Verdacht reicht nicht: Warum Sie einem GmbH-Geschäftsführer nicht einfach die Bücher öffnen lassen können
Sie vermuten, dass Ihr Geschäftsführer nebenbei bei der Konkurrenz mitverdient — aber harte Beweise fehlen noch? Genau in dieser Phase greifen viele Unternehmen zum schärfsten Werkzeug, das sie zu haben glauben: Auskunft verlangen, Unterlagen anfordern, Kunden und Preise offenlegen lassen. Der Haken: Ohne konkret benannten Wettbewerbsverstoß kann dieses Werkzeug stumpf sein — und teuer werden.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Grenze in einer Entscheidung klar gezogen: Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen einen GmbH-Geschäftsführer dient nicht dazu, erst nach Verdachtsmomenten zu fischen. Er setzt voraus, dass ein bestimmter Verstoß bereits behauptet wird. Die Entscheidung ist für Gesellschaften, Franchisegeber, Vertriebsunternehmen und alle relevant, die mit Non-Compete-Klauseln, Exklusivität und Nebentätigkeiten arbeiten.
Der Verdacht war da — nur der konkrete Vorwurf fehlte
Ausgangspunkt war ein Wiener Bestattungsunternehmen. Dort war ein Geschäftsführer tätig, aber nicht als Angestellter. Der Vertrag untersagte Konkurrenz nicht absolut. Vielmehr hatte die Gesellschaft ihm mehrere Ausnahmen eingeräumt: bestimmte Nebentätigkeiten, gelegentliche Einsätze in Wien und das Anbieten einzelner Spezialleistungen waren erlaubt.
Später entstand Misstrauen. Die Gesellschaft vermutete, der Geschäftsführer habe möglicherweise doch im selben Markt Konkurrenz gemacht und über Beteiligungen an anderen Bestattern wirtschaftlich profitiert. Das Problem lag nicht im Verdacht selbst, sondern in der Unschärfe. Es gab keinen sauber benannten Vorgang nach dem Muster: welcher Kunde, welches Geschäft, wann, in welchem Gebiet, zu welchen Konditionen.
Stattdessen wollte die Gesellschaft sehr weitreichende Informationen: Auskunft über sämtliche Bestattungsgeschäfte des Geschäftsführers und auch „verbundener“ Personen, einschließlich Kunden, Preise und Konditionen. Erst nach Erhalt dieser Daten sollte geprüft werden, ob überhaupt Ansprüche bestehen. Genau dieser Zugang scheiterte.
Keine „Erkundungsklage“ durch die Hintertür
Der OGH bestätigte die Abweisung durch die Vorinstanzen. Die Kernaussage: Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach § 24 GmbHG besteht nur als Folge eines konkret behaupteten Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Wer bloß vermutet, dass etwas passiert sein könnte, bekommt keine generelle Bücheröffnung.
Die Entscheidung stammt vom OGH und ist für die Praxis deshalb so wichtig, weil sie einen häufigen Denkfehler korrigiert: Auskunft ist nicht das Mittel, um erst die Grundlage für einen Vorwurf zu schaffen. Auskunft ist das Mittel, um einen bereits behaupteten Verstoß wirtschaftlich aufzuarbeiten — etwa zur Berechnung von Schadenersatz oder zur Ausübung des Eintrittsrechts.
Die konkrete OGH-Entscheidung: 6 Ob 233/23w vom 20.12.2023.
Was § 24 GmbHG wirklich erlaubt — und was nicht
§ 24 GmbHG verbietet dem Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschaft, im Geschäftszweig der GmbH Konkurrenz zu machen. Verstößt er dagegen, kann die Gesellschaft Schadenersatz verlangen oder in bestimmte verbotswidrige Geschäfte „eintreten“. Das bedeutet: Die Gesellschaft kann verlangen, dass ein unerlaubt abgeschlossenes Geschäft so behandelt wird, als wäre es für sie abgeschlossen worden.
Diese Sanktionen klingen stark. Sie setzen aber voraus, dass es ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten gibt. Genau daran fehlte es hier. Der OGH stellte klar: Der in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch ist nur Hilfsmittel zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Er soll helfen, Umfang und wirtschaftliche Höhe eines bereits behaupteten Verstoßes zu klären — nicht erst dessen Existenz.
Auch ein Vergleich mit dem Arbeitsrecht stützt diese Linie. Zu § 7 AngG, also dem Wettbewerbsverbot für Angestellte, lehnt die Judikatur ebenfalls bloße „fishing expeditions“ ab. Rechnungslegung gibt es dort nicht zur freien Verdachtsermittlung, sondern nur im Zusammenhang mit einem konkret beanstandeten Konkurrenzgeschäft.
Besonders heikel: Erlaubte Ausnahmen schwächen pauschale Angriffe
Der Fall hatte noch eine zusätzliche Schärfe. Die Gesellschaft hatte dem Geschäftsführer selbst Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot eingeräumt. Wer solche Carve-outs vertraglich zulässt, darf später nicht so tun, als wäre jede Marktaktivität automatisch verboten. Gerade dann muss die Gesellschaft sehr genau darlegen, welche Handlung noch von der Erlaubnis gedeckt war — und welche nicht mehr.
Dazu kommt ein weiterer Punkt, den viele Gesellschaften unterschätzen: Eine bloße Beteiligung als beschränkt haftender Gesellschafter ohne maßgeblichen Einfluss ist grundsätzlich noch kein Verstoß gegen § 24 GmbHG. Auch deshalb trägt ein pauschaler Vorwurf wie „Er profitiert irgendwo bei Konkurrenten mit“ rechtlich oft nicht weit.
Wichtig ist auch, was das Gesetz gerade nicht enthält: Eine allgemeine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers, von sich aus sämtliche Nebentätigkeiten, Beteiligungen oder potenzielle Interessenkonflikte offenzulegen, ergibt sich aus § 24 GmbHG nicht in diesem weiten Sinn. Wer solche Transparenz will, muss sie vertraglich sauber vereinbaren. § 24a GmbHG hilft hier nicht weiter; diese Bestimmung betrifft Auskünfte über Angelegenheiten der Gesellschaft selbst, nicht die generelle Offenlegung externer Geschäftsaktivitäten.
Warum das für Vertriebsverträge, Franchise und Exklusivität sofort relevant ist
Die Entscheidung betrifft formal den GmbH-Geschäftsführer. Die wirtschaftliche Logik reicht aber deutlich weiter. Auch in Franchiseverträgen, Agenturverträgen, Vertragshändlerverträgen und Exklusivitätsmodellen gibt es oft denselben Reflex: Erst umfassend Daten verlangen, dann nach einem Verstoß suchen.
Wenn Sie als Franchisegeber ein Gebietsschutzsystem betreiben, brauchen Sie vertragliche Audit- und Auskunftsrechte. Wenn Sie als Hersteller mit Exklusivhändlern arbeiten, müssen Reporting-Pflichten zu Kunden, Regionen und Nebenaktivitäten ausdrücklich geregelt sein. Wenn Sie als Gesellschaft einem Geschäftsführer Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot erlauben, sollten diese schriftlich präzise abgegrenzt und an laufende Meldepflichten geknüpft werden.
Sonst stehen Sie bei einem späteren Verdacht mit einem praktischen Problem da: Sie glauben, dass etwas schiefläuft, können es aber nicht ausreichend konkret behaupten. Dann kippt nicht nur das Auskunftsbegehren. Oft verliert man auch ein wichtiges Druckmittel für Vergleich, Unterlassung oder Schadenersatz — und trägt am Ende zusätzlich Prozesskosten.
Vier typische Situationen, in denen es teuer werden kann
- Sie vermuten Side-Deals im Vertriebsgebiet: Ein Geschäftsführer, Handelsagent oder Franchisepartner bedient Kunden außerhalb der erlaubten Struktur. Ohne dokumentierte Einzelvorgänge bleibt der Vorwurf oft zu vage.
- Ihr Vertrag enthält großzügige Ausnahmen: Erlaubte Nebentätigkeiten, Beteiligungen oder Sonderleistungen klingen im Vertragsabschluss harmlos, erschweren aber später jede Durchsetzung.
- Sie wollen eine Stufenklage einbringen: Auch die Stufenklage ersetzt keine saubere Tatsachengrundlage. Erst Auskunft, dann Leistung funktioniert nur, wenn ein konkreter Wettbewerbsverstoß schlüssig behauptet wird.
- Sie verlangen Kundendaten „auf Verdacht“: Gerade bei Preisen, Konditionen und Kundendaten kommen zusätzlich Datenschutz- und Vertraulichkeitsfragen ins Spiel. Ohne belastbare Grundlage wird das Begehren noch angreifbarer.
Was Unternehmer jetzt vertraglich und organisatorisch nachziehen sollten
- Wettbewerbsverbote enger formulieren: räumlich, sachlich und zeitlich klar eingrenzen; Ausnahmen exakt definieren.
- Auskunftspflichten ausdrücklich vereinbaren: Meldepflichten zu Nebentätigkeiten, Beteiligungen, Interessenkonflikten und Side-Deals gehören in den Vertrag.
- Audit-Rechte praxistauglich regeln: Wer Einsicht verlangen darf, in welchem Umfang, mit welchen Datenschutz- und Vertraulichkeitsgrenzen.
- Verdachtsmomente sauber dokumentieren: E-Mails, Werbeauftritte, Registerauszüge, Social-Media-Hinweise, Kundenrückmeldungen und interne Hinweise systematisch sichern.
- Vor Klage konkretisieren: Wer hat wann welche Leistung für welchen Kunden in welchem Gebiet erbracht? Genau diese Fragen müssen vorab beantwortbar sein.
- Kartellrecht mitdenken: Vor allem in selektiven und exklusiven Vertriebssystemen müssen Kontroll- und Audit-Klauseln verhältnismäßig bleiben und dürfen keine unzulässigen Kernbeschränkungen erzeugen.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Kann ich vom Geschäftsführer Auskunft verlangen, wenn ich nur einen Verdacht habe?
Bloßer Verdacht reicht nach der OGH-Linie nicht. Sie müssen einen konkreten Wettbewerbsverstoß behaupten können. Der Auskunftsanspruch dient nicht dazu, erst herauszufinden, ob überhaupt etwas passiert ist. Genau daran scheitern viele zu breit formulierte Klagen.
Reicht eine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen schon für einen Verstoß?
Nicht automatisch. Eine bloße Minderheitsbeteiligung als beschränkt haftender Gesellschafter ohne maßgeblichen Einfluss ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres verboten. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein relevantes Konkurrenzverhalten oder Einfluss auf konkurrierende Geschäfte vorliegt. Pauschale Unterstellungen genügen nicht.
Hilft eine Stufenklage, wenn ich noch nicht alles weiß?
Nur eingeschränkt. Eine Stufenklage kann sinnvoll sein, wenn der Verstoß dem Grunde nach bereits konkret behauptet wird und die Auskunft nur noch zur Bezifferung dient. Sie ist kein Instrument zur allgemeinen Informationssuche. Ohne benannten Vorgang fehlt die Basis.
Wie sichere ich mich in Geschäftsführer-, Franchise- oder Händlerverträgen besser ab?
Mit klaren Non-Compete-Klauseln, schriftlichen Genehmigungen für Ausnahmen und ausdrücklich geregelten Reporting- und Audit-Rechten. Dazu kommt ein funktionierender interner Prozess für Freigaben, Dokumentation und Beweissicherung. Gerade bei Vertriebsstrukturen sollten auch Datenschutz und Kartellrecht gleich mitgeprüft werden.
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