingeräumt, ohne dass die Gesellschaft eine marktübliche Optionsprämie erhielt.
Später kamen rückdatierte Termingeschäfte und interne Aktienverkäufe dazu. Werte wurden zwischen Gesellschaften verschoben, an Aufsichtsrat und Mitvorständen vorbei, teils verdeckt über Treuhänder und Tochtergesellschaften. Nach außen ließ sich vieles technisch erklären. Wirtschaftlich blieb aber eines übrig: Bei mehreren Gesellschaften entstanden Millionenverluste, die nur teilweise zurückgeführt wurden.
Die Verteidigung setzte auf ein bekanntes Argument: Innerhalb des Konzerns sei „wirtschaftlich“ ohnehin kein Schaden entstanden. Genau diese Konzernlogik hat der OGH klar zurückgewiesen.
Der entscheidende Punkt: Der Konzern ist keine strafrechtliche Schutzzone
Der OGH hielt fest, dass der Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Das klingt technisch, ist aber für die Praxis zentral. Jede GmbH und jede AG im Konzern hat ihr eigenes Vermögen. Wird eine Tochtergesellschaft durch eine missbräuchliche Zahlung belastet, dann liegt dort ein Schaden vor – selbst wenn eine andere Konzerngesellschaft davon profitiert.
Damit scheitert das in der Praxis oft gehörte Argument, man müsse das „große Ganze“ betrachten. Strafrechtlich zählt nicht die Leintuch-Theorie über den Gesamtkonzern, sondern die konkrete Vermögenslage der betroffenen Gesellschaft. Interne Verrechnungen, Bilanzüberlegungen oder spätere Umhänger lösen dieses Problem nicht auf.
Genau das ist der Bruch mit einer bequemen Alltagserzählung in vielen Gruppenstrukturen: Was intern verschoben wird, ist nicht automatisch harmlos. Wenn Vermögen ohne rechtlich tragfähigen Grund aus einer Gesellschaft abfließt, bleibt es ein Nachteil dieser Gesellschaft.
Wann aus einer Unterschrift Untreue wird
§ 153 StGB erfasst die Untreue. Vereinfacht gesagt: Wer als Machthaber – etwa als Vorstand, Geschäftsführer oder sonst Verfügungsbefugter – seine Befugnisse wissentlich missbraucht und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil zufügt, macht sich strafbar.
Wichtig ist dabei der Zeitpunkt des Schadens. Der OGH betont: Der Nachteil entsteht bereits mit dem Vermögensabfluss oder schon mit dem Eingehen einer riskanten, nicht angemessen abgegoltenen Verpflichtung. Eine spätere Rückzahlung heilt die Tat nicht rückwirkend. Sie kann für Strafzumessung oder Schadenshöhe bedeutsam sein, löscht aber den bereits verwirklichten Vorwurf nicht.
Für Organwalter heißt das: Nicht erst der endgültige Totalausfall ist gefährlich. Schon die Freigabe einer Zahlung ohne echte Gegenleistung oder die Zusage einer wirtschaftlich einseitigen Struktur kann den kritischen Punkt markieren.
Scheinrechnung bleibt Scheinrechnung – auch mit Treuhänder und sauberem Papier
Besonders deutlich ist die Entscheidung bei „Vermittlungsrechnungen“. Wird eine Rechnung bezahlt, obwohl keine echte Leistung dahintersteht, liegt ein Vermögensabfluss ohne Gegenwert vor. Punkt. Treuhandkonstruktionen, Zwischengesellschaften oder formal ordentlich wirkende Belege ändern daran nichts.
Gerade im Vertrieb ist das hochrelevant. Viele Unternehmen arbeiten mit Lead-Providern, Tippgebern, Beratern, Länderpartnern oder „Business Development“-Dienstleistern. Wenn aber nicht klar dokumentiert ist, welche konkrete Leistung erbracht wurde, wer sie erbracht hat und wie sie zum Abschluss beigetragen hat, wird aus einer vertrieblichen Praxis schnell ein massives Risiko.
„Projektvermittlung“ als pauschale Formel reicht nicht. Ohne Scope of Work, ohne Nachweise, ohne nachvollziehbare Deliverables und ohne prüffähige Dokumentation wird jede Freigabe angreifbar.
Option ohne Prämie? Der Schaden entsteht schon bei der Zusage
Für viele Unternehmen überraschend streng ist der Zugang des OGH zu Call-Optionen. Wird eine Gesellschaft als Stillhalterin verpflichtet und erhält dafür keine angemessene, marktübliche Optionsprämie, dann liegt der wirtschaftliche Nachteil bereits in dieser Verpflichtung. Es kommt nicht darauf an, ob die Option später tatsächlich ausgeübt wird.
Das ist für Management-Incentives, Side-Letters, Phantom-Share-Modelle und Beteiligungszusagen mit Vertriebsbezug brisant. Wer Begünstigten Chancen einräumt, ohne dass die Gesellschaft dafür einen fairen Gegenwert erhält, schafft nicht bloß ein Governance-Thema, sondern unter Umständen einen sofort relevanten Vermögensnachteil.
Der Gedanke „es ist ja ohnehin nichts passiert, weil am Ende niemand gezogen hat“ hilft dann nicht mehr. Wenn der ursprüngliche Deal für die Gesellschaft wirtschaftlich einseitig war, ist der Schaden bereits angelegt und rechtlich beachtlich.
Auch eine Weisung von oben rettet nicht
Ebenso klar ist die Aussage zu Gesellschafterweisungen. Nach § 20 GmbHG können Weisungen im Konzernalltag eine Rolle spielen. Sie geben aber keinen Freibrief für rechtswidrige Vermögensverschiebungen. Eine Weisung der Muttergesellschaft legitimiert keine missbräuchliche Zahlung in der Tochter.
Für Geschäftsführer ist das heikel. Wer sich darauf verlässt, nur „nach oben“ abgesichert zu sein, übersieht das persönliche Haftungs- und Strafrisiko. Eine offensichtlich unzulässige Weisung muss nicht befolgt werden. Im Gegenteil: Ihre Umsetzung kann die eigene Verantwortung erst begründen.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH bestätigte den Schuldspruch wegen Untreue und stellte die Eckpunkte klar: Scheinrechnungen ohne reale Gegenleistung, Optionen ohne angemessene Prämie und konzerninterne Vermögensverschiebungen können den Tatbestand erfüllen; der Schaden zählt ab Geldabfluss beziehungsweise ab Eingehung der unentgeltlichen oder unangemessen vergüteten Verpflichtung; spätere Teilrückzahlungen beseitigen die bereits vollendete Tat nicht.
Besonders wichtig ist auch der Hinweis auf die sogenannte tätige Reue: Sie greift nicht, wenn ein Gesamtplan mehrere Tathandlungen umfasst und der gesamte Schaden nicht rechtzeitig und freiwillig wiedergutgemacht wird. Wer also erst reagiert, wenn Vorgänge intern auffallen oder Ermittlungen drohen, ist regelmäßig zu spät dran.
Die Entscheidung erging zu 14 Os 79/24w vom 17. Dezember 2024.
Wo Unternehmen im Vertrieb und in Konzernstrukturen jetzt genau hinsehen sollten
Wenn Sie als Unternehmer Provisionen, Marketingzuschüsse oder Vermittlerhonorare freigeben, ist die erste Frage nicht, ob die Maßnahme „geschäftlich sinnvoll“ klingt. Die erste Frage lautet: Welche konkrete Leistung steht sauber dokumentiert dahinter?
Wenn Ihr Partnerprogramm Kickbacks, MDF- oder Coop-Funds vorsieht, braucht jede Zahlung einen belastbaren Leistungsnachweis. Pauschale Formulierungen, rückwirkende Ergänzungen und informelle Nebenabreden sind rote Flaggen.
Wenn Sie Management- oder Beteiligungsprogramme gestalten, müssen Optionen, Bezugsrechte oder vergleichbare Instrumente wirtschaftlich nachvollziehbar bepreist und formal genehmigt werden. Ohne Marktvergleich, ohne Bewertungsgrundlage und ohne Gremienbeschluss wächst das Risiko erheblich.
Wenn in der Gruppe Darlehen, Vermögensübertragungen oder Bestandsverschiebungen unter Marktpreis stattfinden, reicht der Hinweis auf den Konzernnutzen nicht. Jede einzelne Gesellschaft braucht eine eigenständige, dokumentierte Rechtfertigung zu fremdüblichen Bedingungen.
Vier Fragen, die Sie vor der nächsten Freigabe stellen sollten
- Gibt es eine echte, nachweisbare Leistung? Ohne prüffähiges Dossier keine Zahlung.
- Ist die Gegenleistung marktüblich? Das gilt besonders für Optionen, Darlehen, Side-Letters und Incentives.
- Ist das zuständige Organ eingebunden? Bei wesentlichen Risiken braucht es dokumentierte Zustimmung von Geschäftsführung, Beirat oder Aufsichtsrat.
- Würde die betroffene Gesellschaft den Deal auch mit einem fremden Dritten so abschließen? Wenn nein, ist höchste Vorsicht geboten.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
„Ist es strafbar, wenn Geld nur innerhalb des Konzerns verschoben wird?“
Ja, das kann strafbar sein. Entscheidend ist, ob eine konkrete Gesellschaft dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Dass eine andere Konzerngesellschaft profitiert, beseitigt diesen Nachteil nicht. Der Konzern als Ganzes schützt Organwalter strafrechtlich nicht.
„Reicht eine Vermittlungsrechnung aus, um eine Provision zu bezahlen?“
Nein. Eine Rechnung allein beweist noch keine Leistung. Es braucht nachvollziehbare Unterlagen dazu, was konkret gemacht wurde, wann die Leistung erbracht wurde und wie sie zum Geschäft beigetragen hat. Fehlt das, kann die Zahlung als Scheinabrechnung gewertet werden.
„Was ist das Problem bei Optionen ohne Prämie?“
Wenn eine Gesellschaft ein Risiko übernimmt, dafür aber keine angemessene Vergütung erhält, entsteht der wirtschaftliche Nachteil oft schon mit der Zusage. Dass die Option später vielleicht nicht ausgeübt wird, hilft dann nicht. Gerade bei Beteiligungs- und Incentive-Modellen wird dieser Punkt häufig unterschätzt.
„Kann ich mich als Geschäftsführer auf eine Weisung der Muttergesellschaft berufen?“
Nicht, wenn die Weisung rechtswidrig ist. Eine Konzernweisung erlaubt keine missbräuchlichen Zahlungen oder Vermögensverschiebungen. Geschäftsführer müssen eigenständig prüfen, ob die Maßnahme zulässig ist. Blindes Befolgen schützt nicht vor persönlicher Verantwortung.
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