Privatstiftung unterbesetzt: Warum der Restvorstand kein neues Mitglied „einfach selbst“ bestellen darf

Zwei Unterschriften sind da, der Deal ist verhandelt, die Finanzierung steht kurz vor dem Closing – und dann stellt sich heraus: Ein Vorstandsmitglied der Privatstiftung war nie wirksam bestellt.

Genau an diesem Punkt wird ein Governance-Thema plötzlich zum handfesten Geschäftsrisiko. Besonders in Unternehmensgruppen, die über eine Privatstiftung gehalten werden, kann eine fehlerhafte Nachbesetzung im Stiftungsvorstand exklusive Vertriebsverträge, Franchise-Deals, Garantien, Asset-Transfers oder Finanzierungen ins Wanken bringen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Wenn sich der Stifter das Recht zur Vorstandsbestellung vorbehalten hat, darf sich der verbleibende Vorstand nicht selbst ergänzen.

Drei Vorstände vorgeschrieben – aber nur noch zwei im Amt

Ausgangspunkt war eine Privatstiftung, die Beteiligungen an Unternehmen hielt. Laut Stiftungsurkunde und Gesetz musste ihr Vorstand aus drei Mitgliedern bestehen. Nach mehreren Abgängen blieben nur noch zwei Vorstände übrig. Statt den in der Urkunde vorgesehenen Bestellungsweg einzuhalten, bestellten diese beiden kurzerhand selbst ein drittes Vorstandsmitglied. Die Eintragung ins Firmenbuch folgte.

Der Stifter akzeptierte das nicht. Er focht die Eintragung an und verwies auf die Stiftungsurkunde: Für die Nachbesetzung sei zunächst er selbst zuständig, danach allenfalls ein Beirat. Der Restvorstand dürfe nur dann kooptieren, wenn eine Bestellung durch die primär zuständigen Stellen nicht möglich sei.

Das Rekursgericht ließ die Eintragung wieder löschen und verwies darauf, dass bei Untätigkeit des Bestellungsberechtigten das Gericht einschreiten kann. Der OGH bestätigte diese Linie.

Die Kernfrage: Darf der Restvorstand bei Blockade zur Selbsthilfe greifen?

Die praktische Versuchung ist groß. Wenn ein Organ unterbesetzt ist, will man rasch Handlungsfähigkeit herstellen. Gerade in Holdingstrukturen mit operativen Vertriebs-, Handels- oder Franchisegesellschaften hängt davon oft mehr ab als bloße Formalität: Freigaben für Investitionen, Genehmigungen für Gesellschafterbeschlüsse, Zustimmung zu Finanzierungen oder Unterzeichnung wesentlicher Verträge.

Die Entscheidung zeigt aber: Handlungsdruck ersetzt keine Zuständigkeit. Hat sich der Stifter in der Stiftungsurkunde die Bestellung von Vorstandsmitgliedern vorbehalten, bleibt diese Kompetenz beim Stifter. Der Vorstand darf sie nicht an sich ziehen, nur weil gerade eine Lücke entstanden ist.

Was das Gesetz verlangt – und was die Stiftungsurkunde sperrt

§ 15 PSG schreibt vor, dass der Vorstand einer Privatstiftung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Das ist keine bloße Empfehlung, sondern eine zwingende Mindestgröße.

§ 27 PSG regelt die gerichtliche Ersatzbestellung. Vereinfacht gesagt: Fehlt ein erforderliches Organmitglied und wird die Lücke nicht von der zuständigen Stelle geschlossen, kann das Gericht die Bestellung vornehmen. Genau dieser Weg ist vorgesehen, wenn die Stiftungsurkunde den Stifter oder einen Beirat als Bestellungsorgan nennt und dort nichts geschieht.

Entscheidend war hier die Formulierung in der Stiftungsurkunde. Eine Kooptierung durch den Vorstand war nur dann zulässig, wenn die Bestellung durch Stifter oder Beirat „nicht möglich“ ist. Das war gerade nicht der Fall. Der Stifter lebte und war nicht verhindert. Dass er nicht sofort tätig wurde, machte die Bestellung nicht „unmöglich“.

Der rechtliche Gedanke dahinter ist schlicht: Würde man dem Restvorstand in dieser Lage eine Selbstergänzung erlauben, wäre das dem Stifter vorbehaltene Bestellungsrecht faktisch entwertet. Genau das hat der OGH abgelehnt.

Der OGH zieht die Grenze klar

Der OGH bestätigte, dass die Selbst-Nachbesetzung durch den verbliebenen Vorstand unzulässig war. Wenn die Stiftungsurkunde die Bestellung primär dem Stifter zuweist, hat dieser Vorrang. Bleibt die Bestellung aus, führt der saubere Weg nicht über Improvisation, sondern über die gerichtliche Ersatzbestellung nach § 27 PSG.

Besonders brisant ist der zweite Punkt der Entscheidung: Firmenbuch-Eintragungen sind kein unantastbarer Schutzschild. Nach neuerer Auffassung können Eintragungen nach erfolgreicher Anfechtung grundsätzlich direkt korrigiert werden, ohne dass erst ein gesondertes Amtslöschungsverfahren geführt werden muss. Wer sich auf eine frische Eintragung verlässt, trägt daher ein Timing- und Rechtskraft-Risiko.

Die Entscheidung erging zu 6 Ob 235/24w vom 18.12.2024.

Warum das für Verträge im Vertrieb gefährlich werden kann

Für viele Unternehmer wirkt eine Stiftungsfrage zunächst weit weg vom Tagesgeschäft. In der Praxis liegt die Brisanz aber oft genau in der Entscheidungskette. Wenn eine Privatstiftung Eigentümerin einer Vertriebsgruppe ist, können fehlerhaft bestellte Vorstände an mehreren Stellen Probleme auslösen.

  • Exklusivvertrieb und Franchise: Wenn ein langfristiger Vertriebs- oder Franchisevertrag stiftungsseitige Zustimmung braucht, stellt sich die Frage, ob die handelnden Personen überhaupt wirksam im Amt sind.
  • Finanzierungen und Sicherheiten: Banken prüfen Organbestellungen genau. Fällt eine Eintragung nachträglich weg, geraten Garantien, Zustimmungen oder Freigaben unter Druck.
  • M&A und Asset-Deals: Bei Closing-Bedingungen kann eine fehlerhafte Organbesetzung den Vollzug verzögern oder Rücktrittsrechte auslösen.
  • Laufende Beschlussfassungen: Auch interne Zustimmungen für Budget, Expansion, Händlernetz oder Standortverkäufe können angreifbar werden.

Wenn Sie als Vertragspartner mit einer stiftungsdominierten Gruppe verhandeln, genügt daher der Blick ins Firmenbuch allein nicht immer. Gerade bei frisch eingetragenen Organmitgliedern sollte geprüft werden, auf welcher Grundlage die Bestellung erfolgte und ob Anfechtungen drohen.

Vier Punkte, die Unternehmer jetzt prüfen sollten

  • Stiftungsurkunde lesen – nicht nur das Firmenbuch: Entscheidend ist, wer laut Urkunde Vorstandsmitglieder bestellen darf und wann eine Ersatzlösung greift.
  • Säumigkeit sauber definieren: Viele Urkunden sagen zu wenig dazu, wann der Stifter oder Beirat als untätig gilt. Klare Fristen vermeiden Blockaden.
  • § 27 PSG früh mitdenken: Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet und Streit zwischen Stifter, Beirat und Vorstand absehbar ist, sollte die gerichtliche Ersatzbestellung rasch geprüft werden.
  • Verträge mit Governance-Schutz ausstatten: In größeren Vertriebs-, Franchise-, Finanzierungs- oder M&A-Verträgen sollten Zusicherungen zur ordnungsgemäßen Organbesetzung, Offenlegung anhängiger Rechtsmittel und Rücktritts- oder Kündigungsrechte bei Governance-Verstößen vorgesehen sein.

Was in Verträgen konkret besser geregelt werden sollte

Aus Sicht der Vertragspraxis ist der Fall ein Warnsignal. Wer mit stiftungsgeführten Gruppen Geschäfte macht, sollte nicht nur wirtschaftliche Kennzahlen prüfen, sondern auch die Organ- und Zustimmungsstruktur.

Sinnvoll sind etwa Conditions Precedent, wonach relevante Organbestellungen wirksam erfolgt und Firmenbucheinträge rechtsbeständig sein müssen. Ebenso wichtig sind Garantien, dass Vorstand und sonstige Organe ordnungsgemäß besetzt sind und alle erforderlichen Beschlüsse vorliegen. Bei längeren Signing-Closing-Phasen empfiehlt sich eine Bring-down-Erklärung zum Closing. Für den Krisenfall können Governance-Breach-Klauseln Rücktritts-, Aussetzungs- oder Kündigungsrechte absichern.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Darf ein Stiftungsvorstand fehlende Mitglieder selbst nachbestellen?

Nur dann, wenn die Stiftungsurkunde das tatsächlich erlaubt und die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der Stifter das Bestellungsrecht vorbehalten, kann der Restvorstand dieses Recht nicht einfach verdrängen. Fehlt die Zuständigkeit, ist die Bestellung anfechtbar und die Eintragung kann wieder gelöscht werden.

Was passiert, wenn der Stifter niemanden bestellt?

Dann ist zu prüfen, ob nach der Stiftungsurkunde zunächst ein Beirat oder ein anderes Organ nachrückt. Greift auch das nicht oder bleibt die Bestellung aus, kommt die gerichtliche Ersatzbestellung nach § 27 PSG in Betracht. Genau dieser Weg ist der rechtlich saubere Mechanismus gegen Blockaden.

Kann ich mich auf einen frischen Firmenbuchauszug verlassen?

Nicht blind. Das Firmenbuch ist wichtig, aber keine Garantie dafür, dass eine Eintragung unangreifbar bleibt. Wird die Bestellung erfolgreich bekämpft, kann die Eintragung korrigiert werden. Bei wesentlichen Transaktionen sollte daher auch die Bestellungsgrundlage geprüft werden.

Was bedeutet das für Vertriebs-, Franchise- oder Finanzierungsverträge?

Wenn eine Privatstiftung in der Entscheidungskette sitzt, kann eine fehlerhafte Organbesetzung Zustimmungen, Garantien oder Vertragsunterfertigungen in Frage stellen. Das betrifft nicht nur Großtransaktionen, sondern auch exklusive Vertriebsverträge, Händlervereinbarungen oder gruppeninterne Freigaben. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Governance-Fehler tauchen oft erst dann auf, wenn der Vertrag eigentlich schon unterschriftsreif ist.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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