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Share Deal statt Liegenschaftsverkauf – fällt trotzdem Maklerprovision an?

Startseite  •  Aktuelles  •  07.08.2026

Der Kaufvertrag über die Betriebsliegenschaft liegt nie auf dem Tisch, aber am Ende wechselt die Immobilie trotzdem den wirtschaftlichen Besitzer. Genau in dieser Konstellation glauben Verkäufer oft, die Maklerprovision elegant umgangen zu haben. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Wenn der Anteilskauf wirtschaftlich dasselbe Ergebnis bringt wie der beauftragte Liegenschaftsverkauf, kann die Provision dennoch fällig sein.

Für Unternehmer ist das heikel. Denn in der Praxis wird bei Betriebsimmobilien häufig zwischen asset deal und share deal gewechselt – manchmal aus steuerlichen, manchmal aus haftungsrechtlichen Gründen, manchmal schlicht, um Nebenkosten oder Provisionen zu drücken. Rechtlich funktioniert diese Strategie aber nicht automatisch.

Die Idee war einfach: Nicht die Halle verkaufen, sondern die Gesellschaft

Eine Immobilienmaklerin erhielt einen schriftlichen Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf einer Betriebsliegenschaft samt Halle. Eigentümer waren zwei Cousins. Die Struktur dahinter war gesellschaftsrechtlich nicht ungewöhnlich: Die beiden waren Kommanditisten einer KG und zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

Gesucht war also ein Käufer für die Liegenschaft. Am Ende wurde aber nicht die Immobilie selbst übertragen. Stattdessen veräußerten die Cousins ihre Gesellschaftsanteile an einen Erwerber. Juristisch war das kein Grundstückskauf, sondern ein share deal. Wirtschaftlich bekam der Käufer aber genau das, worum es von Anfang an ging: die Verfügungsmacht über die Betriebsliegenschaft.

Die Maklerin verlangte daraufhin die vereinbarte Provision von 3 % zuzüglich USt. Die Gegenseite wehrte sich mit einem doppelten Argument. Erstens: Ein Anteilskauf sei etwas anderes als ein Verkauf der Liegenschaft. Zweitens: Die KG dürfe dafür gar nicht zahlen, weil dies einen unzulässigen Vermögensvorteil der Gesellschafter darstellen würde – Stichwort verbotene Einlagenrückgewähr.

Wann ein anderes Geschäft trotzdem provisionspflichtig ist

Der zentrale Anknüpfungspunkt liegt in § 6 Abs 3 MaklerG. Diese Bestimmung sagt vereinfacht: Eine Provision kann auch dann geschuldet sein, wenn statt des ursprünglich geplanten Geschäfts ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Entscheidend ist also nicht nur die juristische Verpackung, sondern der wirtschaftliche Kern.

Genau dort setzte der OGH an. Wenn die Liegenschaft das wesentliche Vermögen der Gesellschaft ist und der Erwerber durch den Anteilskauf die wirtschaftliche Kontrolle über diese Liegenschaft erhält, spricht viel für Zweckgleichwertigkeit. Anders gesagt: Wer statt des Hauses die Hülle kauft, in der praktisch nur dieses Haus steckt, erreicht oft denselben wirtschaftlichen Zweck.

Wichtig ist aber ein zweiter Punkt: Der Makler muss für das tatsächlich abgeschlossene Geschäft auch verdienstlich geworden sein. Es reicht also nicht, dass irgendwann irgendwer Anteile verkauft hat. Es muss ein Zusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem später abgeschlossenen wirtschaftlich gleichwertigen Geschäft bestehen.

Im Anlassfall half der Maklerin, dass ein share deal bereits in Gesprächen thematisiert worden war. Das sprach gegen die Behauptung, hier sei völlig überraschend ein anderes Geschäft aus dem Nichts entstanden.

OGH: Wirtschaftlich gleichwertig kann auch ein Anteilskauf sein

Der Oberste Gerichtshof stellte sich gegen das Berufungsgericht und stellte das erstinstanzliche Teilurteil wieder her. Die Entscheidung erging zu 3 Ob 219/24m vom 21.05.2025.

Der OGH bestätigte, dass ein share deal provisionspflichtig sein kann, wenn er dem Zweck des vermittelten Liegenschaftsverkaufs wirtschaftlich gleichkommt. Maßgeblich war, dass die Liegenschaft das Hauptvermögen der Gesellschaft darstellte und der Erwerber durch die Anteilsabtretung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Objekt erhielt.

Damit ist eine in der Praxis beliebte Argumentation deutlich geschwächt: „Wir haben die Immobilie ja gar nicht verkauft.“ Diese formale Sicht trägt nicht weit, wenn das Ergebnis wirtschaftlich dasselbe ist.

Zugleich sprach der OGH der Maklerin jedenfalls einen Anspruch auf Rechnungslegung zu. Das ist für die Praxis oft der erste große Schritt. Denn ohne Informationen über Kaufpreis, Gegenleistungen, übernommene Verbindlichkeiten oder sonstige Transaktionsbestandteile lässt sich die Provision häufig gar nicht exakt berechnen.

Einlagenrückgewähr zieht nicht automatisch gegen den Makler

Besonders interessant ist der zweite Teil der Entscheidung. Die Verkäufer wollten die Provisionsforderung mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr abwehren. Dahinter steht bei der GmbH § 82 GmbHG. Diese Regel schützt das Gesellschaftsvermögen davor, ohne rechtfertigenden Grund zugunsten von Gesellschaftern abzufließen.

Die Überlegung der Beklagten war wirtschaftlich nachvollziehbar: Wenn die Gesellschaft eine Provision zahlt, obwohl letztlich die Gesellschafter ihre Anteile verkauft haben, könnte das wie ein Vermögensvorteil zugunsten der Verkäufer aussehen.

Der OGH stoppte diese Verteidigung aber an einer entscheidenden Stelle. Selbst wenn eine Zahlung gesellschaftsrechtlich problematisch sein kann, lässt sich die daraus behauptete Nichtigkeit einem Dritten – hier der Maklerin – nicht ohne Weiteres entgegenhalten. Dafür braucht es mehr: kollusives Zusammenwirken, positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder zumindest einen offenkundigen Verdacht auf Seiten des Dritten.

Genau daran fehlte es. Die Maklerin hatte keine solche Kenntnis. Und die Darlegungslast dafür, dass die Zahlung ihr gegenüber wegen Einlagenrückgewähr unwirksam sein soll, traf die Beklagten. Das ist ein wesentlicher Punkt für alle, die mit Vertriebsmittlern, Maklern oder sonstigen Intermediären arbeiten: Gesellschaftsinterne Probleme neutralisieren externe Vergütungsansprüche nicht automatisch.

Wo das Urteil im Geschäftsalltag sofort relevant wird

Wenn Sie als Unternehmer eine Betriebsliegenschaft verkaufen wollen, sollten Sie den Vermittlungsauftrag nicht nur auf den klassischen Grundstückskauf zuschneiden. Gerade bei komplexen Strukturen mit GmbH, KG oder Holding kann der spätere Erwerber auf einen Anteilskauf umschwenken. Fehlt dazu eine klare Regelung, beginnt der Streit meist erst nach dem Closing.

Wenn Sie als Gesellschafter glauben, durch einen share deal die Provision zu vermeiden, ist Vorsicht geboten. Sobald der Anteilskauf wirtschaftlich den beauftragten Immobilienverkauf ersetzt, bleibt das Provisionsrisiko bestehen. Die juristische Technik des Erwerbs schützt dann nicht vor der Zahlung.

Wenn Ihr Unternehmen Makler oder andere Vermittler einschaltet, sollten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten sauber geregelt sein. Gerade bei strukturierten Transaktionen ist der „Kaufpreis“ oft nicht nur ein Geldbetrag. Haftungsübernahmen, Darlehensablösen, Nebenleistungen oder Earn-out-Elemente können für die Provisionsbemessung entscheidend sein.

Wenn gesellschaftsrechtliche Risiken im Raum stehen, etwa wegen möglicher Einlagenrückgewähr, reicht eine bloße Behauptung im Prozess nicht. Dann braucht es belastbare Beschlüsse, Dokumentation und eine klare wirtschaftliche Rechtfertigung der Zahlung. Sonst wird aus einer internen Governance-Frage schnell ein teurer externer Streit.

Diese Punkte sollten in Vermittlungsaufträgen künftig ausdrücklich geregelt sein

  • Transaktionsformen: Provision auch bei share deal, Anteilstransfer, Kontrollwechsel oder vergleichbarer Strukturtransaktion?
  • Bemessungsgrundlage: Was gilt als Kaufpreis – nur Barkaufpreis oder auch übernommene Schulden, Nebenleistungen, Haftungen und sonstige Gegenwerte?
  • Zahlungspflicht: Wer trägt die Provision tatsächlich – Verkäufer, Gesellschaft, Käufer oder mehrere Beteiligte?
  • Informationsrechte: Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Rechnungslegung zur Ermittlung der Provisionshöhe.
  • Gesellschaftsrechtliche Absicherung: Beschlüsse, Freistellungen und interne Kostentragungsregeln, damit die Zahlung nicht später mit Einlagenrückgewähr angegriffen wird.

FAQ: Was Unternehmer und Makler dazu tatsächlich googeln

Habe ich als Makler Anspruch auf Provision, wenn statt der Immobilie die Gesellschaft verkauft wird?

Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist, ob der Anteilskauf wirtschaftlich gleichwertig mit dem ursprünglich beauftragten Liegenschaftsverkauf ist. Zusätzlich muss Ihre Tätigkeit für dieses Ergebnis verdienstlich gewesen sein. Bei Gesellschaften, deren Hauptvermögen die Liegenschaft ist, ist dieses Argument besonders stark.

Kann ein Verkäufer die Maklerprovision durch einen share deal umgehen?

Nicht verlässlich. Wenn der Erwerber durch den Anteilskauf wirtschaftlich dieselbe Stellung erhält wie durch den direkten Erwerb der Immobilie, bleibt das Provisionsrisiko oft bestehen. Die bloße Änderung der Transaktionsstruktur reicht daher nicht automatisch, um die Vergütungspflicht zu beseitigen.

Was bedeutet Einlagenrückgewähr bei einer Provisionszahlung?

Einlagenrückgewähr meint vereinfacht gesagt: Gesellschaftsvermögen darf nicht ohne zulässigen Grund zugunsten von Gesellschaftern abfließen. Problematisch kann das werden, wenn eine Gesellschaft Kosten übernimmt, die wirtschaftlich eigentlich die Gesellschafter treffen. Gegenüber einem außenstehenden Dritten wirkt dieses Argument aber nicht automatisch, wenn dieser keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte.

Was sollte in einem Maklerauftrag bei Unternehmens- oder Immobilienverkäufen unbedingt stehen?

Vor allem eine ausdrückliche Regelung zu alternativen Transaktionsformen. Zusätzlich sollte der Vertrag festlegen, wie die Provision bei share deals berechnet wird, wer zahlungspflichtig ist und welche Auskünfte zur Berechnung gegeben werden müssen. Je komplexer die Gesellschafterstruktur, desto wichtiger ist eine saubere vertragliche und gesellschaftsrechtliche Abstimmung.

Wer bei Betriebsimmobilien nur auf die Überschrift des Kaufvertrags schaut, übersieht oft das eigentliche Risiko: Für die Provisionspflicht zählt am Ende häufig nicht die gewählte Hülle, sondern das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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