6 % trotz Verlustjahren: Wann fixe Zinsen an stille Beteiligte zulässig bleiben – und wann Einlagenrückgewähr droht
Jahrelang fließt Geld an „stille“ Investoren, obwohl das Unternehmen Verluste schreibt – und plötzlich heißt es: Alles unzulässig, weil verbotene Einlagenrückgewähr. Genau an dieser Stelle scheitern in der Praxis viele Finanzierungsmodelle in GmbH- und GmbH & Co KG-Strukturen. Der OGH hat nun eine Linie gezogen, die für Unternehmer, Franchisegeber, Vertriebsorganisationen und Anbieter von Partnerfinanzierungen wirtschaftlich hochrelevant ist.
29.455,80 Euro Streitwert – und die viel größere Frage dahinter
Eine GmbH & Co KG finanzierte Immobilienprojekte nicht über Banken allein, sondern über tausende atypisch stille Anleger. Das Modell klang auf dem Papier attraktiv: 6 % Vorwegverzinsung pro Jahr und zusätzlich 6 % Zinsen auf dem Verrechnungskonto. Nicht nur bei guten Jahren, sondern vertraglich fix zugesagt.
Das Problem: Die Gesellschaft schrieb über längere Zeit Verluste. Trotzdem wurden bis 2009 Zinsen gutgebucht. Später stoppte die KG die Auszahlung und argumentierte, diese Zinsen seien wegen des Verbots der Einlagenrückgewähr gar nicht geschuldet.
Eine Investorin, die ihre Beteiligung gekündigt hatte, wollte sich damit nicht abfinden. Sie klagte 29.455,80 Euro ein – also genau jene Beträge, die ihr auf dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden waren. In zweiter Instanz bekam sie Recht. Der Streit landete schließlich beim OGH.
Die eigentliche Streitfrage: Eigenkapital oder Fremdkapital?
Rechtlich ging es nicht darum, ob 6 % viel oder wenig sind. Entscheidend war etwas Grundsätzlicheres: Ist die atypisch stille Einlage in dieser Konstellation wie Eigenkapital zu behandeln – oder wie Fremdkapital?
Davon hängt alles ab. Denn das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG schützt das gebundene Kapital der GmbH. Vereinfacht gesagt: Vermögen, das der Kapitalerhaltung unterliegt, darf nicht einfach an Gesellschafter oder gesellschafterähnliche Personen zurückfließen.
§ 82 GmbHG bedeutet also: Auszahlungen an „eigenkapitalnahe“ Beteiligte können unzulässig sein, wenn dadurch geschütztes Gesellschaftsvermögen an sie zurückgegeben wird.
Bei einer reinen GmbH & Co KG gelten diese Kapitalerhaltungsüberlegungen nach der Rechtsprechung analog auch gegenüber Kommanditisten. Offen war hier aber, ob das auch für atypisch stille Beteiligte gilt, die zwar am Unternehmenserfolg teilhaben, aber gesellschaftsrechtlich gerade keine klassischen Kommanditisten sind.
Nicht die Steuerlogik entscheidet, sondern § 10 EKEG
Der OGH hat den Fokus klar verschoben: Nicht die frühere steuerliche Vorstellung der „Mitunternehmerschaft“ ist ausschlaggebend, sondern die Wertung des Eigenkapitalersatzgesetzes. Das ist für die Vertragsgestaltung enorm wichtig.
§ 10 EKEG zieht die Schwelle, ab wann ein stiller Beteiligter als eigenkapitalnah gilt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn er wirtschaftlich am Unternehmen beteiligt ist. Er braucht vielmehr typischerweise eine Beteiligung von zumindest 25 % am Unternehmenswert und zusätzlich kommanditistengleiche Mitbestimmungsrechte oder einen beherrschenden Einfluss.
§ 10 EKEG heißt in der Praxis: Erst eine qualifizierte Beteiligung plus echte Einflussrechte macht aus einer stillen Finanzierung ein eigenkapitalnahes Instrument.
Genau das lag hier nicht vor. Die atypisch stillen Anleger hielten keine 25%-Position. Sie hatten auch keine kommanditistengleichen Mitbestimmungsrechte und keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft.
Dazu kommt § 187 UGB. Diese Bestimmung zeigt den Grundcharakter der stillen Gesellschaft: Der Stille kann seine Einlage in der Insolvenz grundsätzlich als Forderung anmelden, soweit sie nicht durch Verluste aufgezehrt ist. Das spricht systematisch für Fremdkapitalnähe und nicht für gebundenes Eigenkapital.
Der OGH sagt klar: Fixe Verzinsung war hier zulässig
Der OGH entschied, dass die vereinbarte fixe 6%-Verzinsung keine verbotene Einlagenrückgewähr darstellt. Der Auszahlungsanspruch der Investorin bestand daher. Maßgeblich war, dass ihre atypisch stille Beteiligung in dieser Struktur eben nicht als Eigenkapital zu qualifizieren war.
Besonders wichtig ist die Aussage des Höchstgerichts, dass offen vertraglich vereinbarte Mindestverzinsungen nicht nach einem „Fremdvergleich“ zu kippen sind, wenn es gar nicht um eine verdeckte Ausschüttung geht. Anders gesagt: Wenn Zinsen transparent vereinbart wurden, ist nicht automatisch zu prüfen, ob ein außenstehender Dritter exakt dieselben Konditionen erhalten hätte.
Der OGH grenzt damit sauber ab: Verdeckte Ausschüttung ist ein anderes Thema als offen vereinbarte Zinsansprüche aus einer fremdkapitalähnlichen stillen Beteiligung.
Die Entscheidung erging zu 6 Ob 241/24i vom 20.02.2025.
Warum das für Vertriebs- und Franchise-Systeme mehr ist als ein Beteiligungsfall
Wer jetzt an Immobilien denkt, greift zu kurz. Dieselbe Frage stellt sich in Vertriebssystemen laufend – nur unter anderen Etiketten. Da heißen stille Mittel plötzlich „Partnerprogramm“, „Händlerbeteiligung“, „Wachstumsbaustein“, „Systeminvest“ oder „Ertragsmodell für Franchisenehmer“.
Wenn Sie als Unternehmer Vertriebspartnern, Franchisenehmern oder Netzwerkpartnern fixe Verzinsungen, Vorwegbezüge oder Mindestgutschriften zusagen, sollten Sie die Kapitalstruktur genau ansehen. Denn wirtschaftlich kann ein Finanzierungsmodell schnell in Richtung eigenkapitalnah kippen, wenn Mitspracherechte, Pooling-Konstruktionen oder Beiratsrechte hinzukommen.
Wenn Ihr Vertrag einem stillen Kapitalgeber Vetorechte über Budget, Standorteröffnungen, Investitionen oder Geschäftsführung gibt, ist das keine bloße Detailfrage. Solche Rechte können für die EKEG-Beurteilung entscheidend werden.
Wenn Beteiligungen gebündelt werden – etwa über Treuhänder, Investorenpools oder koordinierte Gruppenrechte –, muss außerdem geprüft werden, ob faktisch ein beherrschender Einfluss entsteht. Die rechtliche Gefahr liegt oft nicht in der Einzelbeteiligung, sondern in der Summe.
Vier typische Warnsignale in bestehenden Verträgen
- 25%-Nähe: Die Beteiligung am Unternehmenswert erreicht einzeln oder gebündelt eine kritische Größe.
- Mitbestimmung: Der stille Kapitalgeber erhält Rechte, die einem Kommanditisten wirtschaftlich nahekommen.
- Kontrollstrukturen: Pooling, Treuhand oder abgestimmtes Verhalten schaffen beherrschenden Einfluss.
- Unklare Kontenlogik: Auf Verrechnungskonten werden Zinsen gutgeschrieben, ohne dass sauber geregelt ist, wann sie tatsächlich auszahlungsreif sind.
Was Unternehmer jetzt konkret prüfen sollten
- Verträge stiller Beteiligungen sprachlich und strukturell darauf prüfen, ob wirklich Fremdkapital gewollt und abgebildet ist.
- Mitspracherechte, Vetorechte, Beiratsmandate und Zustimmungsrechte einzeln und in ihrer Gesamtwirkung analysieren.
- Pooling- oder Treuhandmodelle darauf untersuchen, ob dadurch eine 25%-Schwelle oder faktische Kontrolle erreicht wird.
- Regeln, ob Zinsgutschriften sofort fällig sind oder erst unter bestimmten Liquiditäts- und Krisenvoraussetzungen ausbezahlt werden.
- Krisen-Trigger im Vertrag vorsehen, damit in finanziell angespannten Phasen keine ungewollten Auszahlungen erfolgen.
- Prospekte, Investoreninformationen und Buchhaltung konsistent halten: Zinsgutschrift ist nicht automatisch dasselbe wie freie Ausschüttung.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach dem Problem
Habe ich fixe Zinsen auch dann zu zahlen, wenn meine GmbH & Co KG Verluste macht?
Ja, das kann zulässig sein. Entscheidend ist, ob der Kapitalgeber rechtlich wie ein fremdkapitalnaher stiller Beteiligter behandelt wird oder ob er eigenkapitalnah ist. Fehlen 25%-Beteiligung, kommanditistengleiche Mitspracherechte und beherrschender Einfluss, spricht viel für die Zulässigkeit vertraglich vereinbarter Zinsen auch in Verlustjahren.
Sind atypisch stille Beteiligte automatisch wie Gesellschafter zu behandeln?
Nein. Gerade das hat der OGH deutlich gemacht. Die steuerliche Einordnung als Mitunternehmer reicht nicht aus, um kapitalerhaltungsrechtlich automatisch von Eigenkapital auszugehen.
Wann droht bei stillen Beteiligungen Einlagenrückgewähr?
Gefährlich wird es, wenn die Beteiligung eigenkapitalnah ausgestaltet ist. Das ist vor allem bei qualifizierter Beteiligung, weitgehenden Mitbestimmungsrechten oder beherrschendem Einfluss relevant. Dann können Rückzahlungen, Zinsen oder sonstige Vorteile gesperrt oder rückforderbar sein.
Was ist mit Zinsen auf dem Verrechnungskonto – sind die schon sicher geschuldet?
Das hängt stark vom Vertrag ab. Eine Gutschrift auf dem Verrechnungskonto kann einen durchsetzbaren Anspruch begründen, muss es aber nicht in jeder Gestaltung. Entscheidend sind Fälligkeit, Auszahlungsbedingungen, Krisenklauseln und die Frage, ob kapitalerhaltungsrechtliche oder insolvenzrechtliche Sperren eingreifen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.
