Kein Dolmetscher beim Notariatsakt – ist der GmbH-Anteil dann wertlos? Der OGH zieht eine harte Linie
Der Kaufpreis ist strittig, der Deal wackelt, und plötzlich taucht ein alter Formfehler aus der Gründungsphase auf: kein Dolmetscher, angeblich mangelhafter Notariatsakt, also vielleicht gar keine wirksame GmbH? Genau an diesem Punkt endet oft die juristische Fantasie der einen Seite – und beginnt der Verkehrsschutz der anderen.
Für Unternehmer ist das keine akademische Frage. Wer Anteile an einer Vertriebs-, Händler- oder Franchise-GmbH kauft oder verkauft, verhandelt meist über sechs- oder siebenstellige Werte, über Kundenbeziehungen, Gebietsschutz, Markenrechte und laufende Verträge. Wenn dann Jahre später jemand behauptet, die Gesellschaft sei wegen alter Formmängel nie wirksam entstanden, steht wirtschaftlich weit mehr auf dem Spiel als ein bloßer Formalfehler.
Die Strategie war klar: Kaufpreisprozess verlieren? Dann soll wenigstens der Notar zahlen
Eine Gesellschafterin hatte ihren GmbH-Anteil verkauft. Der Abtretungsvertrag wurde notariell beurkundet. Später kam es zum Streit mit dem Käufer über den Kaufpreis. Parallel dazu ging sie gegen den Notar vor und wollte festgestellt wissen, dass er für künftige Schäden haftet – insbesondere für den Fall, dass sie im Kaufpreisprozess unterliegt.
Ihr Vorwurf: Bei der Errichtung der Urkunden seien Notariatsvorschriften verletzt worden. Im Raum stand unter anderem die Frage, ob wegen fehlender Deutschkenntnisse ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen. Fehlt bei einem Notariatsakt eine zwingende Förmlichkeit, ist das rechtlich kein kleiner Schönheitsfehler, sondern grundsätzlich ein Problem der Wirksamkeit.
Der Notar wählte eine ebenso scharfe Verteidigungslinie. Er argumentierte sinngemäß: Wenn die GmbH schon bei der Gründung an einem Formfehler litt, sei sie womöglich nie wirksam entstanden. Dann hätte es auch den verkauften Geschäftsanteil gar nicht gegeben. Und wenn es keinen wirksamen Anteil gab, sei die Verkäuferin daraus auch nicht berechtigt gewesen.
Das ist wirtschaftlich ein Sprengsatz. Denn diese Argumentation würde nicht nur einen Kaufpreisstreit beeinflussen, sondern theoretisch auch alte Beteiligungsstrukturen, spätere Abtretungen und unternehmerische Entscheidungen aufrollen.
Warum alte Gründungsfehler nicht ewig als Exit-Karte taugen
Genau hier setzt die Rechtsprechung des OGH an: Mit der Eintragung der GmbH ins Firmenbuch werden Formmängel des Gesellschaftsvertrags geheilt. Das gilt nach gefestigter Linie auch dann, wenn der Mangel gravierend wirkt – etwa bei einem Notariatsakt, bei dem ein notwendiger Dolmetscher nicht beigezogen wurde.
Der Grund ist schlicht und wirtschaftlich zwingend: Der Rechtsverkehr braucht Bestandssicherheit. Eine im Firmenbuch eingetragene GmbH soll nicht Jahre später dadurch entwertet werden können, dass jemand einen Formfehler aus der Gründungsphase ausgräbt. Sonst wären Anteilskäufe, Finanzierungen, Umgründungen und laufende Geschäftsbeziehungen permanent mit einem systemischen Rückabwicklungsrisiko belastet.
Der OGH hat diese Linie in der Entscheidung 6 Ob 237/24w vom 19.02.2025 nochmals klar bestätigt. Die außerordentliche Revision des Notars blieb erfolglos.
Was das Gesetz verlangt – und warum die Eintragung trotzdem alles verändert
Nach dem § 4 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Form des Notariatsakts. Das bedeutet: Die Gründung muss in einer besonders strengen Form erklärt und beurkundet werden.
Die Regeln des Notariatsakts sind nicht bloße Formalistik. Wenn Beteiligte die Sprache nicht ausreichend verstehen, kann eine Dolmetscherpflicht bestehen. Fehlt ein erforderlicher Dolmetscher, ist der Notariatsakt grundsätzlich mangelhaft. Vor der Eintragung kann das erhebliche Folgen haben.
Mit der Firmenbucheintragung verschiebt sich die Perspektive aber entscheidend. Die Gesellschaft tritt als Rechtsträger in den Geschäftsverkehr ein. Ab diesem Moment schützt die Rechtsordnung nicht mehr nur die formgerechte Gründung, sondern vor allem das Vertrauen Dritter und die Stabilität des Unternehmensbestands.
Der OGH trennt damit sehr deutlich zwischen zwei Ebenen: Bestandsschutz der GmbH einerseits, mögliche Haftung der Beteiligten oder Berater andererseits. Die Gesellschaft bleibt wirksam. Alte Beurkundungsfehler vernichten ihre Existenz nicht mehr. Ob daneben Schadenersatzansprüche gegen einen Notar oder Berater bestehen, ist eine andere Frage.
Die eigentliche Pointe des Falls: Die GmbH bleibt – die Haftung kann trotzdem bleiben
Genau das ist der bemerkenswerte Kern dieser Entscheidung. Der Einwand „Dann gab es den Anteil ja gar nicht“ zog nicht. Die GmbH war eingetragen, damit war der Bestand der Gesellschaft und ihrer Anteile rechtlich abgesichert.
Das entlastet den Notar aber nicht automatisch in jeder Hinsicht. Wer bei einem Notariatsakt Pflichten verletzt, kann dennoch mit Haftungsfragen konfrontiert sein. Nur führt ein solcher Fehler nach der Eintragung eben nicht mehr zur nachträglichen Vernichtung der Gesellschaft oder des Geschäftsanteils. Der Weg geht dann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – über Schadenersatz, nicht über die Behauptung, das gesamte Beteiligungsobjekt habe nie existiert.
Für die Praxis ist diese Trennung Gold wert. Sie verhindert, dass jede Auseinandersetzung über Kaufpreis, Earn-out, Garantien oder Gewährleistung plötzlich in eine Totaldebatte über die Existenz der Zielgesellschaft kippt.
Wer neue Nichtigkeitsargumente zu spät bringt, verliert oft schon am Prozessrecht
Ein zweiter Punkt ist für streitige Verfahren fast ebenso wichtig wie die materielle Rechtslage: das Neuerungsverbot. Wer Tatsachen und Einwände in erster Instanz nicht konkret und rechtzeitig vorbringt, kann sie in der Berufung regelmäßig nicht einfach nachschieben.
Das betrifft gerade jene Verteidigungsstrategien, bei denen im Laufe des Verfahrens immer neue Formalmängel „entdeckt“ werden – erst die Sprache, dann die Belehrung, dann die Ausfertigung, dann frühere Abtretungen. Prozessual ist diese Salamitaktik gefährlich. Der OGH erinnert damit indirekt an eine simple Wahrheit: Wer mit Nichtigkeit argumentieren will, muss früh, präzise und vollständig vortragen.
Vier Situationen, in denen diese Entscheidung bares Geld bedeutet
Wenn Sie als Unternehmer Anteile an einer Vertriebs-GmbH kaufen oder verkaufen, ist die Entscheidung ein Schutzschild gegen nachträgliche Ausstiegskonstruktionen. Die Gegenseite kann den Deal nicht ohne Weiteres mit dem Argument sprengen, die Gesellschaft sei wegen alter Gründungsfehler nie wirksam entstanden.
Wenn Sie eine Reorganisation im Vertrieb planen – etwa Kapitalerhöhung, Beteiligungsaufnahme oder Verschmelzung –, schafft die Entscheidung mehr Transaktionssicherheit. Die Firmenbucheintragung ist rechtlich nicht nur Formalität, sondern ein Stabilitätsanker.
Wenn internationale Gesellschafter oder Geschäftsführer beteiligt sind, wird das Thema Sprachverständnis heikel. Gerade bei Notariatsakten mit nicht deutschkundigen Beteiligten muss sauber dokumentiert werden, ob Deutschkenntnisse ausreichen oder ein gerichtlich beeideter Dolmetscher erforderlich ist.
Wenn im Streit plötzlich mit „Formnichtigkeit“ argumentiert wird, lohnt der Blick auf die richtige Baustelle. Häufig ist nicht die Existenz der GmbH das Problem, sondern die Frage, ob jemand bei der Errichtung oder Beratung Fehler gemacht hat und daraus ein konkreter Schaden entstanden ist.
Was Sie bei Anteilskäufen und Kapitalmaßnahmen jetzt prüfen sollten
- SPA-Garantien sauber formulieren: Die wirksame Existenz der GmbH und ihre Firmenbucheintragung sollten klar abgebildet sein.
- Sprachthemen nicht improvisieren: Halten Sie schriftlich fest, welche Sprachkenntnisse vorliegen; ziehen Sie bei Unsicherheit einen Dolmetscher bei.
- Notariatsunterlagen vollständig archivieren: Notariatsakte, Dolmetschernachweise, Identitäts- und Vertretungsunterlagen gehören in die Closing-Dokumentation.
- Haftungsketten bedenken: Wenn Berater- oder Notarfehler im Raum stehen, müssen Regressmöglichkeiten, Mitwirkungspflichten und Beweissicherung früh geklärt werden.
- Streitfälle von Anfang an vollständig aufbereiten: Alle Tatsachen und Einwände gehören bereits in die erste Instanz, nicht erst in spätere Schriftsätze.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Kann ein alter Formfehler die GmbH Jahre später noch vernichten?
Nach der Firmenbucheintragung grundsätzlich nicht. Der OGH schützt den Bestand der eingetragenen GmbH, auch wenn bei der Gründung Formmängel passiert sind. Gerade das soll verhindern, dass der Rechtsverkehr nachträglich destabilisiert wird.
Fehlte ein Dolmetscher beim Notariatsakt – ist mein Anteilskauf dann unwirksam?
Ein solcher Mangel kann bei der Errichtung rechtlich relevant sein. Ist die GmbH aber bereits ins Firmenbuch eingetragen, führt dieser Gründungsfehler nach der OGH-Linie nicht mehr dazu, dass die Gesellschaft oder ihre Anteile rückwirkend „nicht existieren“. Zu prüfen bleibt allerdings, ob daraus Haftungsansprüche gegen Beteiligte oder Berater entstehen.
Kann ich aus einem Kaufpreisstreit aussteigen, indem ich die Gründung der GmbH angreife?
Diese Strategie hat nach Eintragung meist schlechte Karten. Alte Formfehler der Gründung taugen in der Regel nicht dazu, die Existenz der Gesellschaft oder des Geschäftsanteils zu Fall zu bringen. Streitentscheidend sind dann eher Vertragsgarantien, Kaufpreisregelungen, Aufklärungspflichten oder Schadenersatzfragen.
Wann sollte ich einen Anwalt bei solchen Themen einschalten?
Vor jedem Anteilskauf oder jeder Kapitalmaßnahme mit Notariatsaktpflicht, vor allem bei internationalen Beteiligten. Ebenso dann, wenn im Streit plötzlich von „Nicht-Existenz“, „Formnichtigkeit“ oder fehlerhafter Beurkundung die Rede ist. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien lassen sich hier Chancen, Risiken, Verjährung und Beweissicherung frühzeitig sauber einordnen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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