Privatstiftung: Fehlendes Änderungsrecht später nachrüsten? Genau hier endet die Gestaltungsfreiheit
Ein Satz in der Stiftungsurkunde kann darüber entscheiden, wer Jahre später noch Einfluss auf ein Unternehmen hat – und wer dauerhaft draußen bleibt. Gerade bei Unternehmerfamilien, Holding-Strukturen und Nachfolgemodellen steckt die eigentliche Macht oft nicht in der GmbH selbst, sondern in der Privatstiftung, die Anteile hält, Vorstände bestellt oder Begünstigte absichert. Wenn dort bei der Gründung ein Recht nicht sauber vorbehalten wurde, lässt es sich später oft nicht mehr zurückholen.
Der Plan klang vernünftig – bis das Firmenbuch stoppte
Zwei Unternehmer errichteten gemeinsam eine Privatstiftung. In der Stiftungsurkunde wurde nur einem der beiden Stifter das Recht vorbehalten, die Urkunde zu ändern. Ein Widerruf der Stiftung war ausgeschlossen. Jahre später sollte die Konstruktion modernisiert werden: Künftig sollten beide Stifter gemeinsam Änderungen vornehmen können. Für den Fall von Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Stifters sollte der andere allein ändern dürfen.
Auf dem Papier wirkt das wie eine naheliegende Governance-Lösung. In der Praxis geht es dabei oft um erhebliche Werte: Beteiligungen an operativen Gesellschaften, Einfluss auf die Nachfolge, Kontrolle über Gewinnausschüttungen, die Bestellung von Organen oder die spätere Einbindung von Familienmitgliedern. Genau deshalb landete die Sache nicht nur beim Firmenbuch, sondern schließlich beim Obersten Gerichtshof.
Das Firmenbuch verweigerte die Eintragung. Der OGH bestätigte diese Linie: Wer sich bei Gründung kein eigenes Änderungsrecht vorbehalten hat, kann dieses Recht später nicht über den Umweg des Änderungsrechts eines anderen Stifters erhalten. Genannt wurde das in der Entscheidung 6 Ob 235/24i vom 18.12.2024.
Warum die „Nachrüstung“ rechtlich scheitert
Der entscheidende Punkt ist einfach, aber hart: Die Privatstiftung ist nach ihrer Errichtung eine eigene Rechtsperson. Das folgt aus dem Privatstiftungsgesetz (PSG). Für Stifter bedeutet das: Mit der Gründung geben sie Vermögen und Kontrolle grundsätzlich in die rechtliche Eigenständigkeit der Stiftung. Zurück bleibt nur, was in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten wurde.
Änderungsrechte und Widerrufsrechte sind dabei höchstpersönliche Rechte. Höchstpersönlich heißt: Sie hängen an genau der Person, der dieses Recht vorbehalten wurde. Solche Rechte können nicht frei weitergegeben, übertragen oder nachträglich für andere Personen neu geschaffen werden.
Der OGH unterscheidet sauber zwischen zwei Ebenen. Erstens: Ausübungsmodalitäten. Dazu zählen etwa formale Fragen, Fristen oder Verfahrensregeln. Solche Punkte können unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden. Zweitens: die inhaltliche Reichweite des Rechts. Wer künftig überhaupt ändern darf, ist keine bloße Modalität, sondern der Kern des Änderungsrechts selbst.
Und genau dort zieht der OGH die Grenze. Wenn ein Stifter ein bestehendes Änderungsrecht nutzt, um einem anderen Stifter erstmals ebenfalls Änderungsgewalt zu verschaffen, wird das Recht nicht bloß organisiert, sondern erweitert. Das ist unzulässig.
Was der OGH damit klarstellt
Die Aussage der Entscheidung ist für die Praxis schärfer, als es auf den ersten Blick wirkt: Selbst ein bestehendes, wirksam vorbehaltenes Änderungsrecht erlaubt nicht alles. Es darf nicht dazu verwendet werden, den Kreis der Berechtigten inhaltlich zu vergrößern.
Der OGH bleibt damit auf einer Linie, die Unternehmer kennen sollten: Was bei Gründung nicht vorbehalten wurde, ist später regelmäßig verloren. Das betrifft nicht nur den Widerruf. Es betrifft auch die Frage, wer Änderungen vornehmen darf, wer mitentscheiden soll und welche Notfallmechanismen bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit gelten.
Mit anderen Worten: Keine Hintertür. Kein „Wir regeln das später“. Kein Nachschärfen durch die Person, die noch ein Änderungsrecht hat.
Für Unternehmer ist das kein Stiftungsdetail, sondern eine Machtfrage
Diese Rechtsprechung trifft nicht nur vermögensverwaltende Familienstrukturen. Sie ist wirtschaftlich besonders relevant, wenn die Privatstiftung Anteile an einem operativen Unternehmen hält – etwa an einer Vertriebsgesellschaft, einem Franchise-System, einer Handelsagentur oder einer Holding mit mehreren Marken- und Vertriebsrechten.
Wenn Sie als Unternehmer Ihre Beteiligungen über eine Stiftung absichern, entscheidet die Stiftungsurkunde oft mittelbar darüber, wer strategische Richtungen beeinflusst: Wer bestellt Organmitglieder? Wer kann Begünstigtenregelungen ändern? Wer hat in einer Nachfolgesituation das letzte Wort? Fehlt hier ein sauber vorbehaltenes Recht, kann das später zu Blockaden führen, obwohl sich die wirtschaftliche Lage längst geändert hat.
Besonders heikel wird es in vier typischen Situationen:
- Nachfolgeplanung: Ein Mitstifter oder ein Familienmitglied soll später mitentscheiden dürfen, wurde aber in der Urkunde nicht mit Änderungsrechten ausgestattet.
- Krisen- und Notfallvorsorge: Für den Fall von Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Konflikten fehlt eine wirksame Survivorship- oder Vertretungsregelung.
- Investoren- oder M&A-Prozesse: Ein Käufer möchte Governance-Rechte absichern, die auf Stiftungsebene gar nicht wirksam nachgerüstet werden können.
- Vertriebsnahe Unternehmensgruppen: Die Stiftung kontrolliert die Gesellschaft, die Handelsvertreterverträge, Vertragshändlernetze oder Franchise-Strukturen steuert. Wenn die Governance blockiert ist, trifft das rasch den operativen Vertrieb.
Die eigentliche Lehre reicht weit über das Stiftungsrecht hinaus
Für wirtschaftlich denkende Unternehmer steckt in dieser Entscheidung noch eine zweite Botschaft: Änderungsrechte müssen von Anfang an sauber angelegt werden. Das gilt nicht nur bei Privatstiftungen, sondern als Grundmuster auch im Vertriebsrecht.
Wer in Vertriebsverträgen, Händlerverträgen oder Franchise-Vereinbarungen Preise, Gebiete, Produktlinien, Boni oder Systemstandards später ändern will, braucht dafür eine klare vertragliche Grundlage. Ohne wirksamen Anpassungsvorbehalt funktioniert das spätere „Update“ oft nicht. Die Folge sind unwirksame Änderungen, Streit über Provisionen oder Boni und im schlimmsten Fall Schadenersatzansprüche.
Aus anwaltlicher Sicht zeigt die OGH-Entscheidung daher ein allgemeines Prinzip: Rechte, die Kontrolle verschaffen, müssen am Anfang präzise definiert werden. Nachträgliche Erweiterungen stoßen dort an Grenzen, wo nicht bloß organisiert, sondern inhaltlich Macht neu verteilt wird.
Diese Punkte sollten Sie jetzt prüfen
- Stiftungsurkunde: Wer hat Änderungsrechte – einzeln oder gemeinsam? Gibt es Ersatz- oder Notfallmechanismen?
- Widerruf und Änderbarkeit: Wurde bewusst auf bestimmte Rechte verzichtet, oder war das ein Gestaltungsfehler?
- Organbesetzung: Wer bestellt und enthebt Stiftungsvorstand, Beirat oder andere Gremien?
- Begünstigtenregelung: Ist festgelegt, ob und wie diese später geändert werden kann?
- Begleitverträge: Passen Syndikatsverträge, Gesellschaftsverträge und Change-of-Control-Klauseln zur Stiftungsstruktur?
- Vertriebsverträge: Gibt es klare und wirksame Änderungs- und Anpassungsvorbehalte für wirtschaftlich sensible Themen?
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Kann man eine Stiftungsurkunde später einfach ändern, wenn ein Stifter das darf?
Nein, nicht grenzenlos. Ein vorbehaltenes Änderungsrecht erlaubt nicht automatisch jede inhaltliche Neugestaltung. Vor allem darf der Berechtigte damit nicht einer anderen Person erstmals ein eigenes Änderungsrecht verschaffen. Genau darin sieht der OGH eine unzulässige Erweiterung.
Was ist der Unterschied zwischen Ausübungsmodalität und inhaltlicher Erweiterung?
Ausübungsmodalitäten betreffen das Wie der Rechtsausübung, etwa Form, Ablauf oder Fristen. Eine inhaltliche Erweiterung betrifft dagegen den Umfang des Rechts selbst. Wenn künftig eine zusätzliche Person Änderungen vornehmen darf, ist das keine Formalität, sondern eine neue Machtposition.
Was passiert, wenn das Firmenbuch eine solche Änderung nicht einträgt?
Dann bleibt die gewünschte Änderung rechtlich wirkungslos. Das ist gerade bei Nachfolge- oder Kontrollfragen gefährlich, weil Unternehmer oft bereits auf die neue Struktur vertrauen. Spätestens bei Konflikten, Transaktionen oder Organbestellungen zeigt sich dann, dass die „Lösung“ nie wirksam geworden ist.
Warum ist das auch für Vertriebsunternehmen relevant?
Weil Stiftungen häufig Anteile an operativen Gesellschaften halten, die den Vertrieb steuern. Wenn auf Stiftungsebene keine wirksamen Änderungs- oder Notfallmechanismen bestehen, kann das Entscheidungen über Geschäftsführung, Investitionen, Expansion oder Vertragsnetze blockieren. In Vertriebsstrukturen zählt aber oft Tempo – und genau daran scheitern schlechte Erstgestaltungen.
Wer bei der Gründung einer Privatstiftung ein Änderungs- oder Mitentscheidungsrecht nicht ausdrücklich verankert, verliert nicht nur einen formalen Hebel. Er verliert unter Umständen dauerhaft Einfluss auf Beteiligungen, Nachfolge und Unternehmenssteuerung. Genau deshalb entscheidet sich die Qualität der Struktur nicht Jahre später bei der Reparatur, sondern am ersten Tag der Gestaltung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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