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Vorkaufsrecht verschwiegen: Keine Maklerprovision – und trotzdem zahlen?

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026

Der Verkäufer glaubt, er habe die Provision elegant vermieden: Der vom Makler gebrachte Interessent kauft nicht, stattdessen zieht ein Vorkaufsberechtigter nach und übernimmt zu denselben Konditionen. Kein Abschluss mit dem namhaft gemachten Käufer, also kein Geld für den Makler? Genau an dieser Stelle beginnt das Risiko.

Bereits der OGH vom 12.06.1990, 5 Ob 578/90, hat eine für die Praxis heikle Linie gezogen: Ohne ausdrückliche Vereinbarung gibt es bei Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht automatisch Provision. Wer das bestehende Vorkaufsrecht aber kennt und dem Makler verschweigt, kann am Ende dennoch zahlen müssen – nur eben nicht als Provision, sondern als Schadenersatz.

Der scheinbar clevere Provisionssparer – und warum die Rechnung nicht aufging

Ausgangspunkt war ein typischer Vermittlungsfall mit wirtschaftlicher Sprengkraft. Ein Immobilienmakler brachte für ein Geschäftslokal einen Kaufinteressenten: eine Firma, die bereit war, zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Für den Makler war der Auftrag erfüllt, das Geschäft schien auf Schiene.

Dann kam die Wendung. Eine örtliche Sparkasse verfügte über ein bestehendes Vorkaufsrecht und übte dieses aus. Sie erwarb das Objekt zu denselben Bedingungen, die auch mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten verhandelt worden waren.

Der Makler verlangte daraufhin seine Vergütung vom Verkäufer. Dieser wurde durch seine Mutter vertreten. Brisant war nicht nur die Frage, ob bei einem Eintritt des Vorkaufsberechtigten überhaupt eine Provision geschuldet ist. Noch brisanter war, dass das Vorkaufsrecht dem Makler vorab nicht offengelegt worden war.

Warum der Makler trotz erfolgreichem Verkauf nicht automatisch Provision bekommt

Die erste juristische Ebene betrifft das Maklerrecht selbst. Die damalige Immobilienmaklerverordnung, kurz IMV, regelte genau, in welchen Sonderfällen ein Makler auch dann eine Provision erhält, wenn der Vertrag nicht unmittelbar mit dem von ihm genannten Interessenten zustande kommt.

Der OGH stellte klar: Diese Sonderfälle sind eng auszulegen. Wenn ein Vorkaufsberechtigter in den ausgehandelten Vertrag eintritt, entsteht ein Provisionsanspruch nicht schon deshalb, weil wirtschaftlich am Ende „doch verkauft“ wurde. Es braucht dafür eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Makler.

Der entscheidende Punkt: Eine solche Vereinbarung darf in dieser Konstellation nicht bloß schlüssig angenommen werden. Schweigen, gelebte Praxis oder allgemeine Erwartungen reichen nicht. Wer Provision auch für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts absichern will, muss das klar und ausdrücklich in den Maklervertrag schreiben.

Keine Provision – aber Schadenersatz: Die zweite, oft übersehene Schiene

Damit war die Sache für den Verkäufer aber noch nicht gewonnen. Denn neben dem eigentlichen Provisionsrecht prüfte der OGH auch die vorvertraglichen Pflichten nach allgemeinem Zivilrecht.

Nach dem ABGB bestehen bereits im Vorfeld eines Vertrags Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Wer in Verhandlungen Tatsachen kennt, die für das Geschäftsrisiko des anderen Teils wesentlich sind, darf diese nicht einfach zurückhalten. Genau das war hier der Knackpunkt.

Wenn der Auftraggeber oder seine bevollmächtigte Vertreterin weiß, dass ein Dritter ein Vorkaufsrecht hat und dieses mit realer Wahrscheinlichkeit ausüben wird, muss der Makler darüber informiert werden. Nicht aus Höflichkeit, sondern damit er sich vertraglich absichern kann – etwa durch eine ausdrückliche Klausel zur Provision bei Eintritt des Vorkaufsberechtigten.

Unterbleibt diese Information, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen. Der Makler bekommt dann zwar nicht automatisch seine Provision aus dem Maklervertrag. Er kann aber argumentieren, dass ihm gerade wegen der unterlassenen Aufklärung die Möglichkeit genommen wurde, eine entsprechende Vergütungsregelung zu vereinbaren.

Die Linie des OGH: Formal streng, wirtschaftlich dennoch haftungsträchtig

Genau diese doppelte Schiene macht die Entscheidung so praxisrelevant. Der OGH stellte das Ersturteil wieder her: kein automatischer Provisionsanspruch nach der IMV ohne ausdrückliche Vereinbarung, aber sehr wohl Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Das ist wirtschaftlich eine unangenehme Botschaft für Verkäufer und deren Vertreter. Die fehlende Provisionsklausel schützt nicht zuverlässig, wenn auf der anderen Seite Informationen zurückgehalten wurden, die für den Makler ersichtlich entscheidend waren.

Mit anderen Worten: Wer ein Vorkaufsrecht verschweigt, spart nicht zwingend Provision. Er verschiebt das Risiko nur auf eine andere Anspruchsgrundlage.

Wo Unternehmer heute in dieselbe Falle tappen

Das Thema betrifft nicht nur klassische private Immobilienverkäufe. Es ist gerade für Unternehmer relevant, wenn Betriebsliegenschaften, Geschäftslokale, Lagerflächen oder gemischt genutzte Objekte verkauft werden.

  • Wenn auf einer Immobilie ein vertragliches oder gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten einer Bank, eines Mieters, eines Mitgesellschafters oder einer Gemeinde lastet.
  • Wenn Geschäftsführer externe Makler beauftragen, die internen Informationen aber nur bei Familienmitgliedern, Hausverwaltungen oder Gesellschaftern liegen.
  • Wenn Vollmachten unklar sind und ein Vertreter Zusagen macht, ohne dass sauber dokumentiert ist, wozu er überhaupt berechtigt war.
  • Wenn Verkaufsunterlagen unvollständig an den Makler übergeben werden und wesentliche Belastungen erst spät „auftauchen“.

Gerade in Unternehmen entsteht das Problem oft nicht aus böser Absicht, sondern aus schlechtem Informationsfluss. Juristisch hilft das wenig. Wer für den Verkäufer handelt, muss relevante Rechte Dritter offenlegen.

Welche Vertragsklauseln und Prozesse jetzt überprüft werden sollten

Wenn Sie als Unternehmer Immobilien über Makler veräußern, sollten Sie zwei Ebenen getrennt betrachten: erstens den Maklervertrag, zweitens Ihre internen Offenlegungsprozesse.

Im Maklervertrag gehört eine klare Regelung hinein, ob und in welcher Höhe eine Provision auch dann geschuldet ist, wenn ein gesetzlich oder vertraglich Vorkaufsberechtigter in das Geschäft eintritt. Diese Formulierung muss ausdrücklich sein. Eine weiche oder indirekte Umschreibung schafft Streit, aber keine Sicherheit.

Zusätzlich sollte geregelt werden, wie der Nachweis solcher Rechte erfolgt, welche Mitteilungsfristen gelten und ob die Vergütung gedeckelt wird. Gerade bei hochpreisigen Transaktionen kann eine cap-Regelung wirtschaftlich sinnvoll sein.

Mindestens ebenso wichtig ist eine Disclosure-Checkliste vor Erteilung des Maklerauftrags. Dazu gehören Grundbuchsauszug, Kaufanbote, Mietverträge, Nebenabreden, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und bekannte Vorkaufsrechte. Der Makler muss diese Informationen früh erhalten – nicht erst dann, wenn der Kaufvertrag praktisch fertig ist.

Auch Vollmachten sollten sauber aufgesetzt sein. Wer darf bloß verhandeln, wer darf verbindliche Provisionsabreden treffen, und wer muss welche Information an die Geschäftsführung zurückmelden? Diese Punkte werden im Alltag oft übergangen und sind im Streitfall plötzlich zentral.

Checkliste: So vermeiden Sie unnötige Provisions- und Schadenersatzstreitigkeiten

  • Vor Mandatserteilung Grundbuch und bestehende Verträge auf Vorkaufsrechte, Vormerkungen und vergleichbare Eintrittsrechte prüfen.
  • Maklervertrag um eine ausdrückliche Klausel ergänzen, ob Provision auch bei Ausübung eines Vorkaufsrechts geschuldet ist.
  • Vertretungsbefugnisse schriftlich festlegen: Wer darf Provisionsregelungen abschließen, ändern oder ablehnen?
  • Eine interne Offenlegungspflicht einführen: Alle bekannten Rechte Dritter müssen vor Vermarktungsstart an den Makler gemeldet werden.
  • Übergabe und Kommunikation dokumentieren – idealerweise per E-Mail mit Anlagen und Datum.
  • Bei hohen Verkaufssummen oder komplexen Eigentümerstrukturen den Vertrag vorab rechtlich prüfen lassen.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Muss ich dem Makler Provision zahlen, wenn am Ende der Vorkaufsberechtigte kauft?

Nicht automatisch. Nach der vom OGH in 5 Ob 578/90 bestätigten Linie braucht es dafür eine ausdrückliche Vereinbarung. Fehlt diese, lässt sich die Provision nicht allein damit begründen, dass wirtschaftlich dennoch ein Verkauf zustande gekommen ist. Prüfen muss man aber immer auch, ob daneben Schadenersatz im Raum steht.

Was passiert, wenn ich ein Vorkaufsrecht nicht offenlege?

Dann kann ein Schadenersatzanspruch entstehen. Der Gedanke dahinter: Der Makler hätte sich vertraglich absichern können, wenn er die Information rechtzeitig gehabt hätte. Durch das Verschweigen wird ihm diese Möglichkeit genommen. Das kann finanziell fast denselben Effekt haben wie eine geschuldete Provision.

Reicht es, wenn mein Vertreter oder ein Familienangehöriger mit dem Makler spricht?

Das ist riskant, wenn Vollmacht und Informationsfluss nicht sauber geregelt sind. Wer mit Wissen und Wollen des Verkäufers verhandelt, kann Pflichten auslösen, deren Folgen dem Verkäufer zugerechnet werden. Gerade bei Familienangehörigen oder langjährigen Vertrauenspersonen fehlt oft die klare Trennlinie zwischen „organisiert nur“ und „handelt rechtsverbindlich“.

Wie formuliere ich eine Klausel für den Vorkaufsfall richtig?

Die Klausel muss ausdrücklich sagen, dass die Provision auch dann zusteht, wenn ein gesetzlich oder vertraglich Vorkaufsberechtigter zu den mit dem namhaft gemachten Interessenten ausgehandelten oder wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen eintritt. Zusätzlich sollten Höhe, Fälligkeit, Nachweispflichten und mögliche Deckelungen geregelt werden. Unklare Standardformulierungen erzeugen hier regelmäßig Streit.

Für Unternehmer ist die Lehre aus dieser Entscheidung klar: Das Provisionsrisiko entscheidet sich nicht erst bei der Rechnung des Maklers, sondern viel früher – bei der Offenlegung von Rechten Dritter und bei der Formulierung des Maklervertrags.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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