Überhöhte Gesellschafter-Miete: Warum Ihre Gegenforderung plötzlich wertlos ist

Sie vermieten das Lager, den Schauraum oder das Vertriebsbüro an Ihre eigene GmbH – und Jahre später fordert die Gesellschaft einen sechsstelligen Betrag zurück. Noch unangenehmer: Ihre eigenen Forderungen dürfen Sie nicht einmal gegenrechnen.

Genau dort liegt der wirtschaftliche Kern einer aktuellen OGH-Linie: Nicht nur die Frage, ob eine Zahlung an den Gesellschafter zu hoch war, entscheidet über Risiko und Rückzahlung. Entscheidend ist auch, auf welche Rechtsgrundlage sich die GmbH stützt. Denn davon hängt ab, ob der Gesellschafter mit Gegenforderungen aufrechnen kann oder nicht.

Für Unternehmer in Vertriebsstrukturen ist das besonders brisant. Viele GmbHs nutzen Immobilien, Fahrzeuge, IT-Leistungen, Marken oder Management-Services, die einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Gesellschaft gehören. Gerade in Franchise-, Händler- und familiengeprägten Vertriebsmodellen werden solche Innenverhältnisse oft „praktisch“ geregelt – rechtlich aber nicht immer sauber.

Der heikle Punkt: Dieselbe Überzahlung, aber völlig andere Prozessmacht

Die Ausgangslage war wirtschaftlich alltäglich: Eine GmbH mietete Geschäftsräume von einer ihrer Gesellschafterinnen. Der Haken lag im Preis. Der Mietzins lag deutlich über dem, was am Markt üblich gewesen wäre.

Die GmbH verlangte deshalb die überzahlten Mieten der letzten fünf Jahre zurück. Ihre Argumentation: Wer als Gesellschafter überhöhte Entgelte aus der Gesellschaft zieht, erhält wirtschaftlich Vermögen zurück, das nicht einfach außerhalb ordentlicher Ausschüttungen abgeflossen werden darf.

Die Gesellschafterin verteidigte sich mit Gegenforderungen. Sie wollte diese gegen den Rückforderungsanspruch aufrechnen. Prozessual ist das oft ein starkes Druckmittel: Wer wirksam aufrechnen kann, reduziert die Zahlungslast sofort oder neutralisiert sie ganz. Genau dieses Instrument fiel hier aber aus.

Der Oberste Gerichtshof ließ die außerordentliche Revision nicht zu und bestätigte die Linie der Vorinstanzen: Bei einem Rückforderungsanspruch der GmbH aus § 83 GmbHG ist die Aufrechnung des Gesellschafters gesperrt. Die Entscheidung erging zu 6 Ob 32/24d vom 24.04.2024.

Warum zu hohe Mieten rechtlich wie eine verbotene Ausschüttung behandelt werden können

§ 82 GmbHG verbietet die Einlagenrückgewähr. Vereinfacht gesagt: Vermögen der GmbH darf nicht verdeckt an Gesellschafter zurückfließen, wenn dafür keine echte, gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

§ 83 GmbHG regelt die Rückzahlung. Hat ein Gesellschafter eine solche unzulässige Leistung erhalten, muss sie an die GmbH zurückgeführt werden. Der Zweck ist klar: Das Gesellschaftsvermögen soll rasch wieder dorthin zurück, wo es hingehört.

Das betrifft nicht nur klassische Geldabflüsse. Auch überhöhte Mieten, Lizenzgebühren, Beratungsvergütungen, Management Fees, Darlehenszinsen oder konzerninterne Service Charges können darunterfallen, wenn sie außerhalb dessen liegen, was ein fremder Dritter akzeptiert hätte.

Gerade im Vertrieb ist das kein Randthema. Häufig hält der Inhaber die Immobilie privat und vermietet sie an die operative Vertriebs-GmbH. Oder ein Gesellschafter verrechnet der Gesellschaft Marken-, IT- oder Marketingkosten. Wenn Preis und Leistung nicht sauber dokumentiert und marktüblich sind, wird aus einer internen Gestaltung schnell ein Rückforderungsfall.

Warum die Aufrechnung hier gesperrt ist

Die Logik des OGH ist streng, aber wirtschaftlich nachvollziehbar: Wenn die GmbH einen Anspruch direkt aus § 83 GmbHG geltend macht, soll das Geld schnell und ungeschmälert in die Gesellschaft zurückfließen. Könnte der Gesellschafter einfach mit eigenen Forderungen aufrechnen, würde dieses Ziel unterlaufen.

Genau deshalb hilft auch eine vertragliche Aufrechnungsklausel in diesem Setting nicht. Was gesellschaftsrechtlich verboten ist, lässt sich nicht durch Vertragsgestaltung „reparieren“.

Anders kann die Lage sein, wenn die GmbH nicht mehr aus § 83 GmbHG vorgeht, sondern aus allgemeinem Bereicherungsrecht. Grundlage ist dann das ABGB über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dieser Weg wird vor allem relevant, wenn die spezielle fünfjährige Frist des § 83 GmbHG abgelaufen ist.

Und hier liegt der selten so deutlich sichtbare Hebel: Wirtschaftlich kann es um dieselbe Überzahlung gehen. Prozessual ist die Lage aber völlig anders. Im Bereicherungsrecht ist die Aufrechnung grundsätzlich möglich, im Anspruch aus § 83 GmbHG dagegen nicht.

Fünf Jahre, die über Ihre Verhandlungsposition entscheiden

Die GmbH hatte ihre Klage gezielt auf § 83 GmbHG gestützt und nur die letzten fünf Jahre verlangt. Das war strategisch klug. Damit blieb sie im Anwendungsbereich der speziellen Rückforderungsregel – und blockierte zugleich die Gegenverrechnung der Gesellschafterin.

Für die Praxis heißt das: Fristen sind nicht nur ein Verjährungsthema. Sie entscheiden über Verhandlungsmacht. Wer als GmbH rechtzeitig handelt, kann den Anspruch oft schärfer durchsetzen. Wer als Gesellschafter zu lange zuwartet, verliert möglicherweise die wichtigste Verteidigungslinie.

Das macht die Anspruchsgrundlage zu mehr als einer juristischen Formalität. Sie bestimmt, ob ein Streit in Richtung Vollzahlung oder in Richtung Saldierung läuft.

Wo dieses Problem in Vertriebsunternehmen besonders oft auftaucht

Wenn Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter in einem Vertriebsunternehmen tätig sind, sollten Sie bei vier Konstellationen besonders genau hinsehen:

  • Immobilien im Privatvermögen: Shop, Lager, Büro oder Schauraum gehören dem Gesellschafter und werden an die GmbH vermietet.
  • Vertriebsnahe Dienstleistungen: Management-, Beratungs-, Marketing- oder IT-Leistungen werden von Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen verrechnet.
  • Marken- und Lizenzmodelle: Die operative Gesellschaft zahlt für Kennzeichen, Software oder Vertriebssysteme Gebühren, deren Höhe intern festgelegt wurde.
  • Krisenphasen: Sinkende Margen führen dazu, dass „interne“ Vergütungen angehoben werden, um auf Gesellschafterebene Liquidität zu sichern.

Gerade in Franchise- und Händlerstrukturen kommt noch ein psychologischer Faktor hinzu: Solange der Vertrieb läuft, hinterfragt intern kaum jemand die Preisgestaltung. Sobald es zu Gesellschafterstreit, Verkauf, Insolvenz oder Geschäftsführerwechsel kommt, werden genau diese Positionen minutiös geprüft.

Was Sie jetzt prüfen sollten, bevor daraus ein Rückforderungsfall wird

  • Marktüblichkeit dokumentieren: Holen Sie Vergleichsangebote, Benchmarks oder Gutachten ein. Ein bloß „gefühlt angemessener“ Mietzins genügt nicht.
  • Leistung klar beschreiben: Verträge müssen präzise regeln, welche Leistung die GmbH tatsächlich erhält. Pauschale Serviceverträge ohne Substanz sind besonders angreifbar.
  • Preisänderungen sauber begründen: Indexklauseln, Anpassungsmechanismen, Cap- oder Floor-Regelungen und nachvollziehbare Kalkulationen reduzieren spätere Angriffsflächen.
  • Related-Party-Deals formell absichern: Befangenheit beachten, Beschlüsse dokumentieren, Zustimmungsgremien einbinden.
  • Zahlungsflüsse trennen: Leistungen an die Gesellschaft, Zahlungen auf die richtigen Konten, keine Vermischung zwischen Privat- und Gesellschaftsebene.
  • Fristen überwachen: Bei drohenden Rückforderungen entscheidet der zeitliche Rahmen oft über Anspruchsgrundlage, Aufrechnung und Vergleichsdruck.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Kann meine GmbH zu viel gezahlte Miete an einen Gesellschafter zurückfordern?

Ja, wenn die Miete deutlich über dem Markt liegt und damit wirtschaftlich Vermögen an den Gesellschafter zurückfließt. Dann kann eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen. Maßgeblich ist, ob ein fremder Dritter zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte.

Darf ich als Gesellschafter meine Gegenforderungen einfach gegenrechnen?

Nicht immer. Wenn die GmbH direkt auf § 83 GmbHG gestützt vorgeht, ist die Aufrechnung nach der aktuellen OGH-Linie gesperrt. Nur wenn die Gesellschaft auf allgemeines Bereicherungsrecht angewiesen ist, kann Aufrechnung grundsätzlich in Betracht kommen.

Hilft eine vertragliche Aufrechnungsklausel im Miet- oder Servicevertrag?

Nein, jedenfalls nicht zuverlässig im Fall der verbotenen Einlagenrückgewähr. Gesellschaftsrechtliche Rückzahlungsansprüche lassen sich nicht durch allgemeine Vertragsklauseln neutralisieren. Wer sich darauf verlässt, rechnet oft mit einem Scheinargument.

Was ist in Franchise- oder Vertriebsstrukturen besonders riskant?

Riskant sind alle Vergütungen zwischen GmbH und Gesellschaftern oder nahestehenden Unternehmen, die nicht sauber fremdüblich dokumentiert sind. Dazu zählen Miete, Lizenzgebühren, Marketingumlagen, Beratungsleistungen oder interne Service Fees. In wirtschaftlichen Krisen oder bei Gesellschafterwechsel werden diese Positionen besonders häufig angegriffen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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