„Book of …“ reicht noch nicht — aber eine bekannte Marke kann Ihr Umbranding trotzdem erzwingen
Ein Titel, ein ähnliches Logo, vertraute Symbole — und plötzlich steht nicht nur eine Abmahnung im Raum, sondern die Frage, ob ein kompletter Produktname vom Markt muss. Genau an dieser Stelle zeigt sich im Markenrecht ein entscheidender Kippschalter: Was bei normaler Prüfung noch zulässig wirken kann, wird bei einer „bekannten Marke“ rasch zum teuren Trittbrettfahren.
Für Unternehmer im Vertrieb, für Produktverantwortliche und für Franchise- oder Plattformmodelle ist das keine theoretische Feinheit. Wer neue Seriennamen, App-Titel, Game-Titel oder Produktlinien in einem stark besetzten Markt einführt, bewegt sich oft in einer Grauzone: Gängige Motive darf niemand monopolisieren. Die Ausnutzung eines berühmten Markenrufs aber sehr wohl kann verboten sein.
Wie aus einem Adventure-Game ein markenrechtlicher Streit wurde
Auf der einen Seite standen Unternehmen, die seit Jahren das bekannte Online-Slotgame „Book of Ra“ vertreiben. Dahinter standen nicht nur Umsätze und Marktpräsenz, sondern auch mehrere registrierte Marken: Wortmarken, Wort-Bild-Marken und Bildmarken. Geschützt waren also nicht bloß der Name, sondern auch bestimmte grafische Umsetzungen und einzelne Bildelemente.
Auf der anderen Seite brachte die Zweitbeklagte ein thematisch ähnliches Spiel auf den Markt: „Rick Wilde and the Book of Dead“. Verwendet wurden dabei ebenfalls ein abenteuerartig gestaltetes Titel-Logo sowie Symbole, die an das Umfeld von „Book of Ra“ erinnerten, darunter ein Buch und ein männlicher Kopf.
Wirtschaftlich ist das heikel. Gerade in Genre-Märkten funktionieren Verkäufe oft über Wiedererkennung: ähnliche Titelarchitektur, ähnliche Bildsprache, ähnliche Anmutung. Der Anbieter des etablierten Produkts sieht darin Rufausnutzung. Der neue Anbieter hält dagegen, dass ein Buch, ein Entdecker-Kopf oder ein ägyptisch angehauchtes Abenteuer-Setting keine Exklusivrechte eines einzelnen Marktteilnehmers sein können.
Warum die Sache nicht einfach an der Verwechslungsgefahr hängt
Das Berufungsgericht hatte im Kern gemeint: Der normale markenrechtliche Abstand sei ausreichend. Bei Wort-Bild-Zeichen prägt häufig der Wortteil den Gesamteindruck. „Book of Ra“ und „Book of Dead“ unterscheiden sich sprachlich deutlich. Auch die konkreten grafischen Ausgestaltungen seien nicht identisch. Ebenso gibt es im Markenrecht keinen allgemeinen Motivschutz für Begriffe oder Themen wie Buch, Pharao, Schatz, Totenkult oder männlicher Abenteurer.
Das ist für die Praxis ein zentraler Punkt: Niemand kann sich im Markenrecht pauschal ein Genre sichern. Wer im Entertainment, im E-Commerce oder bei Produktserien mit typischen Motiven arbeitet, verletzt nicht schon deshalb fremde Rechte, weil auch andere Gold, Kronen, Tiere, Bücher oder historische Anspielungen verwenden.
Aber genau hier endet die Komfortzone. Denn neben dem „normalen“ Markenschutz gibt es den erweiterten Schutz bekannter Marken. Und der funktioniert anders.
Der eigentliche Kippschalter: normale Marke oder „berühmte“ Marke?
Art 9 Abs 2 lit c UMV schützt bekannte Unionsmarken auch dann, wenn keine klassische Verwechslungsgefahr vorliegt. Vereinfacht gesagt: Es kann schon reichen, dass der Durchschnittsverbraucher beim Anblick des jüngeren Zeichens gedanklich an die bekannte Marke denkt. Juristisch spricht man von einer gedanklichen Verknüpfung.
Wenn diese Verknüpfung besteht, wird die nächste Frage wirtschaftlich brisant: Nutzt das jüngere Zeichen die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund aus? Dann geht es um Rufausnutzung, Verwässerung oder Beeinträchtigung des Markenimages. Genau das ist der Bereich, in dem „clevere Anlehnung“ schnell zum Problem wird.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 192/24i vom 21.01.2025 daher weder einfach den Klägerinnen recht gegeben noch die Beklagten endgültig entlastet. Er hob beide Teilurteile auf und verwies die Sache zurück. Der Grund: Es fehlten entscheidende Feststellungen zur behaupteten Bekanntheit von „Book of Ra“.
Warum der OGH die Sache zurückgeschickt hat
Der OGH machte deutlich, dass ohne belastbare Tatsachen zur Bekanntheit keine saubere Prüfung des erweiterten Markenschutzes möglich ist. Genau darauf kam es aber an. Denn wenn „Book of Ra“ tatsächlich eine bekannte Marke ist, kann der Schutzbereich deutlich weiter reichen als bei einer bloßen Verwechslungsprüfung.
Für diese Bekanntheit genügen keine allgemeinen Behauptungen. Erforderlich sind greifbare Fakten: Marktanteile, Nutzungsintensität, geografische Reichweite, Dauer der Benutzung, Werbeaufwand, Präsenz in relevanten Verkehrskreisen, gegebenenfalls auch Auszeichnungen, Medienberichterstattung oder demoskopische Befunde. Fehlen diese Grundlagen, ist der Rechtsstreit an einer zentralen Stelle nicht entscheidungsreif.
Das ist die eigentliche Botschaft der Entscheidung: Nicht die bloße Ähnlichkeit eines „Book-of-…“-Titels entscheidet den Fall, sondern die Frage, ob der ältere Markeninhaber seine Marktmacht und Verkehrsgeltung beweisen kann.
Was Unternehmer daraus für Naming, Vertrieb und Launches mitnehmen sollten
Wer neue Produkte in den Markt bringt, denkt oft zuerst an Kreativität und Vermarktung. Juristisch gefährlich wird es aber schon früher — bei der Namensfindung und bei der Designfreigabe.
- Wenn Sie neue Seriennamen entwickeln: Begriffe wie „Book of …“, „Royal …“, „Candy …“ oder „Power …“ wirken oft frei verwendbar. Das stimmt nur teilweise. Je stärker ein Wettbewerber in diesem Zeichenumfeld etabliert ist, desto eher droht der Vorwurf der Rufanlehnung.
- Wenn Sie mit Agenturen arbeiten: Viele Konflikte entstehen nicht durch identische Kopien, sondern durch Briefings wie „bitte in derselben Welt, aber nicht zu ähnlich“. Genau solche Vorgaben produzieren markenrechtliche Risiken bei Titel-Logos, Farbcodes, Symbolik und UI-Elementen.
- Wenn Sie in neue Vertriebskanäle expandieren: App-Stores, Plattformen und Online-Marktplätze verdichten Wettbewerb. Dort treffen neue Produkte unmittelbar auf bekannte Marken. Die Sichtbarkeit fremder Marken erhöht auch das Risiko, dass eine gedankliche Verknüpfung angenommen wird.
- Wenn Sie selbst eine starke Marke aufgebaut haben: Dann reicht Markenregistrierung allein nicht. Ohne dokumentierte Kennzahlen zur Bekanntheit bleibt der erweiterte Schutz im Streitfall oft schwer durchsetzbar.
Diese Unterlagen entscheiden oft mehr als das schönere Logo
Unternehmen investieren viel in Branding, aber oft zu wenig in Beweismanagement. Gerade wer sich auf den Schutz einer bekannten Marke stützen will, sollte fortlaufend dokumentieren, was die Marke wirtschaftlich trägt.
- Nutzerzahlen und Umsatzentwicklung pro Marke
- Marktanteile in den relevanten Segmenten
- Werbebudgets und Kampagnenreichweiten
- Dauer und Intensität der Markennutzung
- Presseberichte, Awards, Branchenrankings
- Vertriebsgebiete und Plattformpräsenz
- gegebenenfalls Verkehrsbefragungen
Wer diese Informationen erst im Prozess zusammensucht, ist meist zu spät dran. Dann fehlen Vergleichbarkeit, Vollständigkeit und belastbare Zeitreihen.
Checkliste vor dem nächsten Produkt-Launch
- Naming-Clearing durchführen: Nicht nur Wortmarken prüfen, sondern auch Wort-Bild- und Bildmarken.
- Serienmarken-Risiko bewerten: Prüfen, ob Ihr geplanter Name an eine etablierte Produktfamilie anknüpft.
- Design-Freigaben strukturieren: Titel-Logo, Icons, Symbole und Oberfläche intern mit klaren Guidelines freigeben.
- Agenturverträge nachschärfen: Gewährleistung, Freistellung und Pflicht zu eigenständiger Gestaltung ausdrücklich regeln.
- Marken-Use in Vertriebssystemen kontrollieren: Bei Händlern, Franchisenehmern und Lizenznehmern Vorabfreigaben und Audits vorsehen.
- Monitoring einrichten: Markenüberwachung, Plattform-Watches und standardisierte Reaktionsabläufe für Abmahnungen oder Beanstandungen.
FAQ: Fragen, die Unternehmer dazu tatsächlich stellen
Reicht es, wenn mein Produktname nur teilweise an eine bekannte Marke erinnert?
Ja, das kann bereits problematisch sein. Bei bekannten Marken ist nicht zwingend eine unmittelbare Verwechslung erforderlich. Es genügt unter Umständen, dass Kunden gedanklich an die ältere Marke anknüpfen und der neue Anbieter davon profitiert. Ob das rechtlich trägt, hängt stark von der nachweisbaren Bekanntheit der älteren Marke ab.
Darf ich gängige Motive wie Buch, Krone, Gold oder Abenteuer-Optik frei verwenden?
Grundsätzlich gibt es keinen allgemeinen Motivschutz. Einzelne Themen, Genres oder Stimmungselemente gehören nicht automatisch einem Unternehmen. Kritisch wird es dann, wenn Titelstruktur, Logoanmutung und Symbolik zusammengenommen so wirken, dass ein Bezug zu einer bekannten Marke hergestellt wird. Entscheidend ist also der Gesamteindruck im Marktumfeld.
Wie beweise ich, dass meine Marke „bekannt“ ist?
Nicht mit bloßen Behauptungen. Benötigt werden belastbare Daten zu Marktanteilen, Umsätzen, Nutzungszahlen, Werbeaufwand, Dauer der Benutzung und Reichweite in den betroffenen Verkehrskreisen. Je nach Fall können auch Presseberichte, Auszeichnungen und Verkehrsbefragungen wichtig sein. Unternehmen sollten diese Daten laufend dokumentieren und nicht erst bei einem Streitfall sammeln.
Ich habe eine Abmahnung wegen Markenverletzung bekommen — muss ich sofort umbenennen?
Nein. Zuerst ist zu prüfen, worauf sich der Vorwurf stützt: klassische Verwechslungsgefahr oder Schutz einer bekannten Marke. Danach sind Zeichenähnlichkeit, Marktumfeld, Benutzungsform und Beweislage zu analysieren. Gerade bei Grenzfällen entscheidet oft die Qualität der Tatsachenbasis, nicht die Lautstärke des Abmahnschreibens.
Für Unternehmen im Vertrieb ist die Lehre klar: Wer nur auf kreative Distanz setzt, kalkuliert zu kurz. In Märkten mit starken Serienmarken entscheidet oft nicht das Symbol selbst, sondern ob der Inhaber des Originals seine Bekanntheit sauber belegen kann — oder ob der Nachahmer darauf spekuliert, dass genau dieser Beweis fehlt.
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