Gehalt ohne Arbeit, trotzdem kein Rückzahlungsanspruch? Warum das Verrechnungskonto in der GmbH & Co KG Millionenrisiken entschärfen kann

Monatelang zahlt die Gesellschaft weiter Gehalt, obwohl die Gesellschafterin kaum noch arbeitet. Für viele Unternehmer klingt das nach einem klaren Rückforderungsfall. Genau dort wird es heikel: Gesellschaftsrechtlich kann die Zahlung verboten sein – und trotzdem bleibt am Ende kein offener Rückzahlungsanspruch mehr übrig, wenn die interne Verrechnung sauber funktioniert.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie in einer Entscheidung klar herausgearbeitet: Gehaltszahlungen an eine Gesellschafterin ohne entsprechende Arbeitsleistung können zwar eine verbotene Einlagenrückgewähr sein. Wenn die Gesellschaft diese Beträge aber wirksam mit später festgestellten Gewinnansprüchen verrechnet und ein allfälliger Rest zurückgezahlt wird, kann der wirtschaftliche Nachteil beseitigt sein. Entscheidend war nicht die Überschrift auf der Gehaltsabrechnung, sondern was gesellschaftsrechtlich tatsächlich passiert ist.

Die eigentliche Gefahr liegt oft nicht im Gehalt – sondern im falschen Umgang damit

Zwei Gesellschafter führten gemeinsam eine GmbH & Co KG. Die Komplementärin war eine GmbH. Eine der Gesellschafterinnen war nach der Geburt ihres Kindes über längere Zeit nur noch stark eingeschränkt tätig, erhielt aber weiterhin Monat für Monat Gehalt samt Lohnnebenkosten.

Wirtschaftlich war das kein kleiner Nebenaspekt. Über mehrere Jahre floss Geld aus der Gesellschaft ab, ohne dass eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstand. Gleichzeitig schrieb die Gesellschaft Jahr für Jahr Gewinne.

Im Gesellschaftsvertrag stand allerdings ein wichtiger Satz: Gesellschafter-Bezüge sollten zu Lasten des Gewinnanteils gehen und über ein Verrechnungskonto laufen. Genau dieses Detail wurde später zum Dreh- und Angelpunkt.

Buchhalterisch behandelte man die Auszahlungen zunächst als Lohnaufwand. Bei der jährlichen Gewinnverteilung wurden die Beträge dann aber gegen den Gewinnanteil der Gesellschafterin gegengerechnet. In einem Jahr reichte der Gewinnanteil nicht ganz aus; die offene Differenz zahlte die Gesellschafterin zurück.

Später klagte die KG dennoch die gesamte Gehaltssumme zurück. Das Argument: Die Zahlungen seien als verbotene Einlagenrückgewähr an eine Gesellschafterin erfolgt und daher vollständig rückforderbar.

Was nach Arbeitsrecht aussieht, ist in Wahrheit Kapitalerhaltung

Der Fall spielt an der Schnittstelle von Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Buchhaltung. Wer als Gesellschafter gleichzeitig angestellt ist, bewegt sich rechtlich in zwei Rollen. Genau das wird gefährlich, wenn die Gesellschaft Geld zahlt, ohne dafür eine echte Gegenleistung zu erhalten.

§ 1155 ABGB regelt vereinfacht gesagt: Entgelt ist nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist oder aus bestimmten Gründen an der Arbeit gehindert wird. Fehlt es an Arbeitsleistung und auch an Arbeitsbereitschaft, ist ein Gehalt rechtlich nicht einfach selbstverständlich.

Gesellschaftsrechtlich kommt noch eine zweite Ebene dazu. Nach den Grundsätzen der Kapitalerhaltung dürfen Vermögenswerte nicht frei an Gesellschafter abgegeben werden. Für die GmbH ergeben sich diese Regeln aus §§ 82 und 83 GmbHG. Bei der GmbH & Co KG ohne natürlich haftende unbeschränkt haftende Person wendet die Rechtsprechung diese Grundsätze analog an.

Das bedeutet in der Praxis: Leistungen an Gesellschafter außerhalb eines ordnungsgemäß festgestellten Bilanzgewinns sind grundsätzlich unzulässig. Ein „Gehalt“, das wirtschaftlich in Wahrheit nur eine Vermögenszuwendung ist, fällt in diese Risikozone.

Noch ein Punkt ist wichtig: Vorausdividenden sind grundsätzlich unzulässig. Gewinn darf nicht einfach unterjährig ausbezahlt werden, bevor der Jahresabschluss festgestellt ist. Wer also während des Jahres Geld entnimmt, kann das nicht nach Belieben als „spätere Gewinnausschüttung“ etikettieren.

Der OGH sagt: Verboten ja – aber nicht automatisch dauerhaft rückforderbar

Der OGH bestätigte, dass Gehaltszahlungen ohne entsprechende Arbeitsleistung eine verbotene Einlagenrückgewähr sein können. Gleichzeitig hielt er aber fest, dass der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft erlöschen kann, wenn die ausbezahlten Beträge später wirksam mit festgestellten Gewinnansprüchen des Gesellschafters aufgerechnet werden.

Die Entscheidung erging zu 6 Ob 214/23w vom 20.11.2024.

Die rechtliche Logik dahinter ist für die Praxis hochrelevant: Die Gesellschaft darf eigene Forderungen aus verbotener Einlagenrückgewähr mit fälligen, unbestrittenen und vollwertigen Gewinnansprüchen des Gesellschafters aufrechnen. Grundlage dafür ist § 63 Abs 3 GmbHG, der hier analog herangezogen wurde. Dadurch wird der Vermögensnachteil auf Gesellschaftsebene wieder ausgeglichen.

Genau das war hier geschehen. Die Jahresabschlüsse wurden festgestellt, Gewinne zugewiesen und die schon ausbezahlten Beträge über das Verrechnungskonto gegengerechnet. Soweit einmal ein Fehlbetrag blieb, wurde er zurückbezahlt. Damit blieb nach Ansicht des OGH kein offener Rückforderungsrest mehr übrig.

Bemerkenswert ist auch, was der Klägerin nicht half: der Hinweis, die Auszahlungen seien in der Buchhaltung als Lohnaufwand verbucht worden und hätten dadurch den Bilanzgewinn reduziert. Der OGH ließ dieses Argument nicht durchgreifen, weil nicht aufgezeigt wurde, dass dadurch eine überhöhte oder unrichtige Gewinnzuteilung erfolgt wäre.

Warum das Verrechnungskonto oft über Sieg oder Niederlage entscheidet

Viele Unternehmer unterschätzen das Verrechnungskonto. Dabei ist es in Gesellschafterstrukturen oft das Instrument, das wirtschaftlich harmlose Vorschüsse von teuren Prozessen trennt.

Wenn der Gesellschaftsvertrag klar vorsieht, dass Gesellschafter-Bezüge zu Lasten des Gewinnanteils gehen, und wenn diese Mechanik tatsächlich Jahr für Jahr gelebt wird, entsteht ein belastbarer Verrechnungsweg. Fehlt diese Struktur, wirkt dieselbe Zahlung rasch wie eine unzulässige Entnahme.

Genau hier lag die Stärke der beklagten Gesellschafterin: Nicht nur der Vertrag sprach von Verrechnung. Die Gesellschaft setzte das Modell auch tatsächlich um – mit jährlichen Abschlüssen, Gewinnausschüttungsbeschlüssen und Gegenverrechnung auf dem Gesellschafterkonto.

Ohne diese Dokumentation hätte der Fall leicht anders ausgehen können. Dann wäre aus einem formal „nur vorübergehenden“ Liquiditätsabfluss schnell ein voll durchsetzbarer Rückforderungsanspruch geworden.

Vier typische Situationen, in denen Unternehmer jetzt prüfen sollten

Wenn Sie eine GmbH & Co KG, Familien-GmbH oder Beteiligungsstruktur führen und ein Gesellschafter gleichzeitig Gehalt bezieht, sollten Sie besonders aufmerksam sein, wenn eine dieser Konstellationen vorliegt:

  • Elternzeit, Krankheit oder Auslandsaufenthalt: Der Gesellschafter arbeitet faktisch nicht oder nur kaum, das Gehalt läuft aber weiter.
  • Start-up-Phase mit knapper Liquidität: Entnahmen oder Vorschüsse werden aus Praktikabilität über die Lohnverrechnung abgewickelt.
  • Vertriebsunternehmen: Inhaber-Gesellschafter einer Vertriebs-GmbH, Franchise-Struktur oder Handelsvertreter-GmbH beziehen laufend „Gehalt“, obwohl die operative Tätigkeit ruht.
  • Unklare Jahresabschlüsse: Das Verrechnungskonto existiert zwar, wird aber nicht jährlich abgestimmt oder nicht durch Gesellschafterbeschlüsse abgesichert.

Gerade in vertriebsnahen Unternehmen kommt das häufiger vor, als viele glauben. Wenn der Gesellschafter früher Schlüsselkunden betreut hat, später aber nur noch punktuell eingebunden ist, laufen Zahlungen oft aus Gewohnheit weiter. Gesellschaftsrechtlich ist Gewohnheit kein tragfähiges Konzept.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

  • Gesellschaftsvertrag lesen: Steht dort klar, dass Gesellschafter-Bezüge zu Lasten des Gewinnanteils gehen? Gibt es eine saubere Regel zum Verrechnungskonto?
  • Arbeitsleistung dokumentieren: Wer als Gesellschafter Gehalt bezieht, sollte Aufgaben, Einsatzzeiten und Arbeitsbereitschaft nachvollziehbar festhalten.
  • Gehaltsläufe stoppen, wenn keine Leistung vorliegt: Fehlt die Gegenleistung, sollte nicht einfach weiterbezahlt werden.
  • Keine verdeckten Vorausdividenden: Unterjährige Entnahmen sollten nicht nachträglich schöngefärbt werden. Wenn Vorschüsse nötig sind, dann sauber als Gesellschafterdarlehen oder Vorschuss mit Beschluss und angemessener Verzinsung strukturieren.
  • Jährliche Verrechnung beschließen: Die Aufrechnung mit festgestellten Gewinnansprüchen gehört sauber in den Jahresabschluss- und Gewinnverwendungsprozess.
  • Buchhaltung und Gesellschaftsrecht abstimmen: Eine Lohnverbuchung allein löst das Problem nicht – und kann neue schaffen, wenn sie die Ausschüttungsbasis verzerrt.

Praxisrelevant ist noch ein weiterer Punkt aus der Vorinstanz: Wenn Zahlungen wirtschaftlich bloß als Gesellschafterdarlehen stehen bleiben, kann die fehlende oder zu niedrige Verzinsung selbst wieder ein Kapitalerhaltungsproblem auslösen. Das Zinsthema wird oft übersehen und später teuer.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ein Gesellschafter Gehalt ohne Arbeit bekommen hat?

Grundsätzlich ja, denn eine solche Zahlung kann eine verbotene Einlagenrückgewähr sein. Der Anspruch kann aber entfallen, wenn die Gesellschaft die Beträge später wirksam mit festgestellten Gewinnansprüchen aufrechnet und damit der Vermögensnachteil beseitigt wird. Entscheidend sind Beschlüsse, Jahresabschlüsse und eine saubere Verrechnung.

Darf ich unterjährig Geld an einen Gesellschafter auszahlen und später mit Gewinn verrechnen?

Automatisch nein. Vorausdividenden sind rechtlich heikel, weil Gewinn grundsätzlich erst nach Feststellung des Jahresabschlusses ausgeschüttet werden darf. Wenn unterjährig Geld fließt, braucht es eine saubere rechtliche Struktur, etwa ein dokumentiertes Darlehen oder einen klar geregelten Vorschussmechanismus.

Reicht es, wenn die Buchhaltung das Ganze über ein Verrechnungskonto laufen lässt?

Nein. Das Verrechnungskonto ist wichtig, aber es ersetzt keinen klaren Gesellschaftsvertrag und keine ordnungsgemäßen Beschlüsse. Entscheidend ist, dass die Verrechnung gesellschaftsrechtlich getragen und wirtschaftlich nachvollziehbar ist.

Was ist für Geschäftsführer besonders riskant?

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH müssen die Kapitalerhaltung laufend im Blick haben. Werden unzulässige Zahlungen an Gesellschafter veranlasst oder geduldet, drohen nicht nur Rückforderungsprozesse, sondern auch Organhaftungsfragen. Kritisch wird es vor allem dann, wenn jahrelang bezahlt wird, ohne Leistung, Beschluss oder klare Verrechnungsmechanik.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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