Pichler Rechtsanwalt GmbH

Maklerprovision trotz anderer Mieterfirma? Warum die wirtschaftliche Realität teurer sein kann als die Vertragsform

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026

Sie besichtigen ein Objekt, verhandeln die Konditionen, bringen den Deal ins Rollen — und am Ende unterschreibt nicht Sie selbst, sondern eine nahestehende Gesellschaft. Ist die Maklerprovision damit vom Tisch? Genau an dieser Stelle wird es gefährlich.

Gerade in Unternehmerfamilien, Holding-Strukturen oder bei Projektgesellschaften läuft es oft so: Zuerst tritt eine Person als Interessent auf, später wird aus steuerlichen, haftungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen eine Gesellschaft dazwischengeschaltet. Wirtschaftlich bleibt das Ziel gleich. Formal steht aber eine andere Partei im Vertrag. Genau diese Trennung zwischen Form und wirtschaftlicher Wirklichkeit hat der Oberste Gerichtshof schon vor Jahren sehr klar bewertet.

Der Plan war einfach: erst anfragen, dann über eine Gesellschaft abschließen

Ein Immobilienmaklerunternehmen hatte ein Haus zur Miete inseriert. Ein Rechtsanwalt meldete sich telefonisch als Interessent. Danach erhielt er ein schriftliches Angebot samt Geschäftsbedingungen des Maklers. Es blieb nicht bei einem Erstkontakt: Das Objekt wurde besichtigt, Gespräche wurden geführt, die Vermittlung lief also tatsächlich an.

Später verhandelten allerdings nicht mehr nur Makler und Interessent, sondern der Interessent und der Vermieter auch direkt weiter. Am Ende mietete der Rechtsanwalt das Haus nicht persönlich. Stattdessen schloss eine von ihm und Angehörigen mitgegründete Gesellschaft den Hauptmietvertrag. Flächen wurden in weiterer Folge an den Rechtsanwalt untervermietet.

Für den Makler war die Sache wirtschaftlich eindeutig: Der Interessent hatte die Vermittlungsleistung genutzt und das gewünschte Ergebnis erreicht — nur eben über eine ihm nahestehende Gesellschaft. Daher verlangte der Makler Provision in Höhe des Dreifachen der Bruttomonatsmiete einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer.

Keine Unterschrift, trotzdem Provision? Ja — wenn Ihr Verhalten eindeutig ist

Der spannende Punkt an der Entscheidung liegt nicht in einer spektakulären Klausel, sondern in einem typischen Geschäftsalltag: Jemand erhält ein schriftliches Angebot mit Bedingungen, nutzt danach die Leistung des Maklers weiter und bewegt sich im Geschäftsprozess so, als gelte dieses Regelwerk. Dann kann das rechtlich als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.

Bereits in der Entscheidung OGH vom 10.11.1993, 7 Ob 555/93, hat der Gerichtshof diese Linie bestätigt. Der Beklagte konnte sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass er bestimmte Provisionsregeln nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert hatte. Ausschlaggebend war, dass er das Angebot erhielt, die Vermittlungstätigkeit nutzte und die Geschäftsgelegenheit in Anspruch nahm.

Für die Praxis ist das heikel: Viele Unternehmer lesen Maklerbedingungen nur oberflächlich, vor allem wenn es schnell gehen muss. Nach einem Telefonat folgt ein Exposé per E-Mail, dann eine Besichtigung, dann direkte Gespräche mit der Gegenseite. Wer an diesem Punkt glaubt, ohne Unterschrift sei noch nichts passiert, unterschätzt das Risiko deutlich.

Worauf der OGH wirklich geschaut hat: nicht auf den Namen im Vertrag, sondern auf den wirtschaftlichen Erfolg

Der Kern der Entscheidung ist die wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Der OGH fragte nicht nur: Wer hat am Ende unterschrieben? Er fragte vor allem: Wurde jenes wirtschaftliche Ergebnis erreicht, das der ursprüngliche Interessent mit Hilfe des Maklers anstrebte?

Die Antwort war klar. Der Rechtsanwalt wollte das Haus nutzen. Genau das geschah. Dass zwischen ihn und den Vermieter noch eine von ihm mitgegründete Gesellschaft trat, änderte an der wirtschaftlichen Zielerreichung nichts Wesentliches. Das tatsächlich abgeschlossene Geschäft war dem ursprünglich beabsichtigten Geschäft zweckgleichwertig.

Damit zieht der OGH eine Linie, die weit über klassische Maklerfälle hinaus interessant ist: Wer eine Geschäftschance erhält und sie nicht selbst, sondern über eine verbundene Gesellschaft, Familiengesellschaft oder Projektgesellschaft realisiert, kann sich nicht automatisch auf die formale Trennung berufen.

Welche Regeln dahinterstehen — kurz und verständlich

Die damaligen Maklerregeln knüpfen die Provision grundsätzlich an den erfolgreichen Nachweis oder die Vermittlung eines Geschäfts. Wird das Geschäft nicht exakt mit der ursprünglich angesprochenen Person abgeschlossen, braucht es oft genaues Hinsehen.

§ 863 ABGB ist in solchen Konstellationen regelmäßig wichtig. Diese Bestimmung sagt vereinfacht: Ein Vertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, also ohne ausdrückliche Unterschrift, wenn das Verhalten klar genug ist.

Für Maklerfälle spielt außerdem das Erfolgsprinzip eine zentrale Rolle. Provision fällt typischerweise dann an, wenn durch die Tätigkeit des Maklers ein Geschäft zustande kommt, das dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entspricht. Genau an dieser Stelle setzte der OGH an: Nicht jede Abweichung in der Vertragsgestaltung zerstört den Provisionsanspruch.

Bei der Berechnungsgrundlage zeigte die Entscheidung ebenfalls eine praktische Richtung: Maßgeblich kann die Bruttomonatsmiete einschließlich Betriebskosten sein. Wer bei größeren Flächen, längeren Laufzeiten oder zusätzlichen Bestandteilen wie Inventar rechnet, merkt schnell, dass aus einer vermeintlichen Nebenfrage ein erheblicher Betrag werden kann.

Vier Konstellationen, in denen Unternehmer besonders aufpassen sollten

  • Projektgesellschaft statt Geschäftsführer: Wenn zuerst der Geschäftsführer oder Gesellschafter als Interessent auftritt, den Vertrag später aber eine neu gegründete GmbH abschließt, ist die Provisionsfrage oft noch nicht erledigt.
  • Familiennahe Struktur: Wenn ein Objekt zunächst privat angefragt und später über eine Gesellschaft von Ehepartnern, Kindern oder Angehörigen übernommen wird, kann wirtschaftliche Gleichwertigkeit rasch bejaht werden.
  • Konzerninterne Weitergabe von Leads: Ein Mitarbeiter oder Geschäftsführer erhält den Kontakt über einen Vermittler und reicht die Chance intern an eine andere Konzerngesellschaft weiter. Auch hier bleibt die Vermittlungsleistung wirtschaftlich verwertet.
  • Direktverhandlungen nach Erstkontakt: Sobald nach der Besichtigung direkt mit dem Vermieter oder Verkäufer weiterverhandelt wird, steigt das Konfliktpotenzial massiv — besonders wenn die Maklerbedingungen davor übermittelt wurden.

Was Sie vor Besichtigung, Weitergabe oder Vertragsabschluss prüfen sollten

  • Angebot und AGB lesen: Prüfen Sie, ob die Provisionspflicht nur für den Eigenabschluss gilt oder auch bei Abschluss durch nahestehende Dritte geregelt ist.
  • Rollen sauber festlegen: Tritt eine Person nur als Ansprechpartner auf, der Vertrag soll aber durch eine Gesellschaft erfolgen, sollte das von Beginn an offen kommuniziert und schriftlich dokumentiert werden.
  • Besichtigungen nicht „formlos“ behandeln: Spätestens vor Besichtigung oder Detailinformationen sollte klar sein, unter welchen Bedingungen die Vermittlung erfolgt.
  • Lead-Weitergabe regeln: In Unternehmensgruppen braucht es intern klare Regeln, wer Kontakte von Maklern oder Vermittlern an andere Gesellschaften weitergeben darf.
  • Provisionsbasis kontrollieren: Klären Sie, ob Bruttomiete, Betriebskosten, Umsatzsteuer oder sonstige Bestandteile in die Berechnung einfließen.
  • Dokumentation sichern: E-Mails, Exposés, Telefonnotizen und CRM-Einträge entscheiden später oft darüber, ob eine stillschweigende Zustimmung bewiesen werden kann.

FAQ: So wird nach solchen Fällen tatsächlich gesucht

Habe ich eine Maklerprovision zu zahlen, wenn nicht ich, sondern meine GmbH mietet?

Nicht automatisch, aber sehr oft ja. Entscheidend ist, ob Sie die Vermittlungsleistung genutzt haben und die GmbH wirtschaftlich dasselbe Geschäft abschließt, das ursprünglich für Sie angebahnt wurde. Wenn die Gesellschaft Ihnen nahesteht und das Geschäft Ihrem Ziel entspricht, kann eine Provisionspflicht trotz anderer Vertragspartei bestehen.

Reicht ein Exposé mit Geschäftsbedingungen, obwohl ich nichts unterschrieben habe?

Eine Unterschrift ist nicht in jedem Fall zwingend. Wenn Sie das Exposé erhalten, danach weiter mit dem Makler arbeiten, das Objekt besichtigen und die Gelegenheit nutzen, kann darin eine schlüssige Zustimmung liegen. Genau das macht solche Fälle für Interessenten riskant.

Kann ich die Provision vermeiden, wenn ich nach der Besichtigung direkt mit dem Vermieter verhandle?

Allein durch Direktverhandlungen verschwindet der Provisionsanspruch nicht. Wenn der Makler den Kontakt hergestellt oder das Geschäft angebahnt hat, bleibt seine Tätigkeit rechtlich relevant. Wer den Makler „überspringen“ will, erreicht oft nur einen späteren Rechtsstreit.

Wie wird die Maklerprovision bei Mietobjekten berechnet?

Das hängt von der vertraglichen Grundlage und den einschlägigen Regeln ab. In der besprochenen Konstellation spielte die Bruttomonatsmiete inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer eine Rolle. Gerade bei hohen Mieten sollten Berechnungsbasis, Höchstsätze und Nebenkosten immer vorab geprüft werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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