Gesellschafterstreit in der GmbH: Warum die Gesellschaft oft gar nicht klagen sollte

Der Käufer drängt auf die Firmenbuchanmeldung, der Verkäufer droht mit Klage, der Geschäftsführer sitzt dazwischen – und genau in diesem Moment wird teuer, wenn die GmbH den falschen Prozess startet.

Solche Situationen sind in der Praxis heikler, als sie auf den ersten Blick wirken. Gerade bei GmbH-Anteilen hängen oft weitere Verträge daran: Exklusivvertrieb, Franchise, Agenturverträge, Kreditlinien, Stimmrechte, Geschäftsführungsbefugnisse. Wer hier vorschnell eine Feststellungsklage erhebt, bekommt nicht automatisch Klarheit. Manchmal erreicht die Gesellschaft damit gar nichts – außer zusätzlichen Kosten.

Genau das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18.03.2025 zu 6 Ob 205/24x. Die Kernaussage ist für Unternehmer und Geschäftsführer klar: Die GmbH ist im Streit zwischen Alt- und Neugesellschafter regelmäßig nicht der richtige Kläger. Und ein beliebtes Argument, nämlich der angeblich „kaputte“ Notariatsakt wegen verspäteter Zeugenunterschriften, trägt nicht automatisch.

Der Deal war unterschrieben – bezahlt wurde nie

Ausgangspunkt war eine GmbH mit zwei Gesellschaftern. Zwischen ihnen wurde eine komplexe Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen. Inhaltlich ging es nicht nur um einen schlichten Anteilskauf, sondern um ein Bündel aus Anteils- und Forderungskauf. Der Vertrag wurde per Notariatsakt solennisiert, also in jener Form errichtet, die bei der Übertragung von GmbH-Anteilen rechtlich erforderlich ist.

Nur: Beim Signing passierte ein Formfehler, den man in hektischen Closings immer wieder sieht. Die Aktszeugen unterschrieben die zugrunde liegende Privaturkunde nicht sofort. Das wurde erst rund zweieinhalb Monate später nachgeholt. Gleichzeitig floss der Kaufpreis nie.

Danach eskalierte der Konflikt. Der vermeintliche Käufer drängte den Notgeschäftsführer, den Gesellschafterwechsel beim Firmenbuch anzumelden. Der bisherige Gesellschafter hielt dagegen und drohte mit einer Unterlassungsklage. Die GmbH wollte diesen Knoten selbst durchschlagen und klagte auf Feststellung, dass der Notariatsakt unwirksam sei.

Erste Instanz: Erfolg für die GmbH. Berufungsgericht: Kehrtwende. Der OGH bestätigte am Ende die Abweisung.

Die eigentliche Pointe: Die GmbH ist nicht der Schiedsrichter

Der wirtschaftlich wichtigste Punkt der Entscheidung liegt nicht einmal im Formrecht, sondern in der Rollenverteilung. Nach § 78 Abs 1 GmbHG gilt gegenüber der GmbH grundsätzlich jene Person als Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen ist. Diese Bestimmung schützt die Gesellschaft im Tagesgeschäft. Sie soll sich auf den Registerstand verlassen dürfen, statt interne Eigentumsstreitigkeiten ihrer Gesellschafter auszutragen.

Das heißt praktisch: Solange der Wechsel nicht eingetragen ist, darf die GmbH operativ mit dem eingetragenen Gesellschafter arbeiten. Einladungen zur Generalversammlung, Stimmrechte, Gewinnverwendung und gesellschaftsinterne Kommunikation dürfen sich an diesem Stand orientieren.

Der OGH sagt damit sehr deutlich: Wenn Käufer und Verkäufer darüber streiten, ob ein Anteil wirksam übertragen wurde, soll die Gesellschaft regelmäßig nicht selbst die Nichtigkeit des Kaufvertrags feststellen lassen. Wer eingetragen werden will, muss den dafür vorgesehenen Weg beschreiten – also notfalls eine Leistungsklage auf Mitwirkung an Anmeldung oder Eintragung verfolgen.

Wann ein Schutzbedürfnis der GmbH ausnahmsweise denkbar wäre

Spannend an der Entscheidung ist, dass der OGH ein rechtliches Interesse der GmbH nicht völlig ausschließt. Denkbar kann es sein, wenn ein Gesellschafterstreit die Entscheidungsfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft blockiert. Etwa dann, wenn wichtige Beschlüsse nicht gefasst werden können und die Gesellschaft unmittelbar handlungsunfähig wird.

Aber selbst dann reicht es nicht, einfach irgendeine Feststellungsklage einzubringen. Die GmbH scheiterte hier auch deshalb, weil sie prozessual den falschen Weg wählte.

Warum die Klage schon formal nicht tragen konnte

Eine Feststellung, dass ein Vertrag nichtig oder unwirksam ist, wirkt sinnvoll nur dann sauber, wenn alle Vertragsparteien im selben Verfahren beteiligt sind. Der Grund liegt im Zivilprozessrecht: Es geht um eine notwendige Streitgenossenschaft. Fehlt eine Partei, drohen widersprüchliche Entscheidungen.

Genau darin liegt das Risiko sogenannter „hinkender“ Gesellschaftsverhältnisse. Gegenüber einer Partei wäre der Vertrag vielleicht für unwirksam erklärt, gegenüber einer anderen nicht. Für die GmbH entsteht dadurch gerade nicht mehr Klarheit, sondern noch mehr Unsicherheit.

Für Geschäftsführer ist das ein zentraler Punkt: Wer in einen Streit zwischen Alt- und Neugesellschafter hineingezogen wird, löst das Problem nicht dadurch, dass die Gesellschaft selbst eine formal unvollständige Feststellungsklage führt. Das Verfahren kann schon an der Parteistellung scheitern, bevor die materiellen Fragen überhaupt sauber geprüft werden.

Der „Formkiller“ zog nicht: Späte Zeugenunterschrift macht den Notariatsakt nicht automatisch wertlos

Viele hoffen in eskalierten Beteiligungsstreitigkeiten auf einen schnellen Formeinwand. Die Idee dahinter: Wenn beim Notariatsakt etwas nicht exakt im richtigen Moment unterschrieben wurde, sei der gesamte Vertrag nichtig. So einfach ist es nicht.

Der OGH hat klargestellt, dass die nachträgliche Unterschrift der Aktszeugen nicht automatisch zu einem Solennitätsverlust führt. Entscheidend ist, ob die gesetzlich geforderten Förmlichkeiten insgesamt gewahrt sind. Eine spätere Nachholung ist also nicht per se tödlich für das Rechtsgeschäft.

Für die Praxis ist das wichtig, weil gerade bei Anteilskäufen unter Zeitdruck häufig mit formellen Angriffen gearbeitet wird. Wer sich ausschließlich auf einen behaupteten Formmangel stützt, überschätzt oft seine Position. Ein technischer Fehler im Ablauf ist noch nicht automatisch der Totalschaden des Deals.

Was das für Vertriebsverträge, Franchise und Change-of-Control-Klauseln bedeutet

Besonders brisant wird ein solcher Gesellschafterstreit dort, wo an die Eigentümerstruktur weitere Verträge anknüpfen. In Händler-, Franchise- oder Agenturverträgen finden sich häufig Change-of-Control-Klauseln. Sie lösen Kündigungsrechte, Zustimmungsrechte oder Anpassungsmechanismen aus.

Wenn Sie als Unternehmer solche Verträge verwenden, sollte die Klausel nicht an schwammige Begriffe wie „wirtschaftlicher Übergang“ oder „Vertragsabschluss“ anknüpfen, sondern an klar nachweisbare Ereignisse. Die Firmenbucheintragung ist dafür in vielen Fällen der praktikablere Trigger. Ebenso denkbar sind die Vorlage bestimmter Urkunden oder eine ausdrücklich definierte Closing-Bestätigung.

Sonst entsteht im Krisenfall genau das Problem, das diese Entscheidung sichtbar macht: Der Käufer behauptet den Übergang, der Verkäufer bestreitet ihn, die Gesellschaft weiß nicht, wer abstimmen darf, und parallel steht im Raum, ob ein Vertriebsvertrag beendet, angepasst oder fortgeführt werden soll.

Vier Situationen, in denen das Urteil sofort relevant wird

  • Sie sind Geschäftsführer und bekommen zwei gegensätzliche Aufforderungen. Der eine verlangt die Anmeldung des Gesellschafterwechsels, der andere untersagt sie. Dann brauchen Sie vor allem eines: saubere Dokumentation, Fristsetzungen und einen neutralen Kurs entlang des Firmenbuchstands.
  • Sie verkaufen oder kaufen GmbH-Anteile, an denen Vertriebsrechte hängen. Dann müssen Beteiligungsvertrag und Vertriebsverträge aufeinander abgestimmt sein. Sonst lösen unklare Übergangsphasen operative Schäden aus.
  • Sie arbeiten mit „Alles-oder-nichts“-Klauseln in komplexen Exit-Vereinbarungen. Solche Klauseln bündeln Risiken. Wenn ein Teil des Deals strittig wird, steht rasch das gesamte Vertragsgefüge unter Beschuss.
  • Sie verlassen sich auf einen behaupteten Formfehler im Notariatsakt. Dann sollten Sie vor Prozessbeginn prüfen lassen, ob der Einwand rechtlich wirklich trägt. Nicht jeder Mangel vernichtet den Vertrag.

Was jetzt auf Ihre Checkliste gehört

  • Prüfen Sie Beteiligungsverträge auf klare Mitwirkungspflichten zur Firmenbuchanmeldung.
  • Arbeiten Sie mit Long-Stop-Dates, Escrow-Regeln und eindeutigen Nachweispflichten.
  • Verknüpfen Sie Change-of-Control-Klauseln in Vertriebsverträgen mit objektiv feststellbaren Ereignissen.
  • Legen Sie intern fest: Bis zur Eintragung gilt operativ der eingetragene Gesellschafter als berechtigt.
  • Definieren Sie einen Eskalationsprozess für Geschäftsführer bei widerstreitenden Weisungen.
  • Nutzen Sie für Closings eine strenge Notariats- und Unterschriften-Checkliste, damit vermeidbare Formdiskussionen gar nicht erst entstehen.
  • Klären Sie vor einer Klage, ob eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage überhaupt der richtige Weg ist und welche Parteien zwingend beteiligt sein müssen.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen

Kann die GmbH selbst klären lassen, ob ein Anteilskauf unwirksam ist?

Regelmäßig nein. Nach der Linie des OGH fehlt der Gesellschaft meist das notwendige rechtliche Interesse, weil § 78 Abs 1 GmbHG sie gerade davor schützt, einen Streit zwischen Alt- und Neugesellschafter austragen zu müssen. Operativ darf sie sich grundsätzlich am Firmenbuchstand orientieren.

Wer gilt gegenüber der GmbH als Gesellschafter, wenn Käufer und Verkäufer streiten?

Im Regelfall jene Person, die im Firmenbuch eingetragen ist. Das schafft Handlungssicherheit für die Gesellschaft. Für Geschäftsführer ist das besonders wichtig, wenn es um Einladungen, Abstimmungen oder Gewinnverwendung geht.

Ist ein Notariatsakt automatisch nichtig, wenn Zeugen später unterschreiben?

Nein. Eine verspätete Zeugenunterschrift zerstört den Notariatsakt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Förmlichkeiten insgesamt gewahrt wurden. Genau deshalb sind pauschale Nichtigkeitsbehauptungen oft riskant.

Was tun, wenn ein Gesellschafterwechsel meine Franchise- oder Händlerverträge beeinflusst?

Dann sollten die Change-of-Control-Klauseln sofort geprüft werden. Entscheidend ist, welches Ereignis die vertraglichen Folgen auslöst: Signing, Closing, wirtschaftlicher Übergang oder Firmenbucheintragung. Unklare Klauseln schaffen in Konfliktfällen mehr Streit als Schutz.

Wer in einem Gesellschafterstreit die falsche Klagsart wählt, verliert oft Monate, ohne dem eigentlichen Ziel näherzukommen. Die Entscheidung 6 Ob 205/24x vom 18.03.2025 zeigt das sehr deutlich: Neutralität der GmbH, klare Orientierung am Firmenbuch und präzise Prozessführung sind meist mehr wert als ein schneller Angriff auf die Wirksamkeit des Deals.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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