Aufgriffspreis bezahlt — und das Privatkonto bleibt offen? OGH zur heiklen Trennung beim Gesellschafter-Ausstieg

Der Kaufpreis ist überwiesen, der Anteil übertragen, der Nachfolger steht fest — und plötzlich geht es nicht mehr um den Unternehmenswert, sondern um ein altes Verrechnungskonto mit hohem Debetsaldo. Genau an dieser Stelle kippen viele Gesellschafterwechsel wirtschaftlich: Wer trägt die „Altlasten“ des ausscheidenden Gesellschafters wirklich — der Käufer oder die Gesellschaft?

Der Oberste Gerichtshof hat dazu in einer praxisrelevanten Entscheidung eine Linie gezogen: Bei einer Personengesellschaft gilt zwar grundsätzlich die Gesamtabrechnung zwischen Gesellschaft und ausscheidendem Gesellschafter. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Gesellschaft ein belastetes Verrechnungskonto nie separat einklagen kann. Entscheidend ist, was Gesellschaftsvertrag und Übertragungsvereinbarung tatsächlich regeln. Die maßgebliche Entscheidung: OGH 6 Ob 237/23z vom 20.12.2023.

Eine Apotheke, ein Aufgriffsrecht und ein Konto, das nach dem Exit zum Streitfall wurde

Ausgangspunkt war eine Wiener Offene Gesellschaft, die eine Apotheke betrieb. Im Gesellschaftsvertrag war ein Aufgriffsrecht vorgesehen: Scheidet eine Gesellschafterin aus, kann ein verbleibender Gesellschafter ihren Anteil übernehmen und dafür den vertraglich definierten Aufgriffspreis zahlen.

Genau das geschah. Der aufgriffsberechtigte Ehemann übernahm den Geschäftsanteil der ausscheidenden Gesellschafterin und bezahlte den Aufgriffspreis. Wirtschaftlich hätte man meinen können: Der Gesellschafterwechsel ist abgewickelt, die Sache erledigt.

Nur war da noch das Verrechnungskonto der Ausgeschiedenen. Dieses Privatkonto war laut Buchhaltung der Gesellschaft zum Stichtag deutlich im Minus. Die Gesellschaft forderte daher nach dem Ausscheiden die Begleichung des aushaftenden Saldos.

Die ehemalige Gesellschafterin bestritt die Forderung. Sie wandte ein, dass zahlreiche Buchungen strittig seien und ihr außerdem Gegenforderungen zustünden. Zusätzlich war brisant, dass die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 erst nach ihrem Ausscheiden festgestellt wurden. Gerade darauf stützte sich die Gesellschaft aber teilweise.

Warum die Vorinstanzen die Klage zunächst stoppten

Die Vorinstanzen gingen von einem Grundsatz aus, den viele Unternehmer aus Personengesellschaften nicht kennen, obwohl er in der Praxis enorme Folgen hat: Beim Ausscheiden eines Gesellschafters soll grundsätzlich eine Gesamtabrechnung erfolgen. Nicht jede einzelne Forderung wird isoliert verfolgt; vielmehr wird das gesamte wechselseitige Verhältnis bereinigt.

Rechtlich wird das aus Art 7 EVHGB und § 137 UGB abgeleitet. § 137 UGB regelt vereinfacht gesagt die Auseinandersetzung unter Gesellschaftern bzw. nach dem Ausscheiden. Die Idee dahinter ist schlicht: Statt mehrfach hin- und herzuzahlen, soll am Ende ein Gesamtsaldo festgestellt werden.

Auf dieser Grundlage meinten die Vorinstanzen, dass die Gesellschaft das Verrechnungskonto nicht einfach isoliert einklagen könne. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Der OGH sagt: Die Gesamtabrechnung ist kein Totschlagargument

Der OGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Der zentrale Punkt: Die gesetzliche Gesamtabrechnung gilt zwar als Ausgangspunkt, sie verdrängt aber nicht jede vertragliche Gestaltung.

Mit anderen Worten: Wenn der Gesellschaftsvertrag oder die konkrete Übertragungsvereinbarung nicht vorsieht, dass der Erwerber des Gesellschaftsanteils auch die innergesellschaftlichen Verbindlichkeiten des Ausscheidenden übernimmt, kann die Gesellschaft einen offenen Saldo des Verrechnungskontos unter Umständen sehr wohl gesondert geltend machen.

Das ist der wirtschaftlich entscheidende Hebel. Ein knapp formulierter Aufgriffsmechanismus kann dazu führen, dass der Käufer nur den Anteil erwirbt und den Aufgriffspreis zahlt, während die Gesellschaft daneben noch eigene Forderungen gegen den ausscheidenden Gesellschafter verfolgt. Wer Verträge nur auf den Kaufpreis reduziert, übersieht oft genau dieses Risiko.

Nicht jede Buchung ist plötzlich „wahr“, nur weil später ein Abschluss beschlossen wird

Ebenso wichtig ist ein zweiter Punkt der Entscheidung: Die Gesellschaft muss die einzelnen Positionen, aus denen sich der behauptete Saldo zusammensetzt, konkret beweisen. Ein Verrechnungskonto ist kein Selbstläufer.

Gerade in KMU verschwimmen die Grenzen zwischen privat und gesellschaftlich oft über Jahre. Entnahmen, Einlagen, private Zahlungen über das Gesellschaftskonto, steuerliche Umbuchungen oder nachträgliche Korrekturen landen am Verrechnungskonto. Wenn es dann zum Streit kommt, reicht der Hinweis auf die Buchhaltung allein häufig nicht aus.

Der OGH betonte außerdem, dass spätere Jahresabschlüsse eine bereits ausgeschiedene Gesellschafterin nicht automatisch binden, wenn sie an deren Feststellung nicht beteiligt war. Das ist für die Praxis hochrelevant: Wer den Abschluss erst nach dem Gesellschafterwechsel beschließt, schafft damit nicht automatisch eine unanfechtbare Grundlage gegen den Ausgeschiedenen.

Auch eine nur bedingt erklärte Aufrechnung wertete der OGH nicht als konstitutives Anerkenntnis der Forderung. Wer also hilfsweise mit Gegenansprüchen rechnet, gesteht damit die Hauptforderung nicht automatisch ein.

Wo die Entscheidung im Unternehmensalltag teuer wird

Wenn Sie als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Erwerber mit Anteilstransaktionen in einer OG oder KG zu tun haben, betrifft Sie die Entscheidung schneller als gedacht.

  • Bei Aufgriffsrechten in Familien- oder Mittelstandsunternehmen: Der Anteil geht intern auf Ehepartner, Kinder oder Mitgesellschafter über. Ohne klare Regelung bleibt offen, ob offene Privatkonten mitübernommen werden oder separat beim Ausscheidenden bleiben.
  • Bei Unternehmensnachfolgen: Der Käufer glaubt, mit dem Kaufpreis sei alles abgegolten. Tatsächlich können Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis weiter bei der ausscheidenden Person hängen bleiben — oder umgekehrt ungewollt auf den Erwerber übergehen.
  • Bei Franchise- oder Händlerbetrieben in Personengesellschaftsform: Wird der lokale Betrieb übernommen, sind Verrechnungskonten und interne Forderungen oft nicht sauber dokumentiert. Dann wird der Closing-Prozess zum Streitfeld.
  • Bei später festgestellten Jahresabschlüssen: Wenn Abschlüsse erst nach dem Exit beschlossen werden, stellt sich sofort die Frage, ob und inwieweit diese den Ausgeschiedenen überhaupt binden.

Diese Vertragsklauseln entscheiden oft über fünf- oder sechsstellige Beträge

Wer Gesellschafterwechsel gestaltet, sollte nicht nur den Aufgriffspreis definieren. Mindestens ebenso wichtig ist die saubere Zuordnung der internen Konten und Forderungen.

  • Übernahmeklausel: Es sollte ausdrücklich geregelt werden, ob der Erwerber auch Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Innenverhältnis übernimmt oder ob diese beim Ausscheidenden verbleiben.
  • Regelung zum Verrechnungskonto: Stichtag, Bewertungsmethode, Einsichtsrechte, Fälligkeit und Abrechnungslogik gehören in den Vertrag, nicht in spätere Diskussionen.
  • Bindungswirkung von Abschlüssen: Wenn Jahresabschlüsse erst nach dem Übergang festgestellt werden, sollte vereinbart werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auch den Ausgeschiedenen binden.
  • Sicherungsmechanismen: Einbehalt eines Teils des Kaufpreises, Escrow-Lösungen, Freistellungszusagen oder eine verbindliche Closing-Balance verhindern, dass nachträglich über denselben wirtschaftlichen Themenkomplex gestritten wird.
  • Prüf- und Einspruchsverfahren: Für strittige Buchungen braucht es ein klares Verfahren. Sonst wird aus jeder Kontenposition ein eigener Beweisstreit.

Checkliste: Was vor Unterfertigung eines Aufgriffs- oder Anteilskaufvertrags geklärt sein sollte

  • Gibt es Verrechnungskonten, Privatkonten oder Gesellschafterdarlehen mit offenem Saldo?
  • Ist vertraglich klar geregelt, wer diese Positionen nach dem Ausscheiden wirtschaftlich trägt?
  • Steht fest, zu welchem Stichtag der Saldo ermittelt wird?
  • Sind die zugrunde liegenden Buchungen dokumentiert und überprüfbar?
  • Werden Jahresabschlüsse noch vor dem Ausscheiden festgestellt — oder wird ihre spätere Bindungswirkung ausdrücklich geregelt?
  • Gibt es einen Mechanismus für Einwände gegen Buchungen oder Gegenforderungen?
  • Wird ein Teil des Kaufpreises bis zur Endabrechnung zurückbehalten?

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Kann die Gesellschaft mein Verrechnungskonto einklagen, obwohl mein Anteil schon übertragen wurde?

Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist, ob Gesellschaftsvertrag oder Übertragungsvereinbarung vorsehen, dass der Erwerber diese Verbindlichkeiten übernimmt. Fehlt eine solche Regelung, ist eine gesonderte Geltendmachung durch die Gesellschaft nach der OGH-Entscheidung nicht ausgeschlossen.

Bin ich an Jahresabschlüsse gebunden, die erst nach meinem Ausscheiden beschlossen wurden?

Nicht automatisch. Wenn Sie an der Feststellung dieser Abschlüsse nicht mehr beteiligt waren, entfalten sie Ihnen gegenüber nicht ohne Weiteres Bindungswirkung. Genau dieser Punkt war in der OGH-Entscheidung wesentlich.

Reicht die Buchhaltung als Beweis für den offenen Saldo meines Privatkontos?

Nein, nicht immer. Die Gesellschaft muss die einzelnen Positionen des behaupteten Saldos konkret darlegen und beweisen, wenn diese bestritten werden. Gerade bei langjährigen Verrechnungskonten mit gemischten privaten und betrieblichen Buchungen ist das oft der eigentliche Kern des Verfahrens.

Ich habe nur hilfsweise aufgerechnet — habe ich damit die Schuld anerkannt?

Nein, eine bloß bedingte Aufrechnung bedeutet nicht automatisch ein konstitutives Anerkenntnis. Sie können also Gegenforderungen geltend machen, ohne damit zwingend die Hauptforderung endgültig zuzugestehen. Wie die Erklärung im Einzelfall auszulegen ist, hängt aber stark von der Formulierung ab.

Für Unternehmer ist die Botschaft klar: Nicht der Aufgriffspreis allein entscheidet, ob ein Gesellschafterwechsel wirtschaftlich sauber abgewickelt ist. Oft liegt das eigentliche Risiko in einem unscheinbaren Verrechnungskonto — und in einem Vertrag, der dazu zu wenig sagt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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