Quellcode als Druckmittel: Warum ein Ex‑Geschäftsführer den Software-Vertrieb nicht einfach sprengen darf
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine ganze Produktlinie, sichern Vertrieb, Kundenbeziehungen und IP – und dann kündigt ein ehemaliger Geschäftsführer an, den Quellcode gratis ins Internet zu stellen. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob ein Vertriebsmodell wirtschaftlich abgesichert ist oder binnen Tagen entwertet werden kann.
Für Unternehmer im Vertrieb ist der Fall besonders brisant: Nicht nur Hersteller und Softwarehäuser sind betroffen. Auch Exklusivvertriebe, Vertragshändler und Franchise-Systeme hängen oft an einem einzigen sensiblen Asset – dem Know-how hinter dem Produkt. Wenn dieses Asset durch einen Insider offengelegt wird, geht es nicht um Theorie, sondern um Kunden, Margen, Serviceverträge und Marktposition.
Der Plan war simpel – und für den Vertrieb brandgefährlich
Eine deutsche Softwarefirma vertrieb in Österreich und Deutschland seit 2017 exklusiv eine Ärztesoftware eines österreichischen Entwickler-Startups. Die Kooperation war nicht bloß ein loses Vertriebsarrangement. Sie umfasste eine ganze Produktfamilie und eine Escrow-Regel für den Quellcode – also eine Absicherung für den Fall, dass die Entwicklerseite ausfällt oder das Produkt nicht mehr betreuen kann.
2019 schied der Gründer und Geschäftsführer des Startups aus. Was nach einem gewöhnlichen Gesellschafter- oder Managementwechsel klingt, bekam rasch Sprengkraft: Er behielt den Quellcode in seiner Sphäre. Ebenfalls 2019 kaufte die deutsche Softwarefirma vom Startup die gesamte Produktfamilie samt sämtlichen IP-Rechten.
Dann kam die Eskalation. 2020 kündigte der ehemalige Geschäftsführer an, den Quellcode kostenlos online zu veröffentlichen und die bisherigen Kunden selbst günstig zu bedienen. Wirtschaftlich wäre das ein Frontalangriff gewesen: Das Produkt wäre in seiner Exklusivität entwertet, das Vertriebsmodell beschädigt und die Investition in den IP-Erwerb massiv gefährdet.
Warum der Fall für Vertriebssysteme weit über Software hinaus wichtig ist
Der Mechanismus ist aus der Praxis bekannt. Ein Produkt wird exklusiv vertrieben, ein Markt wird aufgebaut, Kunden werden geschult, Supportstrukturen entstehen. Die Wertschöpfung hängt aber im Hintergrund an einem geheimen Asset: Quellcode, Rezeptur, Kalkulation, Datenmodell, Händlerkonditionen oder technische Dokumentation.
Bricht ein Insider diese Struktur auf, trifft es oft zuerst den Vertrieb. Denn Vertrieb lebt von Ausschließlichkeit, Verlässlichkeit und Preishoheit. Wird das Know-how offen gelegt oder parallel verwertet, sinken Margen, Exklusivitätszusagen verlieren Wert, und Kunden fragen sich, warum sie noch beim bisherigen Vertriebspartner kaufen sollen.
Gerade in Exklusivvertriebs-, Vertragshändler- und Franchise-Konstellationen wird der eigentliche Risikopunkt deshalb häufig falsch eingeschätzt: Nicht der Wettbewerb von außen ist das größte Problem, sondern das „Mitnehmen“ oder Offenlegen von Interna durch Personen, die das System von innen kennen.
Keine Arbeitnehmerregel für Geschäftsführer – und trotzdem volle Rechte?
Juristisch lag die heikle Frage darin, wem die Rechte am Programm samt Quellcode überhaupt zustanden. § 40b UrhG hilft bei Computerprogrammen dem Arbeitgeber, weil das Werknutzungsrecht an im Arbeitsverhältnis geschaffener Software grundsätzlich auf ihn übergeht. Der Haken: Ein Geschäftsführer ist kein „Dienstnehmer“ im Sinn dieser Bestimmung.
Wer also glaubt, dass Software schon „irgendwie der GmbH gehören wird“, nur weil der Geschäftsführer oder Gründer sie entwickelt oder mitentwickelt hat, bewegt sich auf dünnem Eis. Bei Gründern, Geschäftsführern, freien Entwicklern und externen Technikpartnern braucht es regelmäßig eine saubere Rechtekette.
Der OGH hat hier aber einen anderen Weg geöffnet: Rechte können nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig eingeräumt werden. Genau das war entscheidend. Aus den unterzeichneten Kooperations- und Escrow-Verträgen, den exklusiven Vertriebsrechten, dem Vorkaufsrecht und der vorgesehenen Herausgabe des Quellcodes samt Step‑in‑Verwertung leitete das Höchstgericht ab, dass der Gesellschaft ein unbeschränktes Werknutzungsrecht am Programm einschließlich Quellcode eingeräumt worden war.
Das ist der zentrale Punkt: Nicht jedes fehlende IP-Abtretungsdetail führt automatisch ins rechtliche Leere. Wenn die Vertragsstruktur klar auf dauerhafte Nutzung, Verwertung, Absicherung und wirtschaftliche Beherrschung des Produkts ausgerichtet ist, kann sich daraus eine schlüssige, umfassende Rechtseinräumung ergeben.
Der Quellcode blieb geheim – und das UWG wurde zur Notbremse
Damit war die nächste Frage offen: Konnte die Käuferin die angekündigte Veröffentlichung des Quellcodes im Eilverfahren stoppen? Ja. Der Quellcode wurde als Geschäftsgeheimnis im Sinn der §§ 26b ff UWG behandelt. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die geheim sind, wirtschaftlichen Wert haben und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden.
Inhaberin des Geschäftsgeheimnisses ist, wer rechtmäßig darüber verfügt. Nach dem Kauf sämtlicher IP-Rechte war das hier die Käuferin der Produktfamilie. Die angekündigte Offenlegung durch den Ex‑Geschäftsführer war rechtswidrig, weil sie gegen bestehende vertragliche oder sonstige Verschwiegenheitspflichten verstieß; genau das erfasst § 26c Abs 2 Z 2 UWG.
Besonders wichtig für die Praxis: Nach § 26f UWG kann ein solcher Unterlassungsanspruch mit einstweiliger Verfügung gesichert werden. Eine besondere Gefährdung muss dafür nicht in derselben Weise dargelegt werden wie in vielen anderen EV-Verfahren. Wenn die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses droht, ist das UWG ein scharfes Instrument.
Der OGH korrigierte das Rekursgericht
Erstinstanzlich wurde die einstweilige Verfügung erlassen. Das Rekursgericht hob sie auf. Der OGH stellte sie wieder her. Maßgeblich war, dass das Höchstgericht die Vertragslage anders las: nicht formalistisch, sondern wirtschaftlich.
Die Richter sahen in den Vereinbarungen nicht bloß eine lose Zusammenarbeit, sondern ein Gesamtgefüge, das nur dann Sinn ergab, wenn die Gesellschaft die Software umfassend nutzen und verwerten durfte. Gerade die Escrow-Struktur spielte dabei eine wichtige Rolle. Wer die Herausgabe des Quellcodes und ein Step‑in‑Modell vereinbart, dokumentiert damit regelmäßig, dass die Nutzung des Produkts nicht am Willen einer einzelnen natürlichen Person scheitern soll.
Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 4 Ob 114/24m vom 22.10.2024. Für Unternehmen im Vertrieb ist weniger die softwarerechtliche Feinheit als die Kernaussage relevant: Vertriebs- und Absicherungsverträge können so stark sein, dass sie ein volles Werknutzungsrecht mittragen – und damit den Geschäftsgeheimnisschutz überhaupt erst durchsetzbar machen.
Wo Sie jetzt prüfen sollten, ob Ihr Vertrieb an einer stillen Schwachstelle hängt
Wenn Sie als Unternehmer exklusive Vertriebsrechte für eine Software, Plattform oder technische Produktlinie aufgebaut haben, sollten Sie nicht nur in den Vertrieb schauen, sondern in die IP-Kette. Die entscheidende Frage lautet: Wer darf den Kern des Produkts tatsächlich nutzen, ändern, weiterentwickeln und im Krisenfall übernehmen?
- Bei Gründer- oder Geschäftsführerwechsel: Liegen ausdrückliche Rechteübertragungen vor, oder verlassen Sie sich nur auf Rollenbeschreibungen und Organstellungen?
- Bei Escrow-Lösungen: Ist nur die Hinterlegung geregelt, oder auch die Freigabe, Weiterverwertung und technische Nutzbarkeit nach dem Release?
- Bei M&A und Asset Deals: Wurde wirklich die gesamte Rechtekette geprüft – inklusive Freelancer, externer Entwickler und Open‑Source-Komponenten?
- Bei Exklusivvertrieb und Franchise: Gibt es Business-Continuity-Klauseln, falls Hersteller, Entwickler oder Insider den Zugang zum Produkt blockieren oder offenlegen wollen?
Vier Punkte, die Vertriebsverträge sofort robuster machen
- IP-Übertragung ausdrücklich formulieren: Bei Geschäftsführern, Gründern und Freelancern greift § 40b UrhG nicht automatisch. Rechte am Quellcode und an allen Bearbeitungen sollten ausdrücklich und umfassend übertragen werden.
- Escrow nicht als Formalität behandeln: Trigger, Herausgabeprozess, Update-Pflichten, Prüfungsrechte und Step‑in‑Verwertungsrechte müssen klar geregelt sein.
- Geheimnisschutz dokumentieren: NDAs, Zugriffsrechte, Kennzeichnung vertraulicher Informationen, Offboarding-Prozesse und Löschungsbestätigungen sind später oft entscheidend.
- Exit-Szenarien mitdenken: Verbote der Veröffentlichung oder Mitnahme von Know-how, Vertragsstrafen und EV-taugliche Regelungen sparen im Ernstfall Zeit und Druck.
FAQ: So suchen Unternehmer tatsächlich nach Antworten
Kann ein Ex-Geschäftsführer den Quellcode einfach veröffentlichen?
Nein, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Wenn der Quellcode ein Geschäftsgeheimnis ist und vertragliche Verschwiegenheitspflichten bestehen, kann die Veröffentlichung nach dem UWG untersagt werden. Entscheidend ist, wer rechtmäßiger Inhaber der Rechte und des Geschäftsgeheimnisses ist.
Gehört von einem Geschäftsführer entwickelte Software automatisch der GmbH?
Nein. § 40b UrhG hilft bei Arbeitnehmern, nicht automatisch bei Geschäftsführern. Bei Geschäftsführern und freien Entwicklern braucht es daher regelmäßig vertragliche Regelungen oder zumindest eine aus der gesamten Vertragslage ableitbare schlüssige Rechtseinräumung.
Reicht ein Escrow-Vertrag, damit ich den Code im Krisenfall nutzen darf?
Nicht immer. Eine bloße Hinterlegung ist noch kein umfassendes Verwertungsrecht. Der Vertrag sollte klar festlegen, wann der Code freigegeben wird und welche Nutzungs-, Änderungs- und Weiterentwicklungsrechte Sie danach haben.
Was kann ich tun, wenn ein Insider mit Veröffentlichung oder Abwerbung droht?
Dann zählt Geschwindigkeit. Vertragsunterlagen, Zugriffsprotokolle, Geheimhaltungsvereinbarungen und die Rechtekette müssen sofort gesichert werden. In vielen Fällen kommt eine einstweilige Verfügung nach dem UWG in Betracht, um die Offenlegung oder Nutzung rasch zu stoppen.
Wer im Vertrieb auf Software oder anderes sensibles Know-how aufbaut, sollte diesen Fall als Warnsignal lesen: Exklusivität lebt nicht nur von Marktaufbau und Kundenpflege, sondern von einer belastbaren Rechtekette. Fehlt sie, wird aus einem Asset schnell ein Erpressungspunkt. Ist sie sauber aufgebaut, kann das UWG im Ernstfall sehr wirksam bremsen.
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