Erst selbst kündigen, dann „psychisch unzumutbar“? Warum temporäre Überlastung keine Abfertigung alt rettet

Eine einzige Krankenstandsvertretung kann ein Team monatelang an die Grenze bringen – aber noch nicht automatisch einen „wichtigen Grund“ für einen Austritt mit Abfertigung alt schaffen. Genau an dieser Stelle liegt ein teurer Irrtum, der in Unternehmen, Vertriebsorganisationen und auch bei Außendienststrukturen immer wieder auftaucht: Jemand kündigt selbst, schiebt später Gesundheitsgründe nach und verlangt dennoch jene Ansprüche, die bei einer normalen Eigenkündigung gerade nicht zustehen.

Für Unternehmer ist das nicht nur ein arbeitsrechtliches Thema. Die Logik dahinter begegnet auch im Vertriebsrecht: Wer einen Vertrag selbst beendet, verliert oft Ansprüche – es sei denn, die Auflösung beruht auf einem vom anderen Teil veranlassten wichtigen Grund. Deshalb lohnt der Blick auf die Trennlinie zwischen bloß harter Phase und echter Unzumutbarkeit.

Der Knackpunkt lag nicht in der Belastung – sondern in ihrer Dauer

Ausgangspunkt war eine langjährige Angestellte, die im Herbst kündigte. Als Grund nannte sie zunächst fehlende Führungsqualitäten. Erst während der laufenden Kündigungsfrist brachte sie vor, sie sei psychisch krankheitswertig belastet. Ursache seien Spannungen im Team und eine massive Arbeitsüberlastung gewesen.

Das klingt zunächst ernst. Entscheidend war aber, wodurch diese Belastung tatsächlich entstand: im Wesentlichen durch die befristete Vertretung einer erkrankten Kollegin. Gerade dieser Umstand machte den Unterschied. Denn eine vorübergehende Zusatzlast ist rechtlich etwas anderes als ein verfestigter, andauernder Missstand im Betrieb.

Vor Gericht konnte die Arbeitnehmerin keine konkreten, fortdauernden und unveränderten Belastungen darlegen, die über diese Ausnahmesituation hinausgingen. Auch fehlte ein tragfähiges Bild einer anhaltenden Gesundheitsgefährdung, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte.

Warum die klassische Abfertigung bei Eigenkündigung meist verloren ist

Bei der Abfertigung alt gilt ein nüchterner Grundsatz: Wer selbst kündigt, bekommt grundsätzlich keine klassische Abfertigung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn rechtlich ein berechtigter vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund vorliegt.

Die Grundlage dafür findet sich im Angestelltengesetz. Ein wichtiger Grund kann etwa dann vorliegen, wenn die Arbeit die Gesundheit konkret gefährdet und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann. Es reicht aber nicht, dass die Arbeit als belastend, erfrecklich oder konfliktträchtig empfunden wird.

Benötigt werden vielmehr drei Dinge: Erstens eine nachvollziehbare Kausalität zwischen Arbeitsbedingungen und Gesundheitsgefahr. Zweitens eine gewisse Dauer oder Verfestigung der Missstände. Drittens muss der Arbeitgeber grundsätzlich die reale Möglichkeit haben, Abhilfe zu schaffen, sofern die Situation nicht ohnehin sofort untragbar ist.

Auch nach der Kündigung noch umschwenken? Ja – aber nicht schrankenlos

Für viele Arbeitgeber überraschend: Ein Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund auch noch während der Kündigungsfrist geltend machen. Die ursprüngliche Eigenkündigung sperrt diese Argumentation also nicht automatisch.

Genau daraus entsteht in der Praxis Konfliktstoff. Nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung tauchen plötzlich Begriffe wie „Mobbing“, „Burnout“, „massive Überlastung“ oder „gesundheitliche Unzumutbarkeit“ auf. Rechtlich funktioniert dieser spätere Schwenk aber nur dann, wenn die behaupteten Umstände konkret genug sind und der Arbeitgeber noch sinnvoll reagieren kann.

Wer bloß pauschal gesundheitliche Gründe nachschiebt, ohne fortdauernde betriebliche Missstände darzustellen, schafft diese Hürde nicht. Ebenso wenig genügt eine Situation, die sich im Kern bereits erledigt, weil sie nur aus einer befristeten Sonderbelastung entstanden ist.

Der OGH ließ die Sache stehen – und genau das ist die Botschaft

Die Vorinstanzen verneinten einen wichtigen Grund für einen berechtigten Austritt samt Abfertigung alt. Der Oberste Gerichtshof ließ die Revision nicht zu. Gerade darin liegt die Aussagekraft dieser Entscheidung: Die Würdigung, dass nur eine temporäre Ausnahmelast vorlag und keine anhaltende betriebsbedingte Gesundheitsgefährdung, war rechtlich vertretbar und musste nicht korrigiert werden.

Das bedeutet nicht, dass psychische Belastungen rechtlich geringgeschätzt würden. Es bedeutet nur: Wer daraus einen wichtigen Grund ableiten will, muss mehr zeigen als Unzufriedenheit mit Führung, Teamkonflikte oder eine vorübergehende Überforderung in einer personell angespannten Phase.

Die OGH-Entscheidung vom 19.12.2023 zu 8 ObA 58/23z bestätigt damit eine Linie, die für die Praxis besonders relevant ist: Temporäre Spitzenbelastung ist nicht automatisch dauerhafte Unzumutbarkeit.

Was Unternehmer daraus für Vertrieb, Innendienst und Trennungen lernen sollten

Die wirtschaftliche Bedeutung liegt auf der Hand. Wenn ein Arbeitgeber nachweisen kann, dass Zusatzbelastungen nur aus einer befristeten Vertretung, einer saisonalen Spitze oder einem Roll-out resultierten, sinkt das Risiko, dass aus einer Eigenkündigung nachträglich ein kostenpflichtiger „wichtiger Grund“-Fall gemacht wird.

Das betrifft nicht nur klassische Arbeitsverhältnisse. Im Handelsvertreterrecht findet sich eine ähnliche Denkfigur in § 24 HVertrG: Der Ausgleichsanspruch kann trotz Vertragsbeendigung erhalten bleiben, wenn der Handelsvertreter aus wichtigem, vom Unternehmer veranlasstem Grund kündigt. Auch dort ist die Frage zentral, ob wirklich ein tragfähiger, zurechenbarer und nicht bloß vorübergehender Missstand vorliegt.

Wenn Sie als Unternehmer gerade Reorganisationen, Gebietsneuaufteilungen oder personelle Engpässe managen, sollten Sie deshalb nicht nur die operative Lastverteilung im Blick haben. Ebenso wichtig ist die Dokumentation, warum eine Mehrbelastung vorübergehend war, welche Unterstützungsmaßnahmen gesetzt wurden und welche Abhilfeschritte angeboten wurden.

Wenn ein Mitarbeiter im Vertrieb oder Innendienst nach Eigenkündigung plötzlich gesundheitliche Gründe nennt, ist die erste Reaktion entscheidend. Nicht diskutieren „ins Blaue hinein“, sondern schriftlich konkretisieren lassen: Welche Belastungsfaktoren, seit wann, welche medizinischen Auswirkungen, welche konkreten Maßnahmen werden verlangt?

Wenn Ihr Handelsvertreter, Vertragshändler oder Franchisenehmer mit „unzumutbaren Bedingungen“ argumentiert, gilt dieselbe Denklogik. Ohne dokumentierte Rüge, ohne konkrete Dauerprobleme und ohne realistische Gelegenheit zur Abhilfe wird es schwer, einen wichtigen Grund tragfähig zu begründen.

Vier Punkte, die jetzt in Ihre Verträge und Prozesse gehören

  • Beschwerde- und Eskalationsprozess: Jede Meldung zu Überlastung, Mobbing oder Gesundheitsgefährdung braucht eine dokumentierte Eingangsbearbeitung mit Rückfragen und Terminen.
  • Notice-and-Cure-Struktur: Soweit rechtlich zumutbar, sollte vor einer Eskalation eine Abhilfemöglichkeit vorgesehen sein – etwa durch Umverteilung, Zielanpassung, Zusatzressourcen oder organisatorische Maßnahmen.
  • Klarstellung zu Ausnahmesituationen: Verträge und interne Richtlinien sollten sauber zwischen temporären Spitzenbelastungen und dauerhaften Strukturmängeln unterscheiden.
  • Trennungsmanagement bei Eigenkündigung: Schriftlich festhalten, ob ein wichtiger Grund behauptet wird. Wenn ja, welche Umstände konkret genannt werden und welche Abhilfe angeboten wurde.

FAQ: Was in der Praxis wirklich gegoogelt wird

Bekomme ich Abfertigung alt, wenn ich selbst kündige und später Burnout behaupte?

Grundsätzlich nein. Bei einer Eigenkündigung besteht normalerweise kein Anspruch auf Abfertigung alt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn rechtlich ein berechtigter Austritt aus wichtigem Grund vorliegt und die gesundheitliche Gefährdung konkret, aktuell und arbeitsbedingt ist.

Reicht eine vorübergehende Überlastung wegen Krankenstandsvertretung aus?

Meist nicht. Eine befristete Zusatzbelastung spricht eher für eine Ausnahmesituation als für einen dauerhaften Missstand. Für einen wichtigen Grund braucht es regelmäßig mehr als eine vorübergehende personelle Unterdeckung.

Kann ein Arbeitnehmer den wichtigen Grund erst nach der Kündigung nennen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich – auch noch während der Kündigungsfrist. Entscheidend ist aber, dass die behaupteten Umstände konkret genug sind und dem Arbeitgeber noch eine echte Chance zur Abhilfe bleibt. Pauschale Vorwürfe reichen nicht.

Was hat das mit Handelsvertretern und Vertriebspartnern zu tun?

Die rechtliche Struktur ist ähnlich. Auch im Vertriebsrecht hängt viel daran, ob eine Vertragsbeendigung aus wichtigem, vom Unternehmer veranlasstem Grund erfolgt ist. Wer Ansprüche wie den Ausgleich nach § 24 HVertrG sichern will, muss mehr zeigen als bloße Unzufriedenheit oder eine vorübergehende Belastungsspitze.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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