Pichler Rechtsanwalt GmbH

500.000 Euro, Unternehmenskauf, Liegenschaftsdeal: Wann ein Beirat in der Privatstiftung mitreden darf – und wann nicht

Startseite  •  Aktuelles  •  22.05.2026

Der Kauf einer Beteiligung ist unterschriftsreif, die Finanzierung steht, der Verkäufer drängt auf Closing – und plötzlich stellt sich die Frage: Darf der Stiftungsvorstand das allein entscheiden oder braucht es vorher den Familienbeirat?

Genau an dieser Stelle wird Governance zu Geld. Vor allem dann, wenn Unternehmen oder Vertriebsgesellschaften im Eigentum einer Privatstiftung stehen, können Zustimmungsvorbehalte über Tempo, Wirksamkeit und Haftung eines Deals entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine praxisrelevante Linie gezogen: Ein Beirat darf bei klar definierten außergewöhnlichen Geschäften mit Zustimmungsrechten ausgestattet werden, ohne dass der Stiftungsvorstand dadurch seine gesetzlich geschützte Eigenständigkeit verliert.

Für Unternehmer ist das keine rein stiftungsrechtliche Feinheit. Es betrifft Unternehmenskäufe, große Kredite, Standorttransaktionen, Haftungsübernahmen und Weisungen an Beteiligungsgesellschaften – also genau jene Maßnahmen, die in Holding- und Vertriebsstrukturen regelmäßig wirtschaftlich heikel sind.

Die Ausgangslage: Kontrolle ja – aber ohne den Vorstand zu entmachten

Eine österreichische Privatstiftung wollte ihre Stiftungsurkunde modernisieren. Bestimmte außergewöhnliche Geschäfte sollten nicht mehr allein vom Stiftungsvorstand abgewickelt werden. Vorgesehen war ein Katalog von Maßnahmen, bei denen der Familienbeirat zumindest anzuhören ist, teils sogar zustimmen muss.

Dazu gehörten insbesondere die Gründung, der Erwerb oder der Verkauf von Unternehmen, größere Finanzierungen ab 500.000 EUR sowie Liegenschaftstransaktionen. Das ist wirtschaftlich typisch für Strukturen, in denen die Stiftung nicht bloß Vermögen hält, sondern aktiv Beteiligungen steuert.

Besonders interessant war die Konstruktion des Vetorechts: Der Beirat sollte nur dann echte Zustimmungskompetenzen erhalten, wenn er zumindest zur Hälfte mit externen, unabhängigen Mitgliedern besetzt ist. Zusätzlich enthielt die Urkunde eine Zukunftsklausel. Wenn Gesetz oder Rechtsprechung später weitergehende Mitwirkungsrechte zulassen, sollte die Regelung automatisch in diesem zulässigen Umfang wirken.

Die Vorinstanzen lehnten die Eintragung ab. Ihr Hauptargument: Die Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands könne dadurch zu stark beschnitten werden. Auch der Verweis auf künftige Änderungen der Rechtsprechung erschien ihnen zu unbestimmt.

Der OGH zieht die Linie dort, wo Geschäfte „außergewöhnlich“ werden

Der OGH ließ die Eintragung zu. Entscheidend war nicht die Frage, ob der Beirat funktional einem Aufsichtsrat ähnelt. Entscheidend war vielmehr, ob die vorgesehenen Kompetenzen den Vorstand zu einem bloßen Vollzugsorgan degradieren würden. Genau das verneinte der Gerichtshof.

Der Katalog der zustimmungspflichtigen Maßnahmen war eng genug gefasst und an außergewöhnliche Geschäfte angelehnt. Der OGH akzeptierte dabei ausdrücklich eine Orientierung an § 95 AktG. Diese Bestimmung regelt im Aktienrecht jene Geschäfte, bei denen der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats braucht. Für Privatstiftungen können solche Maßstäbe als Vorbild dienen, wenn es um besonders einschneidende Entscheidungen geht.

Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung: Nicht jede Mitwirkung eines Beirats ist problematisch. Problematisch wird es erst dann, wenn der Vorstand seine Leitungsfunktion faktisch verliert. Ein sauber formulierter Zustimmungskatalog für außergewöhnliche Maßnahmen ist dagegen zulässig.

Die Entscheidung erging unter der Aktenzahl 6 Ob 195/24m vom 18.12.2024.

Anhörung ist nicht Veto – und genau dieser Unterschied rettet viele Klauseln

Ein Detail der Entscheidung ist für die Vertragsgestaltung besonders wichtig: Der OGH trennt klar zwischen Anhörungsrechten und Zustimmungsvorbehalten.

Ein Anhörungsrecht bedeutet, dass der Beirat vor einer Maßnahme eingebunden werden muss, ohne sie blockieren zu können. Das beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Vorstands grundsätzlich nicht. Noch wichtiger: Für Eilfälle war vorgesehen, dass das Anhörungsrecht entfällt. Gerade dadurch kippt die Regelung nicht in ein verstecktes Zustimmungserfordernis.

Ein Zustimmungsvorbehalt ist strenger. Hier erhält der Beirat ein echtes Vetorecht. Das ist aber zulässig, wenn es um klar abgegrenzte außergewöhnliche Geschäfte geht und die Governance-Struktur den Vorstand nicht generell handlungsunfähig macht.

Für die Praxis heißt das: Wer Beiratsrechte formuliert, muss präzise unterscheiden. „Anhören“ und „zustimmen“ sind rechtlich nicht dasselbe – und wirtschaftlich schon gar nicht.

Welche Paragrafen im Hintergrund mitlaufen

§ 14 Abs 4 PSG begrenzt die Möglichkeit, Vorstandsmitglieder durch bestimmte begünstigtennahe Gremien abzuberufen. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Leitung der Stiftung mittelbar von Personen beherrscht wird, die vor allem eigene Interessen verfolgen.

§ 23 Abs 2 PSG enthält Unvereinbarkeiten für Organfunktionen. Die Norm schützt damit die organisatorische Sauberkeit innerhalb der Stiftung.

§ 95 AktG stammt zwar aus dem Aktienrecht, dient aber als brauchbares Modell für einen Katalog außergewöhnlicher Geschäfte. Genau diese Anlehnung hat der OGH im vorliegenden Zusammenhang akzeptiert.

Für Stiftungen mit Unternehmensbeteiligungen ist das juristisch wie wirtschaftlich interessant: Man kann Kontrollrechte an ein bekanntes, systematisch erprobtes Raster anlehnen, statt diffuse Generalklauseln zu verwenden.

Die Zukunftsklausel: Warum auch „spätere Rechtsprechung“ als Bezugspunkt reicht

Besonders wertvoll für die Gestaltungspraxis ist die Aussage des OGH zur sogenannten Dynamik-Klausel. Die Stiftungsurkunde verwies nicht nur auf künftige Gesetzesänderungen, sondern auch auf spätere Änderungen der Rechtsprechung.

Genau das hielten die Vorinstanzen für zu unbestimmt. Der OGH sah das anders. Ein Verweis auf geänderte Rechtsprechung ist hinreichend bestimmbar, wenn damit die Judikatur des OGH als maßgeblicher Bezugspunkt gemeint ist.

Das eröffnet Gestaltungsspielraum. Stiftungsurkunden, Beiratsordnungen oder vergleichbare Governance-Dokumente können so formuliert werden, dass sie nicht bei jeder dogmatischen Verschiebung sofort saniert werden müssen. Für Unternehmer bedeutet das vor allem eines: weniger Risiko, dass eine an sich sinnvolle Kontrollarchitektur Jahre später an einer veralteten Formulierung scheitert.

Wo diese Entscheidung im Geschäftsalltag sofort relevant wird

Wenn Ihr Unternehmen oder Ihre Vertriebsgesellschaft einer Privatstiftung gehört, sollten Sie bei folgenden Situationen genau hinsehen:

  • M&A-Transaktionen: Der Erwerb oder Verkauf von Tochtergesellschaften, Marken oder Geschäftsbereichen kann beiratsgebunden sein. Ohne rechtzeitige Einbindung drohen Verzögerungen beim Signing oder Closing.
  • Große Finanzierungen: Kreditaufnahmen ab definierten Schwellenwerten – hier etwa 500.000 EUR – sollten mit der Governance-Matrix abgeglichen werden. Sonst steht die Finanzierungsfreigabe, aber das Organrecht hinkt hinterher.
  • Liegenschaftsdeals und Standorte: Für Franchisesysteme, Hersteller oder Filialstrukturen können Käufe, Verkäufe oder Belastungen von Immobilien zustimmungspflichtig sein.
  • Konzernsteuerung: Wenn die Stiftung Gesellschafterrechte in Beteiligungsgesellschaften ausübt, muss klar sein, ob auch Weisungen an Geschäftsführer vom Zustimmungskatalog erfasst sind.

Gerade in Vertriebsorganisationen ist Timing oft geschäftskritisch. Wer neue Märkte erschließt, Filialen übernimmt oder das Budget sprunghaft erhöht, braucht belastbare interne Freigabeprozesse. Sechs Wochen Überlegungsfrist in einem Beirat können planbar sein – oder den Deal kippen, wenn niemand sie auf dem Radar hatte.

Worauf Sie Ihre Klauseln jetzt prüfen sollten

  • Sind die zustimmungspflichtigen Geschäfte klar definiert? Schwellenwerte, Geschäftstypen und Ausnahmen sollten messbar formuliert sein.
  • Ist „Anhörung“ sauber von „Zustimmung“ getrennt? Vermischte Begriffe erzeugen Streit über Reichweite und Folgen.
  • Ist die Beiratsbesetzung governance-fest? Wenn echte Vetorechte vorgesehen sind, sollte die Unabhängigkeit des Gremiums strukturell abgesichert sein.
  • Gibt es Eilfall-Regeln? Ohne klare Ausnahmebestimmungen werden dringende Maßnahmen unnötig riskant.
  • Passt die Urkunde zur Praxis im Konzern? Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsordnungen und Beiratsordnung müssen dieselbe Sprache sprechen.
  • Ist eine Change-of-Law- oder Change-of-Case-Law-Klausel sinnvoll? So bleibt die Governance auch bei neuer OGH-Judikatur funktionsfähig.

FAQ: Was Unternehmer und Organmitglieder dazu oft googlen

Darf ein Beirat in der Privatstiftung Unternehmenskäufe blockieren?

Ja, wenn die Stiftungsurkunde für klar definierte außergewöhnliche Geschäfte einen wirksamen Zustimmungsvorbehalt vorsieht. Entscheidend ist, dass der Stiftungsvorstand dadurch nicht generell seine Eigenständigkeit verliert. Ein enger, sachlich begründeter Katalog ist eher zulässig als ein pauschales Mitspracherecht bei jeder Maßnahme.

Ist eine Klausel zulässig, die auf spätere OGH-Rechtsprechung verweist?

Nach der hier besprochenen Entscheidung ja. Der OGH hält einen Bezug auf geänderte Rechtsprechung für ausreichend bestimmt, wenn klar ist, worauf sich dieser Verweis bezieht. Für die Gestaltung ist das hilfreich, weil Urkunden damit zukunftsfester formuliert werden können.

Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsrecht und Zustimmungspflicht?

Beim Anhörungsrecht muss der Beirat vorab eingebunden werden, kann die Maßnahme aber nicht verhindern. Bei der Zustimmungspflicht hat der Beirat ein echtes Vetorecht. Diese Unterscheidung ist zentral, weil ein bloßes Anhörungsrecht die Leitungsautonomie des Vorstands deutlich weniger belastet.

Was bedeutet das für Holding- und Vertriebsstrukturen?

Wenn Beteiligungen, Vertriebsgesellschaften oder Immobilien in einer Stiftungsstruktur gehalten werden, sollten die internen Freigaben vor jeder größeren Transaktion geprüft werden. Besonders relevant ist das bei Akquisitionen, Finanzierungen, Haftungsübernahmen und Standortentscheidungen. Wer die Organrechte zu spät prüft, riskiert Verzögerungen, interne Kompetenzstreitigkeiten und im schlechtesten Fall die Unwirksamkeit von Beschlüssen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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