Selbst unterschrieben, 500.000 Euro Vergütung, trotzdem keine Abberufung: Was 50/50-GmbHs aus einer OGH-Entscheidung lernen müssen
Vier Millionen Euro Jahresgewinn sind da – aber kein Cent Dividende fließt. In genau dieser Lage entschied sich ein Geschäftsführer einer familiennahen 50/50-Struktur für einen anderen Weg: statt Ausschüttung ein deutlich aufgestocktes Geschäftsführerpaket. Das Brisante daran: Er unterschrieb den Vertrag auf beiden Seiten selbst. Wer jetzt reflexartig an eine sichere Abberufung denkt, unterschätzt die Hürden des GmbH-Rechts.
Wenn die Gesellschafter sich blockieren, wird Vergütung plötzlich zur Machtfrage
Hinter der Auseinandersetzung stand keine abstrakte Rechtsfrage, sondern ein klassischer Deadlock. Ein geschiedener Unternehmer und seine Ex-Partnerin hielten jeweils 50 % an einer Holding. Diese Holding war Eigentümerin der operativen GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Unternehmer war. Nach der Trennung blockierte die Mitgesellschafterin die Jahresabschlüsse. Folge: Trotz Gewinnen von rund 4 Mio EUR pro Jahr gab es keine Dividenden.
2017 schloss der Geschäftsführer daraufhin einen neuen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ab. Das Paket war üppig: 240.000 EUR Fixum, bis zu 210.000 EUR Tantieme auf Basis von 10 % des EBIT, dazu Luxus-Dienstwagen, Business-Class-Reisen und Versicherungen. Ungewöhnlich war nicht nur die Höhe, sondern auch die Art des Abschlusses: Der Geschäftsführer unterschrieb für beide beteiligten Gesellschaften selbst.
Ganz ohne Vorfeld war das nicht. Es gab E-Mails der Mitgesellschafterin, in denen sie ein Geschäftsführergehalt in einer Bandbreite von 150.000 bis 300.000 EUR grundsätzlich als „okay“ bezeichnet hatte. Zusätzlich lag ein externes Steuerberater-Gutachten vor, das das Gesamtpaket von rund 500.000 EUR als marktüblich einstufte.
Warum ein Insichgeschäft noch kein sicherer Abberufungsgrund ist
Genau hier liegt der rechtlich spannende Punkt. Nach § 25 Abs 4 GmbHG sind Insichgeschäfte des Geschäftsführers grundsätzlich unzulässig. Gemeint sind Situationen, in denen derselbe Geschäftsführer auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handelt oder eigene Interessen mit jenen der Gesellschaft kollidieren. Solche Geschäfte brauchen eine saubere Zustimmung der zuständigen Gesellschafterseite.
Bei Holding- und Konzernstrukturen reicht es nicht, nur auf einer Ebene grob „Einverständnis“ anzunehmen. Die Genehmigung muss in der Kette korrekt erteilt werden. Gerade bei Related-Party-Geschäften scheitert die Praxis oft nicht an der wirtschaftlichen Idee, sondern an der formalen Umsetzung.
Für die gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers genügt aber nicht jede Pflichtwidrigkeit. Maßgeblich ist, ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dieser Maßstab verlangt, dass der Verbleib des Geschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar geworden ist. Das Gericht prüft also nicht nur: War etwas formal falsch? Es prüft vor allem: War das Verhalten so gravierend, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer nicht mehr hinnehmen muss?
Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der die Abberufung verlangt. Wer also als Mitgesellschafterin einen Geschäftsführer gerichtlich entfernen will, muss die grobe Pflichtverletzung auch tatsächlich darlegen und beweisen.
Der OGH sah auf das Gesamtbild – nicht nur auf die Unterschrift
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision nicht zugelassen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen lassen. Die maßgebliche Entscheidung: OGH, 27.11.2024, 6 Ob 195/24w.
Entscheidend war für den OGH nicht bloß die Frage, ob das Insichgeschäft formal heikel war. Ausschlaggebend war, ob insgesamt eine grobe Pflichtverletzung vorlag. Und genau das verneinte das Gericht.
Erstens gewichtete der OGH die vorangegangene Grundzustimmung der Mitgesellschafterin. Wer zuvor signalisiert, dass ein Geschäftsführerbezug in einer bestimmten Größenordnung akzeptabel ist, hat es später deutlich schwerer, aus genau dieser Größenordnung eine untragbare Pflichtverletzung abzuleiten.
Zweitens spielte das externe Gutachten eine zentrale Rolle. Es war kein bloßes Gefälligkeitsdokument, sondern ein plausibles Fremdüblichkeitsgutachten. Damit ließ sich argumentieren, dass Aufgaben, Verantwortung und wirtschaftliche Ergebnisse ein solches Paket tragen konnten. Gerade bei Geschäftsführervergütungen ist die Frage der Marktüblichkeit oft der Dreh- und Angelpunkt.
Drittens bezog der OGH den wirtschaftlichen Hintergrund ein: Die Mitgesellschafterin hatte die Jahresabschlüsse und damit faktisch auch Dividendenausschüttungen blockiert. Das erhöhte Gehalt erschien damit nicht isoliert, sondern als Reaktion auf einen festgefahrenen Ausschüttungskonflikt. Anders gesagt: Das Gericht sah, dass hier nicht bloß Geld „abgesaugt“ wurde, sondern dass ein blockierter Gewinnfluss in eine andere, vertraglich mögliche Form gelenkt wurde.
Persönliche Konflikte, familiäre Spannungen und die gescheiterte Beziehung reichten für sich ebenfalls nicht. Gesellschaftsrechtlich zählt nicht, wer moralisch im Recht ist, sondern ob das Gesellschaftsinteresse durch das Verhalten des Geschäftsführers so massiv verletzt wurde, dass seine Abberufung zwingend erscheint.
Für Unternehmer ist die Botschaft unbequem: Schlechte Struktur schlägt später auf den Cashflow durch
Diese Entscheidung ist für 50/50-Gesellschaften hochrelevant. Nicht weil sie Selbstkontrahieren erlaubt. Sondern weil sie zeigt, wie schwer ein einmal geschaffener Vergütungszustand wieder zu kippen sein kann, wenn Vorzustimmung, Dokumentation und Marktvergleich vorhanden sind.
Besonders kritisch wird das in vier Konstellationen:
- 50/50-GmbH ohne Stichentscheid: Wenn ein Gesellschafter den Jahresabschluss blockiert, kann sich der Konflikt vom Dividendenstreit auf die Geschäftsführervergütung verlagern.
- Holding-Strukturen: Zustimmung auf der Tochterebene genügt oft nicht. Die Genehmigung muss auf jeder relevanten Ebene sauber abgebildet sein.
- EBIT-basierte Boni: Wenn die Tantieme an das EBIT vor Tantieme anknüpft, entstehen Anreize, Kennzahlen in eine für den Geschäftsführer günstige Richtung zu steuern.
- Related-Party-Geschäfte: Leistungen, Lizenzen, Boni oder Management Fees mit nahestehenden Personen müssen nicht nur angemessen, sondern auch prozessual korrekt freigegeben werden.
Welche Regeln im Gesellschaftsvertrag heute Geld sparen können
Wenn Sie eine GmbH mit gleich starken Gesellschaftern führen, entscheidet oft nicht das materielle Recht, sondern die Qualität Ihrer internen Spielregeln. Fehlen Deadlock-Klauseln, wird jeder Konflikt schnell zur Blockade. Fehlen Related-Party-Regeln, wird jede Vergütungsentscheidung zum späteren Prozessrisiko.
Sinnvoll sind vor allem klar geregelte Zustimmungskataloge für Geschäfte mit nahestehenden Personen, Vorab-Offenlegungspflichten, Unterschriftsregeln ohne Mitwirkung des betroffenen Interessenträgers und dokumentierte Beschlussfassungen. Ebenfalls wichtig: objektive Ausschüttungskriterien, Fristen für den Jahresabschluss und Eskalationsmechanismen, wenn eine Seite blockiert.
Auch die Vergütung selbst sollte nicht nur „hoch“ oder „niedrig“ sein, sondern strukturiert. Bandbreiten, externe Benchmarks, Caps bei Boni, Clawback-Regeln und sauber definierte Perks reduzieren das Risiko, dass aus einer Vergütungsfrage ein existenzieller Gesellschafterstreit wird.
Checkliste: Wenn Geschäftsführerbezug, Tantieme oder Ausschüttung gerade strittig sind
- Prüfen Sie, ob ein Insichgeschäft oder ein Related-Party-Geschäft vorliegt.
- Kontrollieren Sie die Genehmigungsebene: Tochter, Holding, allenfalls Muttergesellschaft.
- Sichern Sie Marktüblichkeit durch ein belastbares externes Gutachten ab.
- Dokumentieren Sie jede Vorab-Kommunikation über akzeptable Vergütungsbandbreiten.
- Überarbeiten Sie Bonusmodelle, wenn sie bloß an EBIT vor Tantieme anknüpfen.
- Ergänzen Sie den Gesellschaftsvertrag um Deadlock-, Mediations- oder Schiedsklauseln.
- Regeln Sie Ausschüttungspolitik und Jahresabschlussfristen ausdrücklich.
FAQ: Das googeln Geschäftsführer und Mitgesellschafter in solchen Streitfällen wirklich
Kann ein Geschäftsführer sich selbst einen Vertrag unterschreiben?
Grundsätzlich ist das rechtlich hochproblematisch. § 25 Abs 4 GmbHG verbietet Insichgeschäfte des Geschäftsführers im Ausgangspunkt. Zulässig wird es nur, wenn die erforderlichen Zustimmungen wirksam und auf der richtigen Ebene erteilt wurden. Ohne saubere Freigabe bleibt ein erhebliches Anfechtungs- und Haftungsrisiko.
Reicht ein formaler Verstoß schon für die gerichtliche Abberufung?
Nein. Für die gerichtliche Abberufung braucht es einen wichtigen Grund. Das Gericht prüft, ob das Verhalten so gravierend war, dass der Verbleib des Geschäftsführers unzumutbar ist. Ein formales Fehlverhalten kann relevant sein, führt aber nicht automatisch zur Abberufung.
Hilft ein Marktgutachten für ein hohes Geschäftsführergehalt wirklich?
Ja, oft sehr stark. Wenn ein unabhängiges und nachvollziehbares Gutachten die Fremdüblichkeit stützt, wird es für die Gegenseite deutlich schwerer, eine grobe Pflichtverletzung zu behaupten. Das Gutachten ersetzt aber keine korrekte Genehmigung. Es verbessert vor allem die Verteidigung in einem späteren Streit.
Was tun bei 50/50-Blockade und ausbleibender Dividende?
Dann sollten Gesellschaftsvertrag, Ausschüttungspolitik und Vergütungsregeln sofort geprüft werden. Ohne Deadlock-Mechanismus verschiebt sich der Konflikt häufig auf Gehälter, Boni oder sonstige Entnahmen. Gerade in vertriebsnahen Unternehmen mit variablen Vergütungen kann das schnell teuer werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien lässt sich in solchen Konstellationen vor allem eines erreichen: klare Strukturen, bevor der Streit den laufenden Betrieb lähmt.
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