„Wir holen Ihr Geld zurück“ – wann Legal-Tech-, Claims- und Refund-Modelle in Österreich kippen

Ein einziger Website-Satz kann ein ganzes Geschäftsmodell ruinieren: „Wir bringen Ihre Klage ein“ klingt nach starkem Vertrieb – kann in Österreich aber Unterlassung, Kostenersatz und eine Urteilsveröffentlichung in der Kronen Zeitung auslösen.

Genau an dieser Stelle verläuft die rechtlich heikle Grenze für Legal-Tech-Anbieter, Refund-Portale, Chargeback-Services, Inkassomodelle und andere Claims-Angebote. Nicht das Etikett entscheidet, sondern das tatsächliche Leistungsbild. Wer als Nicht-Anwalt nach außen wie ein Rechtsdurchsetzer auftritt, gerät schnell in den Bereich anwaltlicher Vorbehaltstätigkeit – und damit auch in das Verbot der Erfolgsbeteiligung am Streitwert.

Vom „Spielerschützer“ zur Wettbewerbsverletzung

Ausgangspunkt war kein klassisches Anwaltsmandat, sondern ein geschäftlich aufgezogenes Rückforderungsmodell rund um Automatenspieler. Ein Betreiber ohne Anwaltszulassung stellte auf seiner Website automaten-klage.at Leistungen in Aussicht, die für Betroffene nach kompletter Anspruchsdurchsetzung klangen: Hilfe „auf Schritt und Tritt“, Klagen „für und mit“ den Geschädigten und die Einbindung „anwaltlicher Partner“.

Das wirtschaftliche Modell dahinter war simpel und scharf kalkuliert: Wenn Geld hereinkommt, verdient der Anbieter mit. Er verlangte im Erfolgsfall einen prozentuellen Anteil am erstrittenen Betrag. Für den Nutzer wirkte das wie „kein Kostenrisiko, bezahlt wird nur bei Erfolg“. Für das österreichische Recht war genau dieses Zusammenspiel aber der problematische Kern.

Ein Rechtsanwalt des betroffenen Glücksspielkonzerns klagte auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Die Vorinstanzen untersagten bereits die unbefugte Rechtsberatung. Offen blieb noch die Frage, ob auch das Erfolgsmodell selbst – also die Beteiligung am Prozesserfolg – zu verbieten ist.

Der OGH zieht die Grenze nicht beim Titel, sondern bei der tatsächlichen Leistung

Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie deutlich geschärft: Verboten ist nicht nur, sich ohne Befugnis wie ein Anwalt zu gerieren. Verboten ist auch, für anwaltstypische Leistungen eine reine Erfolgsbeteiligung am Streitwert zu vereinbaren. Die quota litis ist in dieser Konstellation nichtig.

Maßgeblich war also nicht, ob der Anbieter förmlich sagte „ich bin Anwalt“. Entscheidend war, wie das Angebot aus Sicht des Marktes verstanden werden musste. Wer Werbung schaltet, die nach Rundum-Betreuung, individueller Anspruchsprüfung und Klageeinbringung klingt, bewegt sich funktional im Bereich anwaltlicher Tätigkeit.

Der OGH sprach damit nicht nur ein Unterlassungsgebot aus. Er bestätigte auch, dass ein solches Auftreten wettbewerbswidrig ist und dass das Publikum darüber durch Veröffentlichung des Urteils informiert werden darf – ein Punkt, der für Anbieter oft reputationsschädlicher ist als der reine Prozessverlust.

Die Entscheidung erging zu OGH 4 Ob 36/24m vom 23.04.2024.

Warum schon die Website-Texte zum Problem werden können

§ 8 RAO reserviert die umfassende entgeltliche Parteienvertretung und individuelle Rechtsberatung grundsätzlich dem Rechtsanwalt. Praktisch heißt das: Wer fremde Ansprüche rechtlich bewertet, die Strategie vorgibt, Schriftsätze vorbereitet und die Klageeinbringung als eigene Leistung vermarktet, überschreitet als Nicht-Anwalt rasch die zulässige Grenze.

Im Wettbewerbsrecht wird das über das UWG relevant. Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel – hier gegen die anwaltlichen Berufsvorbehalte – kann als unlauterer Rechtsbruch verfolgt werden. Seit der UWG-Novelle 2007 kommt es dabei für den Unterlassungsanspruch nicht darauf an, ob der Anbieter „gutgläubig“ war. Die Rechtswidrigkeit des Marktauftritts genügt.

Für die Praxis besonders wichtig: Ein Disclaimer rettet das Modell oft nicht. Wer auf der Website irgendwo schreibt, man „empfehle nur Anwälte“, aber gleichzeitig den Eindruck erzeugt, die gesamte Anspruchsdurchsetzung aus einer Hand zu organisieren, wird nach seinem tatsächlichen Auftreten beurteilt – nicht nach einer klein gedruckten Distanzierung.

No-win-no-fee klingt modern – kann aber schlicht nichtig sein

§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB verbietet die quota litis, also die Vereinbarung, wonach der „Rechtsfreund“ als Honorar einen Anteil am Prozesserfolg oder Streitwert erhält. Der Schutzzweck ist klar: Mandanten sollen nicht in spekulative Modelle gedrängt werden, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich unter Druck stehen.

Besonders brisant an der Entscheidung ist die Erweiterung dieser Logik auf Nicht-Anwälte. Der OGH sagt sinngemäß: Wer Leistungen anbietet, die ihrem Wesen nach Anwälten vorbehalten sind, kann sich nicht dadurch retten, dass er formal gar kein Anwalt ist. Wer den Anschein erweckt, befugt zu sein, fällt in die Verbotslogik hinein.

Für viele Start-ups und Vertriebsmodelle ist das der kritische Punkt. Das Risiko entsteht nicht erst bei einer echten Vertretung vor Gericht. Es beginnt schon dort, wo Marketing, Vertragsgestaltung und Prozessdesign zusammen ein anwaltstypisches Gesamtpaket bilden – und die Vergütung direkt am rechtlichen Anspruch hängt.

Diese Geschäftsmodelle sollten jetzt sehr genau geprüft werden

Wenn Sie ein Refund-Portal, ein Claims-Angebot oder ein rechtlich aufgeladenes Servicemodell betreiben, sollten Sie vier typische Risikozonen im Blick haben:

  • Legal-Tech- und Refund-Websites: Formulierungen wie „wir setzen Ihre Ansprüche durch“, „wir reichen Ihre Klage ein“ oder „wir holen Ihr Geld zurück“ sind für Nicht-Anwälte hochriskant.
  • Franchise- und Vertriebssysteme: Wenn die Systemzentrale Partnern oder Endkunden „Rechtsdurchsetzung aus einer Hand“ verspricht, kann die operative Unterstützung zu weit gehen.
  • Prozessfinanzierung mit Steuerung: Zulässig kann Finanzierung sein. Problematisch wird es, wenn der Finanzierer zugleich individuell berät, Anwälte steuert oder am Streitwert partizipiert.
  • Unternehmensberatung mit Erfolgsvergütung: Wer für die „Durchsetzung“ von Ansprüchen bezahlt werden will und dabei rechtliche Bewertung oder Vertretung übernimmt, baut sich ein UWG-Risiko ein.

Gerade international aufgesetzte Modelle übersehen oft den Österreich-Faktor. Was in anderen Ländern unter „no win, no fee“ oder claims management marktfähig ist, kann hier an Berufsrecht und Lauterkeitsrecht scheitern.

Wo die saubere Trennlinie verläuft

Zulässig bleibt selbstverständlich nicht-anwaltliche Unterstützung dort, wo sie technisch, organisatorisch oder administrativ ist. Daten sammeln, Belege strukturieren, Formulare vorbereiten, Fristen technisch verwalten oder Leads an unabhängige Rechtsanwälte weiterleiten – das kann möglich sein.

Die Grenze wird überschritten, sobald die Leistung in individuelle Rechtsberatung oder Vertretung kippt. Also etwa bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Anspruch besteht, bei der konkreten Empfehlung des prozessualen Vorgehens, bei Verhandlungen im Namen des Kunden oder beim Vermarkten der Klageeinbringung als eigene Hauptleistung.

Sauber funktioniert daher oft nur eine klare Rollenarchitektur: Klient – unabhängiger Rechtsanwalt – Service- oder Finanzierungsanbieter. Das Mandat muss tatsächlich beim Anwalt liegen. Der nicht-anwaltliche Anbieter darf weder das Mandat „fronten“ noch den Anwalt faktisch steuern.

Checkliste: Was Sie vor dem Go-live oder Relaunch prüfen sollten

  • Website prüfen: Entfernen Sie Aussagen, die nach eigener Rechtsvertretung oder Klageführung klingen.
  • Leistungsbeschreibung schärfen: Trennen Sie klar zwischen Daten-/Dokumentenservice und individueller Rechtsberatung.
  • Vergütungsmodell überarbeiten: Keine reine Beteiligung am Streitwert, wenn die Leistung rechtlich geprägt ist.
  • Partneranwälte richtig einbinden: Keine Scheinmandate, keine Weisungsbefugnis, keine verdeckte Steuerung durch den Nicht-Anwalt.
  • Verträge abstimmen: Mandatsvertrag mit dem Anwalt, Servicevertrag mit dem Anbieter, klare Abgrenzung der Rollen.
  • Marketing und Sales schulen: Das größte Risiko sitzt oft nicht im Vertrag, sondern in Landingpages, Pitch-Decks und Vertriebsskripten.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Darf ich als Unternehmen „wir holen Ihr Geld zurück“ werben?

Das hängt davon ab, was Sie tatsächlich leisten. Wenn Sie nur administrative Unterstützung oder Vermittlung an einen unabhängigen Anwalt anbieten, kann die Aussage schon zu weit gehen, weil sie eigene Rechtsdurchsetzung suggeriert. Sobald ein Nicht-Anwalt damit den Eindruck erweckt, Ansprüche selbst rechtlich zu betreiben, wird es heikel.

Ist ein Erfolgsmodell ohne Fixhonorar in Österreich erlaubt?

Nicht pauschal. Besonders problematisch ist die reine Erfolgsbeteiligung am Streitwert bei Leistungen, die anwaltlicher Beratung oder Vertretung nahekommen. Genau dann droht die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung und zusätzlich ein Wettbewerbsverstoß.

Kann ich einfach einen Disclaimer auf die Website stellen, dass die Rechtsberatung durch Partneranwälte erfolgt?

Ein Disclaimer hilft nur, wenn das tatsächliche Modell dazu passt. Wenn Marketing, Ablauf und Kundenwahrnehmung auf eine Rundum-Rechtsdurchsetzung durch Ihr Unternehmen hinauslaufen, wird das Gericht auf die gelebte Realität schauen. Die Formulierung im Footer löst das Problem nicht.

Ist Prozessfinanzierung weiterhin möglich?

Ja, aber nur mit sauberer Struktur. Der Finanzierer darf nicht zugleich wie ein Rechtsberater oder Prozessführer auftreten. Entscheidend ist, dass die rechtliche Betreuung beim unabhängigen Rechtsanwalt liegt und der Finanzierer nicht in eine verbotene anwaltstypische Rolle hineinwächst.

Wer heute rechtliche Ansprüche als Produkt vermarktet, muss nicht nur innovativ, sondern auch präzise gebaut sein. Die wirtschaftlich relevante Botschaft aus OGH 4 Ob 36/24m vom 23.04.2024 lautet: Das Risiko beginnt nicht erst im Gerichtssaal, sondern schon bei der Formulierung auf der Startseite und beim ersten Satz im Vergütungsmodell.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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