Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abgasskandal im Vertrieb: Warum der Händler draußen blieb — und der Hersteller trotzdem zahlen kann

Startseite  •  Aktuelles  •  04.08.2026

Das Fahrzeug war zugelassen, typisiert und längst übergeben — und Jahre später stand plötzlich die Frage im Raum, wer für die Abgassoftware bezahlt: der Händler, der das Wohnmobil verkauft hat, oder der Hersteller, der die Technik verantwortet.

Genau diese Trennlinie ist für Autohäuser, Vertragshändler, Importeure und Hersteller wirtschaftlich heikel. Denn ein regulatorischer Verstoß führt nicht automatisch dazu, dass alle Beteiligten gleichermaßen haften. Der Oberste Gerichtshof hat hier eine klare Risikoaufteilung gezogen: Gegenüber dem Händler kann die aufrechte EG-Typengenehmigung wie ein haftungsrechtliches Schutzschild wirken. Der Hersteller bleibt dagegen unter Umständen direkt schadenersatzpflichtig.

Ein Wohnmobil, 22 Minuten Abgasrückführung und Jahre später eine Klage

Ausgangspunkt war der Kauf eines neuen Wohnmobils auf Basis eines Fiat Ducato im Jahr 2018. Der Käufer wandte sich später an das Gericht, weil sich herausstellte, dass die Motorsteuerung die Abgasrückführung nach 22 Minuten deutlich reduziert und bei niedrigen Außentemperaturen über ein Thermofenster einschränkt. Der Vorwurf: unzulässige Abschalteinrichtung.

Der Käufer zog nicht nur den Hersteller, sondern auch den Händler ins Verfahren. Seine Argumentation war wirtschaftlich naheliegend: Er hatte ein Neufahrzeug gekauft und sah dessen Wert durch die problematische Software gemindert. Gefordert wurden Preisminderung beziehungsweise Schadenersatz.

Die Instanzen urteilten nicht einheitlich. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach dem Käufer teilweise Recht zu und nahm unter anderem eine Wertminderung von 15 % an. Der OGH differenzierte dann scharf zwischen Händler und Hersteller.

Der überraschende Punkt: Zulassung schlägt Softwareproblem — zumindest beim Händler

Der springende Punkt liegt nicht in der bloßen Existenz der Software, sondern in der rechtlichen Einordnung gegenüber dem Verkäufer. Der OGH stellte klar: Solange für das Fahrzeug eine aufrechte EG-Typengenehmigung und eine bestehende Zulassung vorliegen und kein behördliches Nutzungsverbot besteht, begründet die unzulässige Abschalteinrichtung gegenüber dem Händler keinen Rechtsmangel, auf den Gewährleistungsansprüche gestützt werden können.

Für den Vertrieb ist das brisant. Viele Unternehmen gehen intuitiv davon aus, dass ein regulatorischer Verstoß entlang der gesamten Absatzkette „durchschlägt“. Genau das tut er aber nicht automatisch. Aus Sicht des Käufers mag das Fahrzeug faktisch problematisch sein. Aus Sicht des Gewährleistungsrechts gegenüber dem Händler ist aber entscheidend, ob die öffentlich-rechtliche Nutzbarkeit des Fahrzeugs weggefallen ist. Wenn das behördliche „grüne Licht“ weiterhin besteht, fehlt nach dieser Linie des OGH der Rechtsmangel beim Verkäufer.

Warum der Hersteller trotzdem im Feuer steht

Ganz anders beurteilte der OGH die Position des Herstellers. Hier geht es nicht primär um Gewährleistung, sondern um deliktische Haftung wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der VO 715/2007/EG. Diese Verordnung enthält Emissionsvorgaben und Verbote unzulässiger Abschalteinrichtungen. Der OGH behandelt diese Normen als Schutzgesetz.

Ein Schutzgesetz ist vereinfacht gesagt eine Vorschrift, die nicht nur das öffentliche Interesse, sondern auch einzelne Betroffene vor Schäden bewahren soll. Wer dagegen verstößt, kann schadenersatzpflichtig werden. Genau darauf stützt sich die Haftung des Herstellers: Nicht die Verkaufssituation des Händlers ist das Kernproblem, sondern die behauptete Verletzung der unionsrechtlichen Produkt- und Emissionsvorgaben durch den Hersteller selbst.

Damit entsteht eine zweigleisige Haftungssystematik: Der Händler kann auf Gewährleistungsseite entlastet sein, während der Hersteller wegen derselben technischen Ursache deliktisch haftet. Für Vertriebsverträge ist das keine juristische Feinheit, sondern eine Frage von Rückgriff, Kostenverteilung und Krisenmanagement.

List, Irrtum, Irreführung: Warum bloßer Weiterverkauf nicht reicht

Der Käufer versuchte auch, Ansprüche wegen Irrtums oder listiger Irreführung gegen den Händler durchzusetzen. Der OGH blieb auch hier streng. Gegen den Händler reicht es nicht, dass dieser das Fahrzeug verkauft hat. Er muss den Irrtum des Käufers veranlasst haben oder von einer List des Herstellers gewusst haben beziehungsweise daran beteiligt gewesen sein.

Für Händler ist das ein zentraler Entlastungspunkt. Wer ein Fahrzeug im Vertrauen auf Typgenehmigung, Herstellerunterlagen und bestehende Zulassung verkauft, haftet nicht schon deshalb wegen Irreführung, weil sich später ein unzulässiges Emissionsverhalten herausstellt. Erst Wissen, Mitwirkung oder gezielte eigene Falschaussagen können die Lage drehen.

Gerade im Vertriebsalltag ist das wichtig. Viele Prozesse sind standardisiert: Verkaufsgespräch, Angebotsunterlagen, technische Datenblätter, Herstellerbroschüren. Wenn Verkäufer hier eigenmächtig Zusicherungen über Emissionsverhalten, Zulässigkeit oder Zukunftssicherheit machen, wächst das Prozessrisiko sofort.

OGH 2 Ob 137/23w vom 23.01.2024: Die Trennlinie ist jetzt deutlich

Der OGH hat diese Linie in der Entscheidung 2 Ob 137/23w vom 23.01.2024 klar herausgearbeitet. Gegenüber dem Händler fehlt es an einem gewährleistungsrechtlich relevanten Rechtsmangel, wenn Typgenehmigung und Zulassung aufrecht sind und dem Händler weder Kenntnis noch Beteiligung an einer List des Herstellers nachgewiesen werden kann. Der Hersteller kann hingegen wegen Verletzung der unionsrechtlichen Emissionsvorschriften schadenersatzrechtlich haften.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch etwas Verfahrensrechtliches, das in der Praxis oft unterschätzt wird: Revisionen scheitern rasch an unzureichender Begründung, und pauschales Bestreiten genügt vor Gericht häufig nicht. Wer Tatsachen nicht konkret bestreitet oder Angriffe in Rechtsmitteln nicht sauber aufbaut, verliert oft schon auf dieser Ebene an Boden.

Was das für Händler- und Herstellerverträge sofort bedeutet

Die wirtschaftliche Botschaft lautet nicht, dass Händler entspannt sein können. Selbst wenn sie am Ende nicht zahlen müssen, tragen sie oft Reklamationsaufwand, Prozesskosten, internen Personalaufwand, Kundenverlust und Reputationsschäden. Wenn im Händlervertrag kein sauberer Regressmechanismus vorgesehen ist, bleibt viel davon am Vertrieb hängen.

Wenn Sie als Hersteller oder Importeur mit Vertragshändlern arbeiten, sollten vor allem diese Punkte geprüft werden:

  • Freistellungsklauseln: Wer übernimmt Kosten aus regulatorischen Verstößen, Rückrufen, Software-Updates und Kundenansprüchen?
  • Meldepflichten: Innerhalb welcher Frist muss der Händler Auffälligkeiten, Behördenkontakte oder Kundenreklamationen weiterleiten?
  • Beweissicherung: Welche Unterlagen, Diagnoseberichte, Übergabeprotokolle und Kommunikationsdaten müssen archiviert werden?
  • Kostenverteilung: Wer trägt Werkstattkosten, Ersatzmobilität, Kulanzmaßnahmen und Prozessführung?
  • Kommunikationshoheit: Wer darf gegenüber Kunden und Behörden welche Aussagen machen?

Wenn Sie als Händler gerade mit Reklamationen zu Emissionen, Rückrufen oder Software-Updates konfrontiert sind, ist vor allem die Dokumentation entscheidend: Was wurde beim Verkauf tatsächlich erklärt? Wurden technische Aussagen aus Herstellerunterlagen ungeprüft übernommen? Gibt es schriftliche Hinweise zur Typgenehmigung oder nur mündliche Zusicherungen des Verkäufers?

Vier typische Situationen, in denen das Urteil sofort relevant wird

1. Das Autohaus erhält Sammelreklamationen.
Kunden berufen sich auf Medienberichte und verlangen Preisminderung. Dann muss sauber getrennt werden zwischen Gewährleistung gegen den Händler und Schadenersatz gegen den Hersteller.

2. Der Hersteller spielt ein Software-Update ein.
Spätestens dann stellt sich die Frage, wer die Kosten für Werkstattaufenthalte, Ersatzfahrzeuge und Kundenkommunikation trägt. Ohne klare Vertragsklauseln wird daraus schnell ein interner Konflikt.

3. Verkäufer haben im Beratungsgespräch mehr versprochen als die Unterlagen hergeben.
Dann kann aus einem eigentlich entlasteten Händler doch ein Haftungsfall werden, weil nicht mehr nur die Zulassung zählt, sondern die konkrete Anbahnung des Geschäfts.

4. Der Händler will Regress beim Lieferanten nehmen.
Wer keine präzisen Rückgriffs- und Freistellungsregeln verhandelt hat, diskutiert im Ernstfall nicht mehr über Recht, sondern über Verhandlungsmacht.

Checkliste: Was Vertriebsunternehmen jetzt prüfen sollten

  • Händler- und Lieferantenverträge auf Freistellung, Regress und Verfahrenskoordination prüfen
  • Verkaufsleitfäden für Mitarbeiter überarbeiten: keine technischen Zusicherungen ohne belastbare Grundlage
  • Übergabe- und Beratungsgespräche dokumentieren
  • Prozesse für Rückrufe, Updates und Behördenanfragen festlegen
  • AGB und Vertragsformulare auf sensible Haftungs- und Hinweisregelungen prüfen
  • Interne Eskalationswege definieren, sobald ein regulatorischer Verdacht auftaucht

FAQ: Was Unternehmer und Händler dazu tatsächlich googeln

Habe ich als Händler ein Problem, wenn der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat?

Nicht automatisch. Nach der Linie des OGH haftet der Händler nicht schon deshalb aus Gewährleistung, weil die Software problematisch ist. Maßgeblich ist, ob Typgenehmigung und Zulassung aufrecht sind und ob dem Händler eigenes Wissen, Mitwirkung oder Irreführung vorgeworfen werden kann. Das entlastet den Händler rechtlich, beseitigt aber nicht die wirtschaftlichen Folgen von Reklamationen.

Kann der Kunde trotzdem direkt vom Hersteller Geld verlangen?

Ja. Der Hersteller kann wegen Verletzung der unionsrechtlichen Emissionsvorgaben schadenersatzpflichtig sein. Die Anspruchsgrundlage läuft dann nicht über die klassische Gewährleistung gegen den Verkäufer, sondern über deliktische Haftung wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz. Genau diese Trennung macht den Fall für Vertriebssysteme so relevant.

Reicht die bestehende Zulassung wirklich als Schutz für den Händler?

Sie ist ein starkes Argument, aber kein Freibrief für jede Situation. Wenn der Händler selbst falsche Zusicherungen abgibt, Risiken kennt oder an einer Irreführung mitwirkt, kann die Sache anders ausgehen. Die Zulassung schützt vor allem dort, wo der Händler bloß ein typisiertes und zugelassenes Fahrzeug weiterverkauft hat.

Was sollte in Händlerverträgen nach solchen Fällen unbedingt geregelt sein?

Wesentlich sind Freistellungen, Regressrechte, Meldepflichten und klare Zuständigkeiten bei Rückrufen oder Kundenklagen. Ebenso wichtig sind Regeln zur Beweissicherung und zur Kommunikation mit Endkunden. Als auf Vertriebsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien sehen wir in der Praxis oft, dass gerade diese Punkte im Ernstfall zu teuer, zu unklar oder schlicht nicht geregelt sind.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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