Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist äußerst komplex und vielschichtig. Obwohl grundsätzlich das Gericht den Ausgleichsanspruch auch selbst berechnen könnte, wird hiefür oft ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Auch vom Obersten Gerichtshof wurden bis dato verschiedene Berechnungsmethoden akzeptiert. Diese sind teilweise von Gericht zu Gericht, aber auch von Sachverständigen zu Sachverständigen unterschiedlich. Es ist also von großem Vorteil, wenn man bereits im Vorfeld weiß, ob tendenziell das eine oder andere Gericht aber auch der eine oder andere Sachverständige im konkreten Fall ein Vorteil oder Nachteil ist.
Die Berechnung der Unternehmervorteile erfolgt in Österreich in der Regel auf Basis der Provisionsverluste. Das bedeutet, dass ermittelt wird, welche Provisionen (oder welches Provisionsäuqivalent) der Handelsvertreter (oder Vertragshändler) erzielen könnte. Teilweise wird auf Grund einer Entscheidung des EuGH der Ausgleichsanspruch auf Basis der Unternehmervorteile berechnet. Das Handelsvertreterrecht wird nämlich maßgebend durch das europäische Recht, konkret die Handelsvertreterrichtlinie, geprägt. Eine Auslegeung des (österreichischen und deutschen) Handelsvertreterrechts hat europarechtskonform zu erfolgen. In der Praxis gehen die Ansätze bei nahezu allen Komponenten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter weit auseinander.
Meistens ist schon unklar, was als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Oft sorgen auch die variablen Prognosezeiträume (also auf wieviele Jahre die Provisionsverluste berücksichtigt werden sollen), Abwanderungsquote (also wieviel Stammkunden pro Jahr abwandern), Abzinsfaktor (Abzinsung dafür, dass die eigentlich erst zukünftige Provision mit dem Ausgleichsanspruch sofort ausgezahlt werden) und Billigkeitsgründe (Ermessenspielraum des Richters für den Einzelfall) für heftige Diskussionen.
Bereits die außergerichtliche Berechnung des Ausgleichsanspruchs gehört in die Hände von Profis. Werden bereits hier Fehler gemacht, können diese mitunter nicht mehr korrigiert werden.
Das Thema Ausgleichsanspruch und Handelsvertreterrecht ist selbst unter Rechtsanwälten eine „Exotenmaterie“. Meistens haben nur jene Kanzleien damit zu tun, die dieses Thema regelmäßig auf dem Tisch haben.
Lassen Sie sich Ihren Ausgleichsanspruch nur von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt berechnen, der auch über die notwendige Erfahrung in diesem Bereich verfügt, um die mit dem Ausgleichsanspruch verbundenen rechtlichen Gefahren sicher zu umschiffen.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.