120.000 Euro reichten: Warum eine Marke in Österreich auch über den Konzernvertrieb gerettet werden kann
Fünf Jahre lang kein eigener Vertrieb in Österreich – ist die Marke damit erledigt? Genau an dieser Stelle wird es für viele Hersteller, Konzernstrukturen und B2B-Anbieter gefährlich. Denn in der Praxis läuft der Verkauf oft nicht direkt über den Markeninhaber, sondern über eine Schwesterfirma, einen Lizenznehmer oder eine ausländische Vertriebsgesellschaft. Die entscheidende Frage lautet dann: Zählt das überhaupt als Benutzung der Marke in Österreich?
Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für die Unternehmenspraxis sehr klare Linie bestätigt: Wenn gebrandete Ware mit Zustimmung des Markeninhabers über eine konzernverbundene Gesellschaft in den österreichischen Markt gelangt, kann das eine ernsthafte, rechtserhaltende Markenbenutzung sein. Die Marke bleibt dann bestehen – auch wenn der Vertrieb nicht unmittelbar durch den Inhaber selbst erfolgt.
Der Streit begann nicht im Marketing, sondern bei der Löschung
Ausgangspunkt war die österreichische Marke „compriband“. Ein Unternehmen wollte diese Marke löschen lassen und argumentierte, sie sei in den letzten fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Für Markeninhaber ist das ein heikler Angriff: Wird eine Marke mangels Benutzung gelöscht, fällt häufig nicht nur ein Registerrecht weg, sondern auch ein erheblicher wirtschaftlicher Wert – vor allem dann, wenn die Marke im Vertrieb, in Preislisten oder bei Ausschreibungen eine Rolle spielt.
Der Markeninhaber hielt dagegen, dass very wohl Benutzung stattgefunden habe. Der Vertrieb lief über eine konzernverbundene Gesellschaft in Deutschland. Diese lieferte Fugendichtbänder an eine österreichische Abnehmerin. Das Auftragsvolumen im relevanten Zeitraum lag bei mehr als 120.000 EUR. Geliefert wurde in Kartons mit dem Markenzeichen „compriband“. Die Ware kam also gebrandet in Österreich an und wurde dort unverändert weitergegeben.
Die Löschungsabteilung sah darin eine ausreichende Benutzung. Das Berufungsgericht ebenso. Die Antragstellerin versuchte es noch mit einer außerordentlichen Revision, rügte Verfahrensfehler, bestritt die rechtserhaltende Benutzung und stützte sich unter anderem auf eidesstattliche Erklärungen. Der OGH wies die Revision zurück.
Nicht jede Nutzung zählt – aber Konzernvertrieb kann genügen
Rechtlich geht es um § 33a Markenschutzgesetz. Diese Bestimmung regelt die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung. Vereinfacht gesagt: Eine eingetragene Marke ist angreifbar, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde.
„Ernsthaft“ bedeutet dabei nicht, dass riesige Werbekampagnen oder Massenumsätze nötig wären. Entscheidend ist, dass die Nutzung wirtschaftlich sinnvoll, nach außen erkennbar und zur Absatzsicherung oder Absatzgewinnung geeignet ist. Reine Alibi-Handlungen reichen nicht. Eine Marke nur „pro forma“ aufrechtzuerhalten, ohne echte Marktpräsenz, genügt nicht.
Wichtig für internationale Unternehmensgruppen: Benutzen muss die Marke nicht zwingend der Inhaber persönlich. Auch die Verwendung durch Dritte kann rechtserhaltend sein, etwa durch Lizenznehmer oder konzernverbundene Vertriebsgesellschaften – vorausgesetzt, die Nutzung erfolgt mit Zustimmung des Inhabers und zugunsten der Marke.
Genau das war hier der springende Punkt. Die Ware wurde nicht anonym oder als White-Label-Ware verkauft, sondern in Kartons mit Markenzeichen in den österreichischen Markt geliefert. Damit lag eine kennzeichenmäßige Verwendung vor. Das Zeichen diente also nicht bloß intern zur Artikelverwaltung, sondern trat gegenüber dem Markt tatsächlich als Marke in Erscheinung.
Was der OGH daran besonders praxisnah sieht
Bemerkenswert an der Entscheidung ist weniger ein spektakulärer neuer Rechtssatz als die unternehmerisch realistische Sicht auf moderne Vertriebsstrukturen. Viele Hersteller organisieren Verkauf, Logistik und Fakturierung längst grenzüberschreitend. Die österreichische Marktpräsenz entsteht dann über eine deutsche Vertriebsgesellschaft, ein Zentrallager oder ein konzernweites Supply-Modell. Genau solche Strukturen dürfen markenrechtlich nicht künstlich ignoriert werden.
Der OGH stellte klar: Es kommt auf den Marktbezug an. Wenn gebrandete Ware mit Zustimmung des Inhabers nach Österreich geliefert wird, liegt eine Benutzung auf dem relevanten Markt nahe. Ob spätere Weiterverkäufe nach den Grundsätzen der Erschöpfung dem Inhaber noch zurechenbar wären, musste gar nicht entschieden werden. Schon die erste, autorisierte Markteinführung in Österreich reichte aus.
Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 4 Ob 171/24m vom 19.11.2024.
120.000 Euro Umsatz – wenig für einen Konzern, genug für die Marke
Gerade im B2B-Bereich wird die Bedeutung kleinerer oder mittlerer Liefermengen häufig unterschätzt. Industrieprodukte, Bauzulieferungen oder technische Komponenten werden nicht immer in hohen Stückzahlen verkauft. Trotzdem kann die Benutzung ernsthaft sein, wenn sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist und im Markt sichtbar wird.
Das ist die eigentliche Botschaft dieser Entscheidung: Nicht Marketing-Glamour rettet die Marke, sondern reale, belegbare Marktaktivität. Ein Umsatz von rund 120.000 EUR im maßgeblichen Zeitraum war hier ausreichend. Es gibt eben kein starres Mindestvolumen, ab dem eine Benutzung erst „zählt“.
Wer daher glaubt, ein Markeninhaber ohne eigene österreichische Niederlassung sei automatisch angreifbar, rechnet oft zu kurz. Ebenso riskant ist die gegenteilige Annahme: Wer seine Ware jahrelang nur noch neutral, umetikettiert oder ohne sichtbare Markenführung vertreibt, kann seine Marke tatsächlich in Gefahr bringen.
Warum eidesstattliche Erklärungen schwächer sind als Rechnungen, Kartons und Zeugen
Im Verfahren spielte auch die Beweisfrage eine zentrale Rolle. Die Antragstellerin berief sich unter anderem auf eidesstattliche Erklärungen. Das klingt auf den ersten Blick eindrucksvoll, ist prozessual aber oft weniger wert als Unternehmer vermuten.
Im Zivilverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Das Gericht soll Beweise möglichst unmittelbar erheben. Eine schriftliche Erklärung ersetzt daher keine Zeugenaussage. Wenn es um die tatsächliche Markenbenutzung geht, sind klassische Unterlagen meist deutlich tragfähiger: Rechnungen, Lieferscheine, Fotos der Ware oder Verpackung, Kataloge, Produktdatenblätter, E-Mails zur Labelung und Aussagen konkreter Mitarbeiter aus Vertrieb oder Logistik.
Für Unternehmen ist das ein sehr praktischer Punkt. Wer eine Marke verteidigen will, braucht kein schönes Narrativ, sondern saubere Belege. Und zwar idealerweise nicht erst dann, wenn der Löschungsantrag schon auf dem Tisch liegt.
Wann diese Entscheidung für Ihr Unternehmen sofort relevant wird
Wenn Sie als Markeninhaber in Österreich auftreten, aber den Vertrieb über eine deutsche oder sonstige ausländische Konzerngesellschaft abwickeln, sollten Sie Ihre Struktur jetzt prüfen. Entscheidend ist, ob die Marke in Österreich tatsächlich nach außen sichtbar benutzt wird.
Wenn Sie Ihre Produkte als White-Label-Ware liefern oder die Marke nur in internen Unterlagen verwenden, wird die Verteidigung schwieriger. Eine Registereintragung allein schützt nicht auf Dauer. Ohne marktrelevante Benutzung entsteht eine Angriffsfläche.
Wenn Sie einen Wettbewerber mit einem Nichtbenutzungsantrag angreifen wollen, sollten Sie ebenfalls genau hinsehen. Schon wenige, aber echte und dokumentierte B2B-Lieferungen nach Österreich können ausreichen, um die Marke zu erhalten. Wer vorschnell auf Löschung setzt, unterschätzt oft die Wirkung konzerninterner Vertriebswege.
Wenn Sie gerade Ihre Logistik oder Vertriebskette umstellen, liegt hier ein häufiger Fehler: Die Produkte werden effizienter verteilt, aber die Marke verschwindet aus Verpackung, Angeboten oder Marktauftritt. Betriebswirtschaftlich wirkt das sauber. Markenrechtlich kann es teuer werden.
Checkliste: So bauen Sie ein belastbares Markenbenutzungs-Dossier auf
- Prüfen Sie, ob Konzern- oder Lizenzgesellschaften die Marke in Österreich mit ausdrücklicher Zustimmung verwenden.
- Regeln Sie schriftlich, dass die Nutzung zugunsten des Markeninhabers erfolgt und kennzeichenmäßig sein muss.
- Sichern Sie Rechnungen und Lieferscheine an österreichische Kunden systematisch ab.
- Dokumentieren Sie Produktfotos, Verpackungen, Etiketten und Musterkartons mit sichtbarer Marke.
- Bewahren Sie Kataloge, Preislisten, Website-Screenshots und Angebote mit Österreich-Bezug auf.
- Führen Sie eine interne Zeugenliste mit Ansprechpartnern aus Vertrieb, Logistik und Produktion.
- Planen Sie innerhalb jedes Fünfjahreszeitraums eine nachvollziehbare, reale Marktnutzung ein.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Reicht es für meine Marke, wenn nur die deutsche Schwesterfirma nach Österreich liefert?
Ja, das kann reichen. Entscheidend ist nicht, wer fakturiert, sondern ob die Marke mit Zustimmung des Inhabers im österreichischen Markt ernsthaft benutzt wird. Wenn die Ware gebrandet geliefert wird und die Markennutzung nach außen sichtbar ist, kann das rechtserhaltend sein.
Wie viel Umsatz brauche ich, damit eine Marke nicht gelöscht wird?
Es gibt keine starre Untergrenze. Maßgeblich ist, ob die Nutzung wirtschaftlich sinnvoll und marktrelevant ist. Auch vergleichsweise moderate B2B-Umsätze können genügen, wenn sie echt, nach außen sichtbar und gut dokumentiert sind.
Genügen eidesstattliche Erklärungen als Beweis für Markenbenutzung?
Allein darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Deutlich stärker sind Rechnungen, Lieferscheine, Produktfotos, Verpackungen, Marketingunterlagen und Zeugen. Schriftliche Versicherungen können unterstützen, ersetzen aber in der Regel keine unmittelbare Beweisaufnahme.
Ist White-Label-Vertrieb für bestehende Marken gefährlich?
Er kann es sein. Wenn die Ware ohne sichtbare Marke in den Markt gelangt, fehlt oft die kennzeichenmäßige Benutzung. Wer eine Marke erhalten will, sollte darauf achten, dass zumindest ein relevanter Teil der Produkte oder Angebote tatsächlich gebrandet am Markt erscheint.
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